Kreis: nicht auf Fälle illegaler Müllentsorgung in der Stadt übertragbar

Die Meinung von Claus Jotzo

Nicht die für Abfallfragen zuständige Kreisverwaltung, sondern die Bad Kreuznacher Stadtratsfraktion der Freien Wähler hat der örtlichen Öffentlichkeit vor zwei Tagen das brandaktuelle Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zuständigkeit für die Entsorgung illegalen Mülls bekannt gemacht (BVerwG 10 C 7.24). Darin hat das Leipziger Bundesgericht erstmals zur Entlastung von Grundstückseigentümern entschieden, dass diese bei ihnen abgelegten Müll nicht entsorgen müssen, wenn die Fläche „kraft allgemeiner Betretungsrechte frei zugänglich ist“.

Das Abstellen dieser Abfallmenge in die kleine Grünanlage an der Müllergasse hat lange gedauert und kann im örtlichen Umfeld nicht unbemerkt geblieben sein. Trotzdem ist die zuständige Kreisverwaltung nicht in der Lage Täter*Innen zu ermitteln und zu überführen. Würde unsere Polizei so „arbeiten“, gäbe es längst keinen Rechtsstaat mehr. Die Überführung von Täter*Innen ist also möglich – der Kreis macht es einfach nicht.

Am gestrigen Freitag (10.7.2026) hat die Kreisverwaltung mit einer Presseerklärung auf die Initiative der Freien Wähle reagiert. Diese ist untenstehend im Wortlaut wiedergegeben. Darin behauptet die Kreisverwaltung, um sich von den finanziellen Folgen des Urteils zu entlasten, das Urteil „des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht auf Fälle illegaler Müllentsorgung in Kommunen übertragbar“. Bei seinem Schnellschuss hat der Kreis allerdings einiges übersehen. Zum Beispiel, dass die Kommunen zu den größten deutschen Waldbesitzern zählen.

So ist der Bad Kreuznacher Stadtwald über 1.000 Hektar groß. Und wie den alljährlichen, reich bebilderten Berichten des zuständigen Revierförsters zu entnehmen ist, landen leider auch im Stadtwald Unmengen an illegalem Müll. Für deren Einsammlung ist nach dem aktuellen Urteil nun der Kreis zuständig. Auch ist die vom Kreis gelieferte Interpretation des Urteils, das der Stadt noch gar nicht als Volltextfassung vorliegt, höchst zweifelhaft. Denn eine zentrale Behauptung des Kreises ist erweislich unwahr.

Der Kreis schreibt: „Kommunen hingegen unterliegen keiner vergleichbaren gesetzlichen Verpflichtung, ihre Grundstücke allgemein zugänglich zu halten“. Diese Aussage trifft etwa auf den Stadtwald nicht zu. Den muss die Stadt Bad Kreuznach ebenso offenhalten, wie alle anderen Waldbesitzer*Innen auch. Der Kreis führt weiter aus: „sofern eine Gemeinde ein Grundstück dem Allgemeingebrauch widmet oder selbst allgemeine Betretungsrechte eröffnet, geschieht dies auf Grundlage einer eigenen Entscheidung – nicht aufgrund einer gesetzlichen Auferlegung“.

Auch das ist unzutreffend. Denn es sind Bundesgesetze, etwa zum Strassenverkehr und zur Mobilität, die Städte und Gemeinden zwingen, ausreichend Parkraum zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für Grünflächen als Naherholungsräume. Und wo stehen – auf Wunsch des Kreises – die allermeisten Altglascontainer, an denen die Masse der illegalen Müllablagerungen erfolgt? Richtig, auf Parkplätzen und anderen öffentlichen Wegen und Strassen. Bemerkenswert ist, dass der Kreis sich bei seiner Presseerklärung auf die Einschätzung des Landkreistages bezieht.

In dieser Logik könnte der städtische Bauhof Böcke statt Gärtner beschäftigen. Vom Landkreistag wurde noch kein einziges der Probleme gelöst, das eine große kreisangehörige Stadt wie Bad Kreuznach hat. Etwa die Tatsache, dass es die Bad Kreuznacher Steuerzahler*Innen sind, die auch den Kreisbürger*Innen mit der Stadtbibliothek, der Römerhalle, dem Schlossparkmuseum, dem Salinenbad, den Gradierwerken usw viele öffentliche Einrichtungen zur Verfügung stellen, die ein Defizit von zusammen über 10 Millionen Euro Jahr für Jahr verursachen, ohne dass ein Cent aus dem Kreis erstattet wird.

Wie unehrlich und eigennützig der Kreis handelt, kann leicht an folgender Tatsache erkannt werden. Obwohl der Landkreis im Stadtgebiet Bad Kreuznach unzählige Grundstücke in zentraler Lage besitzt (allein rund ein Dutzend Schulgrundstücke, die Kreisverwaltung mit mehreren im Stadtgebiet dislozierten Dienststellen), steht kein einziger Altglascontainer auf einem dieser Grundstücke. Der Kreis macht sich seit Jahrzehnten einen schlanken Fuß in all diesen Punkten. Und kassiert statt dessen eine fette Kreisumlage von der Stadt.

Die aktuelle Presseerklärung macht deutlich, dass im Kreishaus die Probleme in der Stadt noch immer nicht verstanden werden. Und auch, dass es den (wenigen) Kreistagsmitgliedern aus dem Stadtgebiet nicht gelungen ist, ihren Kolleg*Innen aus den Verbandsgemeinden diese nachhaltig zu vermitteln. Zum Kreis dieser Vermittlungs-Versager zählt auch der Bad Kreuznacher Oberbürgermeister Emanuel Letz (FDP). Der zwar seit 2024 ein Kreistagsmandat inne hat. Aber in den Gremiensitzungen dort noch nie durch ein erfolgreiches Eintreten für die Interessen der Stadt aufgefallen ist.

Die Presseerklärung der Kreisverwaltung im Wortlaut:

„Aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht auf Fälle illegaler Müllentsorgung in Kommunen übertragbar

Auch nach einer Anfang Juli veröffentlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 28. April 2026 (Az. BVerwG 10 C 7.24) bleibt die Zuständigkeit für die Entsorgung illegalen Mülls beim Grundstückseigentümer – bei öffentlichen Grundstücken die Kommune – sofern kein Verursacher ermittelt werden kann.

Hintergrund: Das Urteil des BVerwG

Das BVerwG hat mit Urteil vom 28. April 2026 (Az. BVerwG 10 C 7.24) entschieden, dass der Eigentümer eines Grundstücks nicht Abfallbesitzer von dort verbotswidrig abgelagertem Abfall wird, wenn das Grundstück aufgrund allgemeiner gesetzlicher Betretungsrechte frei zugänglich ist. Im konkreten Fall handelte es sich um ein Waldgrundstück, für das ein allgemeines Betretungsrecht nach dem Bundeswaldgesetz besteht. Das Gericht stellte fest, dass dem Grundstückseigentümer unter diesen Umständen das für den Abfallbesitz erforderliche Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft fehle. Folglich sei der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Beseitigung des Abfalls zuständig.

Einschätzung des Landkreistages Rheinland-Pfalz

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat diese Entscheidung eingehend bewertet und kommt zu dem Ergebnis, dass das Urteil folglich nicht auf die typische Situation illegal entsorgter Abfälle auf kommunalen Grundstücken – wie dies zum Beispiel in der Stadt Bad Kreuznach regelmäßig der Fall ist – übertragen werden kann. Das geht aus einem aktuellen Rundschreiben des kommunalen Spitzenverbands hervor.

Der entscheidende rechtliche Unterschied liegt in der Art der Zugänglichkeit des betroffenen Grundstücks: Das BVerwG hat ausdrücklich darauf abgestellt, dass der Grundstückseigentümer nach der Regelung im Bundeswaldgesetz dazu verpflichtet ist, die freie Zugänglichkeit seines Grundstücks zu gewährleisten. Nur in diesen Fällen, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Öffnung des Grundstücks besteht, entfalle die Eigenschaft als Abfallbesitzer.

Kommunen hingegen unterliegen keiner vergleichbaren gesetzlichen Verpflichtung, ihre Grundstücke allgemein zugänglich zu halten. Sofern eine Gemeinde ein Grundstück dem Allgemeingebrauch widmet oder selbst allgemeine Betretungsrechte eröffnet, geschieht dies auf Grundlage einer eigenen Entscheidung – nicht aufgrund einer gesetzlichen Auferlegung. Das BVerwG hat in seinem Urteil ausdrücklich klargestellt, dass in einem solchen Fall die Sachherrschaft des Grundstückseigentümers bestehen bleibt.

Geltende Rechtslage bleibt unverändert

Die Kreisverwaltung stellt daher fest: Die bisherige Regelung nach §9 Abs. 1 der Satzung des AWB sowie §16 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes Rheinland-Pfalz behält ihre Gültigkeit. Können illegal abgelagerte Abfälle keinem Verursacher zugeordnet werden oder bleibt dieser unbekannt, liegt die Verantwortung für die Entsorgung weder beim AWB noch bei der Unteren Abfallbehörde. Zuständig ist in diesen Fällen die jeweilige Gebietskörperschaft, auf deren Grundstück die Ablagerung erfolgt ist.

Weitere Prüfung durch den Verband der kommunalen Unternehmen

Die Kreisverwaltung lässt die Entscheidung des BVerwG derzeit zusätzlich durch den Verband der kommunalen Unternehmen (VKU) prüfen. Sollte diese Prüfung zu abweichenden rechtlichen Schlussfolgerungen gelangen, wird die Kreisverwaltung die betroffenen Stellen und die Öffentlichkeit umgehend informieren.“