In diesem Jahr endet die kommunalpolitische Sommerpause wegen den früh im Sommer liegenden Schulferien schon zwei Wochen vor dem Jahrmarkt. Damit der Wiedereinstieg in die Untiefen der örtlichen Probleme bereits in der Sitzung des Finanzausschusses am 10.8.2026 unfallfrei gelingt, hat die Stadtratsfraktion der Freien Wähler einen Sachantrag zu einem Thema gestellt, das die Einwohner*Innen in besonderer Weise umtreibt. Seit vielen Jahren: die illegale Müllentsorgung im Stadtgebiet.

Nur für das Einsammeln der oft an Altglas- und Altkleiderstandorten, aber auch in Grünanlagen abgelegten Abfälle werden aus dem Stadthaushalt jährlich rund 400.000 Euro bezahlt. Geld, das an anderer Stelle schmerzlich fehlt. Um so mehr hat es Jürgen Eitel, den FW-Fraktionsvorsitzenden, gefreut, als er am Montag dieser Woche von einem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes erfuhr. Das wurde zwar schon im April 2026 gefällt. Aber erst in der vergangenen Woche den Beteiligten zugestellt. Und am 6.7.2026 veröffentlicht.
Zwei gerichtliche Feststellungen haben Jürgen Eitel geradezu elektrisiert. Zum einen, dass der Eigentümer eines frei zugänglichen Grundstücks nicht Besitzer von dort verbotswidrig abgelagertem Abfall wird. Und diesen daher nicht beseitigen muss. Die zweite erklärt den Grund dafür: „an der für den Abfallbesitz erforderlichen Sachherrschaft fehlt es bei dem Eigentümer eines Grundstücks, wenn er dieses nicht dem Zutritt Dritter entziehen kann, weil es kraft allgemeiner Betretungsrechte frei zugänglich ist“.
Diese Sachlage des ausgeurteilten Falles könnte, so die Hoffnung des FW-Fraktionsvorsitzenden, auch für die Bad Kreuznacher Grünanlagen, Altkleider- und Altglascontainerstandorte zutreffen. Letztere befinden sich nämlich fast alle auf Gehwegen und öffentlichen Flächen im Besitz der Stadt Bad Kreuznach, die ihrer Nutzungsbestimmung nach nicht eingefriedet werden können. Und daher frei zugänglich für alle sind. So dass auch das Einsammeln dieser Abfälle – zur finanziellen Entlastung der Stadt – vom Kreis zu erledigen wäre.
Der Antrag der Freien Wähler im Wortlaut:
„Antrag für die Aufnahme des Tagesordnungspunktes „Auswirkung des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache 10 C 7.24 vom 28.4.2026 auf den
Stadthaushalt“ auf die Tagesordnung der Sitzung des Finanzausschusses am 10.8.2026
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Blechschmidt, gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bad Kreuznach beantragen wir hiermit die Aufnahme des Tagesordnungspunktes „Auswirkung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache 10 C 7.24 vom 28.4.2026 auf den Stadthaushalt“ auf die Tagesordnung der Sitzung des Finanzausschusses am 10.8.2026.
Unter diesem Tagesordnungspunkt erbitten wir zunächst eine Einschätzung der Verwaltung, inwieweit dieses Urteil der Stadt die Möglichkeit gibt, die Kosten für das Einsammeln illegal abgelegter Abfälle deutlich zu senken. Weiterhin werden wir in der Sitzung folgenden Antrag zur Abstimmung bringen:
„Der Finanzausschusses fordert die Stadtverwaltung auf, unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache 10 C 7.24 von der Kreisverwaltung die unverzügliche Übernahme der Kosten für das Einsammeln illegalen Mülls an den Containerstandorten, im Stadtwald und auf anderen öffentlichen Flächen zu verlangen, bzw. diese alternativ dazu zu veranlassen, das Einsammeln illegalen Mülls von öffentlichen Flächen in eigener Regie und auf eigene Kosten zu organisieren“.
Begründung:
Weder dem aktuellen Stadtvorstand noch seinem Vorgänger ist es gelungen, die
Kreisverwaltung zu einem erfolgreichen Verfolgen und Verhindern illegaler Müllablagerungen auf öffentlichen Grundstücken zu motivieren. Stattdessen sind die Kosten allein für das Einsammeln des illegal entsorgten Mülls nach Angaben des Kämmerers auf mittlerweile rund 400.000 Euro gestiegen.
Aus unserer Sicht zeigt das angesprochene aktuelle Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes eine ganz neue Perspektive auf, die im Interesse der Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt unverzüglich genutzt werden sollte. Mit freundlichen Grüßen Jürgen Eitel Fraktionsvorsitzender“
Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes Nr. 53/2026 vom 6.7.2026:
Keine Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Beseitigung von „wildem Müll“ auf frei zugänglichem Grundstück
Der Eigentümer eines frei zugänglichen Grundstücks ist nicht Besitzer von dort verbotswidrig abgelagertem Abfall und muss diesen daher nicht beseitigen. Das gilt auch für den öffentlich-rechtlichen Eigentümer eines Grundstücks. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit einem Ende letzter Woche den Beteiligten bekanntgegebenen Urteil entschieden. Die Klägerin, die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, begehrte von dem beklagten Landkreis Ersatz von Aufwendungen für die Beseitigung von Abfall auf ihrem Grundstück.
Auf dem bewaldeten Flurstück besteht ein allgemeines Betretungsrecht nach dem Bundeswaldgesetz. Unbekannte lagerten dort Dachpappe ab. Nachdem der Beklagte es abgelehnt hatte, den Abfall zu beseitigen, ließ die Klägerin diesen entsorgen und verlangte nunmehr von dem Beklagten die Erstattung der Beseitigungskosten. Die Klage auf Zahlung dieses Betrags wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht änderte die erstinstanzliche Entscheidung und verurteilte den Beklagten zur Zahlung.
Der Anspruch der Klägerin folge aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Beklagte und nicht die Klägerin sei zur Beseitigung der Dachpappe verpflichtet gewesen, da letztere nicht Abfallbesitzerin gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Die Klägerin war mangels eines Mindestmaßes an tatsächlicher Sachherrschaft an dem Grundstück nicht Besitzerin des dort abgelagerten Abfalls im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes geworden und daher nicht zu dessen Beseitigung verpflichtet.
Vielmehr oblag diese Aufgabe dem Beklagten als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger. An der für den Abfallbesitz erforderlichen Sachherrschaft fehlt es bei dem Eigentümer eines Grundstücks, wenn er dieses nicht dem Zutritt Dritter entziehen kann, weil es kraft allgemeiner Betretungsrechte frei zugänglich ist. Legt die Rechtsordnung einem Grundstückseigentümer im Allgemeininteresse die Last der freien Zugänglichkeit auf, so trifft nicht ihn, sondern die Allgemeinheit in Gestalt der entsorgungspflichtigen Körperschaft die Verpflichtung zur Beseitigung unerlaubt fortgeworfener Abfälle. Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem Grundstückseigentümer um einen öffentlich-rechtlichen Träger handelt“.
