Ganz einhellig positiv war die Reaktion der Bevölkerung auf den Löscheinsatz der ehrenamtlichen Feuerwehleute beim Waldbrand nordöstlich von Traisen. Kritik wurde vor allem an zwei Umständen geübt. Zum einen daran, dass über achzig Jahre nach dem II. Weltkrieg ein offenbar schwer mit Kampfmitteln belasteter Bereich als Waldgebiet öffentlich zugänglich war. Zum anderen an der Evakuierung der Ortsgemeinde Traisen. Diese Kritik nimmt die Kreisverwaltung zum Anlaß ihre Vorgehensweise in der nachstehenden Pressemitteilung zu erklären.

Die Pressemitteilung der Kreisverwaltung „Waldbrand Traisen: Entscheidungswege und Vorgehen im Rahmen der Großschadenslage“ im Wortlaut:
„Der Landkreis Bad Kreuznach möchte die Öffentlichkeit transparent über die rechtlichen Grundlagen, die Entscheidungswege und die schrittweise Entwicklung der Einsatzschritte im Rahmen des Waldbrandes bei Traisen informieren.
Rechtliche Grundlage: Das Brand- und Katastrophenschutzgesetz Rheinland-Pfalz
Grundlage für alle Entscheidungen im Einsatzverlauf ist das Landesgesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG) des Landes Rheinland-Pfalz. Das LBKG regelt verbindlich, ob der Bürgermeister oder Landrat bei welcher Schadenslagengröße die Gesamtleitung übernimmt. Dieser entscheidet in Zusammenarbeit mit der operativ-taktischen Einsatzleitung welche Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Bevölkerung zu ergreifen sind.
Das Alarmstufen-System gliedert sich dabei wie folgt:
Alarmstufe 1-3: Zuständigkeit liegt bei der Verbandsgemeinde.
Alarmstufe 4 und 5: Der Landrat übernimmt die Gesamtleitung – bei Gefahren größeren Umfangs oder wenn mehrere Gemeinden betroffen sind.
Stufenweise Eskalation: Warum Alarmstufe 4?
Der Waldbrand im Bereich des Rotenfels bei Traisen entwickelte sich ab Samstagnachmittag, dem 27. Juni 2026, rasch zu einer Lage, die weit über ein örtliches Brandereignis hinausging. Die Eskalation vollzog sich dabei in klar nachvollziehbaren Schritten:
Schritt 1 – Ersterkundung und erste Alarmierung:
Die Feuerwehren der Verbandsgemeinde Rüdesheim übernahmen zunächst den Ersteinsatz. Aufgrund der Topographie des Geländes – steile, schwer zugängliche Hänge am Rotenfels – war schnell erkennbar, dass die örtlichen Kräfte allein nicht ausreichen würden.
Schritt 2 – Feststellung der Kampfmittelbelastung:
Im Verlauf des Einsatzes kam es zu Explosionen im Brandgebiet. Der Kampfmittelräumdienst wurde umgehend hinzugezogen. Dessen Lagebeurteilung ergab, dass sich das Feuer in einem Bereich mit Kampfmittelbelastung ausbreitete. Diese Erkenntnis veränderte die Einsatzlage grundlegend: Der unmittelbare Löschangriff musste zeitweise eingestellt werden, da eine nicht kalkulierbare Gefährdung für die Einsatzkräfte bestand.
Schritt 3 – Hochstufung auf Alarmstufe 4:
Aufgrund des Ausmaßes der Lage, der Kampfmittelbelastung, der betroffenen Fläche sowie der Tatsache, dass mehrere Gemeinden betroffen waren, wurde die Alarmstufe am Samstagabend, 29.07.2026, auf 4 hochgesetzt. Damit ging die Einsatzleitung gemäß LBKG auf den Landkreis Bad Kreuznach über. Die Technische Einsatzleitung des Landkreises übernahm die Koordination aller Einsatzabschnitte. Zudem wurde ein Teils des Verwaltungsstabs des Landkreises alarmiert.
Schritt 4 – Teilevakuierung:
In den Nachtstunden vom 27. auf den 28. Juni 2026 wurde auf Basis der Lagebeurteilung durch den Kampfmittelräumdienst und der Einsatzleitung zunächst eine Teilevakuierung von Teilen der Ortsgemeinde Traisen angeordnet. Maßgeblich war dabei das Vorsorgeprinzip: Bei einer nicht vollständig kalkulierbaren Gefährdungslage durch Kampfmittel hat der Schutz der Bevölkerung oberste Priorität.
Schritt 5 – Vollständige Evakuierung:
Im Verlauf des 28. Juni 2026 weitete sich der Brand weiter aus und die Lage entwickelte sich zunehmend dynamisch. Die Dynamik des Brandes, die anhaltende Kampfmittelgefährdung sowie die unvorhersehbare Ausbreitung des Feuers in schwer zugänglichem Gelände veranlassten die Einsatzleitung, die vollständige Evakuierung der Ortsgemeinde Traisen anzuordnen. Diese Entscheidung wurde gemeinschaftlich auf Ebene der Einsatzleitung unter Einbeziehung aller zuständigen Fachbehörden einstimmig getroffen.
Grundsatz: Schutz vor nicht kalkulierbarer Gefährdung
Bei Einsatzlagen mit Kampfmittelbelastung gilt ein besonderer Vorsorgemaßstab. Solange eine Gefährdung durch Kampfmittel nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, sind Schutzvorkehrungen für die Bevölkerung zwingend geboten – unabhängig davon, ob sich die befürchtete Gefahr im Nachhinein in vollem Umfang realisiert.
Dieser Grundsatz ist fester Bestandteil des LBKG und wurde auch im Landkreis – zum Beispiel bei der Entschärfung einer Fliegerbombe im Flussbett der Nahe in Kirn 2019 – bereits angewendet. Die Entscheidungen im Einsatzverlauf wurden stets auf Basis der zum jeweiligen Zeitpunkt vorliegenden Informationen und in enger Abstimmung mit dem Kampfmittelräumdienst sowie allen beteiligten Fachbehörden getroffen.
Aufhebung der Evakuierung
Die Evakuierung wurde am Abend des 29. Juni 2026 aufgehoben, nachdem der Kampfmittelräumdienst bestätigt hatte, dass die Stelle mit der höchsten Kampfmittelbelastung seit mehr als 24 Stunden ausgebrannt und die Lage dort deutlich abgekühlt war.
Auch diese Entscheidung wurde gemeinschaftlich auf Ebene der Einsatzleitung intensiv diskutiert und einstimmig getroffen. Mit der Frage der Kampfmittelbelastung im Bereich Traisen werden sich die zuständigen Behörden befassen und die Öffentlichkeit entsprechend darüber informieren.“
