Sowohl Oberbürgermeister Emanuel Letz als auch die Gewobau weigern sich, ein öffentliches Dokument, den Beschluss des Landgerichtes in der Sache 4 O 78/25 vom 3.6.2026 zum 1-Millionen-Euro-Prozess der städtischen Wohnungsbaugesellschaft gegen Exgeschäftsführer Karl-Heinz Seeger, allen Stadtratsmitgliedern und den Einwohner*Innen frei zugänglich zu machen. Aus diesem Grund übernimmt die tourismusbeitrag-so-nicht.de-Redaktion diese Aufgabe. Denn die vom Landgericht den Parteien vorgelegten Fragen belegen:

Eine fundierte und für erfahrene Richterinnen verständliche Begründung der Klageforderung und einzelner Abwehrargumente liegt auch über zwei Jahre nach der fristlosen Kündigung des Karl-Heinz Seeger nicht vor. Um den Beschluss besser zu verstehen, lohnt es sich, zunächst die unten verlinkten tourismusbeitrag-so-nicht.de-Texte nachzulesen. Das Landgericht hat seinen Beschluss vor der Veröffentlichung an einigen Stellen geschwärzt. Das Gericht handelt damit aus seiner Sicht verantwortungsbewusst, um Beteiligte, Zeugen usw nicht von sich aus zu „outen“.
Die tourismusbeitrag-so-nicht.de-Redaktion war bei den mündlichen Verhandlungen jeweils anwesend und verfügt über eine Reihe relevanter Hintergrundinformationen. Zum besseren Verständnis des Beschlusses für die Leserschaft haben wir daher die vom Landgericht geschwärzten Stellen teilweise sachgerecht gefüllt. Diese nicht vom Landgericht übermittelten Textbestandteile sind in Klammern gesetzt und mit dem Vorspann „Anmerkung der Redaktion: … / A.d.R.: …“ versehen. An jenen Stellen, an denen wir die geschwärzten Textbestandteile nicht ersetzt haben, stehen drei Punkte („…“).
Der Beschluss des Landgerichtes Bad Kreuznach (4. Zivilkammer, Az.: 4 O 78/25) in der Sache Gewobau gegen Seeger im Wortlaut:
„In dem Rechtsstreit (A.d.R.: „Gewobau“) GmbH, vertreten durch die Gesellschafterversammlung, diese vertreten durch, („…“)
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte („…“)
gegen
(A.d.R.: „Karl-Heinz Seeger“)
– Beklagter –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte („…“)
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht („…“), die Richterin am Landgericht („…“) und die Richterin am Landgericht („…“) auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2026 beschlossen:
In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht Hinweise erteilt, zu denen die Parteien Stellung nehmen konnten. Von beiden Parteien ist weiterer Vortrag erfolgt. Dieser gibt Anlass zu weiteren Rückfragen.
1. Zu der Position „Überzahlung in Höhe von 39.028,63 EUR (Solarquartier)“ und dem Vortrag, dass am 08.12.2023 der gesamte Restbetrag gezahlt wurde, obwohl unstreitig noch Restarbeiten offen waren, ist unter Bezugnahme auf die vorgelegten Anlagen, insbesondere K 7 und K 8 seitens des Gerichts darauf hingewiesen worden, dass die Restzahlung anscheinend bereits am 14.09.2022 geleistet wurde. In diesem Zusammenhang wurde auf die für das Jahr 2022 erteilte Entlastung und auch auf die Prüfung nach § 53 HGrG hingewiesen.
a) Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 17.04.2026 hierzu ausgeführt, dass die Gesellschafterversammlung zum Zeitpunkt des Entlastungsbeschlusses (07.09.2023) keine Kenntnis von einer Überzahlung gehabt habe.
a) Der Entlastungsbeschluss vom 07.09.2023 möge zunächst vorgelegt werden.
b) Im Schriftsatz vom 17.04.2026 wird auf Seite 12 auf das Anlagenkonvolut K 28 (AR- und GV-Protokoll vom 02.11.2021) Bezug genommen. Die Anlagen liegen vor. Im gleichen Schriftsatz wird auf Seite 11 das Protokoll vom 31.08.2021 genannt, ebenfalls Anlage K28. Diese Anlage liegt nicht vor und möge ebenfalls zunächst nachgereicht werden.
c) Weiter fällt anhand der Protokolle auf, dass Gesellschafterversammlung und AR-Sitzung anscheinend häufig oder immer „zusammen“ stattfanden. Ist das richtig?
d) In der Sache nennt die Klägerin die AR-Sitzung und Gesellschafterversammlung vom 02.11.2021 und trägt vor, dass der Beklagte mit Hilfe einer Präsentation die einzelnen Entwicklungsstufen des Bauvorhabens erläutert habe. Ebenso habe er die voraussichtlichen Kosten und deren voraussichtlichen Rechnungsdaten ausführlich in tabellarischer Form dargestellt. Dort werde das Datum einzelner Fertigstellungen benannt (z.B. Fertigstellung Rohbau oder Abnahme Innenausbauarbeiten), ebenso im Einzelnen das voraussichtliche Rechnungsdatum.
Sie trägt weiter vor, dass jedoch in keiner Weise von einer Fertigstellung des Bauvorhabens die Rede sei, noch gehe aus der Auflistung detailliert hervor, ob der Preis der tatsächlichen Leistung entspricht oder in welcher Höhe die Kosten bereits geleistet wurden. Dieser Zahlplan, der besprochen worden sein soll, liegt als Anlage vor. Hier fällt allerdings auf, dass sämtliche voraussichtlichen Rechnungsdaten in der Vergangenheit liegen. Letztes Datum für die Rechnung der Außenanlage ist der 16.08.2021. Wie erklärt sich das? Was wurde insoweit besprochen?
e) Es heißt weiter, dass Herr (A.d.R.: „Christoph Nath“ damaliger Geschäftsführer der Stadtwerke, die mit über 2% an der Gewobau beteiligt sind) um Zusendung der Kostenaufstellung gebeten habe. Hat er sie erhalten?
f) Zur AR-Sitzung vom 19.12.2022 (und Gesellschafterversammlung?) wird vorgetragen, dass mit Kostenbericht tabellarisch dargestellt wurde, welche Kosten mit voraussichtlichem Rechnungsdatum ergehen. In welcher Höhe bereits gezahlt wurde und für welche tatsächlichen Leistungen diese ergehen, gehe allerdings aus der Tabelle nicht hervor. Vielmehr gehe nur aus dem Posten „Anzahlung Rohbau“ eindeutig hervor, welcher Betrag bis dato tatsächlich gezahlt wurde. Woraus ergibt sich das?
g) Die Klägerin trägt weiter vor, dass im Zeitpunkt der AR-Sitzung, bzw. Gesellschafterversammlung am 07.09.2023 nicht bekannt war, dass eine Schlussrechnung bereits mit Rechnung vom 08.09.2022 erfolgte, die nach Erhalt am 09. September 2022 (einem Freitag) bereits am 14. September 2022 beglichen wurde.
Was war der Gesellschafterversammlung, bzw. dem AR am 07.09.2023 hinsichtlich Rechnungen und Zahlungen überhaupt bekannt?
In der AR-Sitzung, bzw. Gesellschafterversammlung vom 02.11.2021 hatte bereits der Zahlplan vorgelegen. Sind hierzu keine Rückfragen erfolgt?
b) Demgegenüber trägt der Beklagte mit Schriftsatz vom 08.05.2026, Seite 7 vor, dass schon die den Gremien regelmäßig und stets aktuell vorgelegten Kostenübersichten mit Plankosten-/lst-Vergleich und die Protokolle der Sitzungen belegen, dass Aufsichtsrat wie Gesellschafter über die Höhe der veranschlagten Kosten, offene Zahlungen und den Stand der Bauvorhaben stets fortlaufend und umfassend informiert wurden. Auch über die Rechnungsbegleichungen seien Aufsichtsrat wie Gesellschafter stets zeitnah informiert worden. Wo findet sich das? Wie sind die Übersichten zu lesen? Ggf. werden die Kostenübersichten in der mündlichen Verhandlung zu erörtern sein.
c) Auch zu der streitigen Frage, ob die durch die Klägerin beauftragte Geschäftsführungsprüfung nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 HGrG des Beklagten für das Jahr 2022 die geltend gemachten Schadensersatzsprüche präkludiert oder nicht, haben beide Seiten nochmals Ausführungen gemacht. Hier stellt sich die Frage, ob nicht sinnvollerweise der Abschlussprüfer als Zeuge zu der Frage vernommen wird, was er im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Zahlungen geprüft und erkannt hat, bzw. hätte erkennen können.
2. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht zu der großen Position „KUB“ in Höhe von 473.876,30 EUR darauf hingewiesen, dass diese an die Auszahlungen am 04./06.12.2023 anknüpft. Hierzu liegen Rechnungen vor (Anlagen K 5.1 bis K 5.3). Die Summe dieser Rechnungen ergibt jedoch „nur“ einen Betrag in Höhe von 103.731,54 EUR. Geltend gemacht werde ein weitaus größerer Betrag, nämlich das Delta der bereits geleisteten Zahlungen und der noch ausstehenden Arbeiten. Insgesamt soll es sich um 48 Rechnungen handeln, die gezahlt wurden. Es wurde darauf hingewiesen, dass das so nicht ausreichend dargestellt ist. Hierzu hat die Klägerin im Schriftsatz vom 17.04.2026 weiter vorgetragen.
a) Auf Seite 26 heißt es, dass der Beklagte seine Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Rechnungsprüfungspflicht am gravierendsten dadurch verletzt habe, dass die Schlussrechnung, eingegangen am 10. Juli 2023, bereits zwei Tage später am 12. Juli 2023 vollständig beglichen wurde. Gerade im Rahmen der Schlussrechnung hätte eine abschließende, ausführliche Prüfung der tatsächlich geleisteten Leistungen unter einer Ortsbesichtigung des Bauvorhabens erfolgen müssen. Dies sei in dieser kurzen Zeit nahezu ausgeschlossen. Mit diesem Vortrag, der weiter zu prüfen wäre, ließe sich ein möglicher Schaden in Höhe von 103.731,54 EUR begründen.
b) Die Klägerin macht aber weiter einen höheren Schaden geltend. Hierzu wird zunächst nochmals auf den Vortrag in der Klageschrift auf Seite 21 unter (6.3) „Höhe der Überzahlungen“ abgestellt. Es heißt dort: „Am 04./06.12.2023 hat der Kläger für die Beklagte die vereinbarte Vergütung an (A.d.R.: „die Future House … GmbH“) noch am Tag des Rechnungseingangs vollständig gezahlt, ohne dass der Aufsichtsrat der Beklagten über diesen Vorgang informiert wurde oder dessen Zustimmung eingeholt wurde.
Zu diesem Zeitpunkt (04./06.12.2023) war das Bauvorhaben KUB 2.0 Schubertstraße noch nicht abgenommen. Vielmehr standen bei dem Bauprojekt noch Restarbeiten aus. Daraus ergibt sich eine Überzahlung an (A.d.R.: „die Future House … GmbH“) für nicht erbrachte Leistungen in Höhe von EUR 527.362,02 (Brutto).“ Der Schaden soll allerdings in einer Überzahlung in Höhe von 473.876,30 EUR bestehen (Seite 40 der Klageschrift). Wie erklärt sich diese Differenz? Wann erfolgte die letzte Zahlung – am 12.07.2023 oder am 04./06.12.2023?
c) Im Dezember 2023 soll noch ein Restbetrag in Höhe von 103.731,54 EUR ausgezahlt worden sein. Der Vorwurf der Überzahlung in Höhe von insgesamt 527.362,02 EUR (bzw. einer Schadensverursachung von 473.876,30 EUR?) muss daher an weitere Zahlungen anknüpfen. Die Klägerin gliedert nun in ihren Schriftsatz vom 17.04.2026 auf Seite 18 bis 24 die gezahlten Leistungen in einzelne Gewerke und führt z.B. zu den Rohbauarbeiten aus, dass in Summe 701.236,81 EUR (brutto) für Rohbauarbeiten an die (A.d.R.: „Future House Rohbau GmbH“) GmbH und (A.d.R.: „die Future House Ausbau“) GmbH geleistet wurde, wovon allerdings 81.945,48 EUR (brutto) für Leistungen gezahlt wurden, die tatsächlich nicht erbracht wurden.
Dies ergebe sich aus dem Auftrag-LV vom 06.02.2022 des ausführenden Architekten Herr (A.d.R.: „Peter Kadel“), der die einzelnen Posten ausweist und nicht erbrachte Dienstleistungen aufführt (Anlage K6). Hier bleibt weiterhin zu überlegen, ob hinsichtlich der Frage, was dem Beklagten in diesem Zusammenhang vorgeworfen werden kann, nicht auf die einzelnen Zahlungen abgestellt werden muss. So trägt die Klägerin auch vor, dass eine ordnungsgemäße Rechnungsprüfung von Herrn (A.d.R.: „Seeger“) nicht durchgeführt wurde, da einige Rechnungen noch am selben Tag oder nach wenigen Tagen bezahlt wurden.
Es wird beispielsweise auf Seite 24 ausgeführt, dass die 5. Abschlagsrechnung der GmbH nach Zugang am 05. April 2022 bereits am 08. April 2022 und die 23. Abschlagsrechnung der GmbH nach Zugang am 06. Dezember 2023 am selben Tag bezahlt wurde und somit eine ausreichende Prüfung in dieser kurzen Zeit nicht erfolgt sein könne. Auch eine Prüfung durch den Architekten (A.d.R.: „Kadel“) sei nicht erfolgt. Es fragt sich aber, ob und welcher Schaden dadurch entstanden sein soll. Und war die Zahlung der 4. Abschlagsrechnung der (A.d.R.: „die Future House Rohbau“) GmbH und der 22. Abschlagsrechnung der (A.d.R.: „die Future House Ausbau“) GmbH aus Sicht der Klägerin noch in Ordnung? War hier noch eine Prüfung durch den Architekten erfolgt?
d) Insgesamt erscheint daher weiter fraglich, ob im Ergebnis pauschal das Delta der bereits geleisteten Zahlungen und der noch ausstehenden Arbeiten als Schaden mit der Begründung geltend gemacht werden kann, Abschlagsrechnungen seien nicht ausreichend geprüft worden.
3. Die Klägerin hat inzwischen das Schreiben vom 15.10.2024 vorgelegt (Anlage K 54). Die Positionen „Kreditkartennutzung, Bargeldauszahlung und offene Forderungen sowie private Rechtsanwaltsnutzung“ werden hier ausdrücklich genannt.
a) Zu der Position Bargeldauszahlungen und offene Forderungen trägt die Klägerin im Schriftsatz vom 17.04.2026 nicht weiter vor, sodass sich die Frage stellt, ob dieser Punkt fallengelassen wird.
b) Hinsichtlich der Positionen „Einkäufe 7Mind, Tinder Gold, Apple Music und iCloud“ führt der Beklagte aus, dass die private Nutzung von Gegenständen laut Anstellungsvertrag erlaubt war.
Außerdem trägt er im Hinblick auf die mögliche Entlastung weiter vor, dass gerade bei laufenden Abonnements und wiederkehrenden Buchungen über Firmenaccounts bzw. Firmenkarten (wie hier streitgegenständlich) eine Erkennbarkeit vorlag, zumal solche Posten in der Buchhaltung bzw. Abrechnung regelmäßig sichtbar sind. Bezüglich der Abonnements Tinder Gold und 7Mind trägt er vor, dass diese zwar über die Firmenkreditkarte abgebucht wurden, er die Beträge aber in der Vergangenheit und entsprechend geübter Praxis zurückerstattet habe.
Der Beklagte möge seinen Vortrag konkretisieren:
▪ Wo findet sich der entsprechend Passus im Anstellungsvertrag?
▪ Wo finden sich die Abbuchungen? Sind diese im Jahresabschluss sichtbar?
▪ Gibt es Belege für die Rückerstattungen in der Vergangenheit?
4. Bezüglich der Position Rechtsanwaltskosten (2 Stunden: 560,00 EUR) trägt die
Klägerin vor, dass der Entwurf einer Übersicht zur Abberufung / Kündigung des
Geschäftsführers nicht von ihr beauftragt wurde. Sie benennt hierfür als Zeugen Herrn Rechtsanwalt (A.d.R.: „Jörg Hiltner“). Die Vernehmung des Rechtsanwalts kommt in Betracht. Erforderlich ist jedoch eine Entbindung von der Schweigepflicht. Wird sie erteilt?
5. Zu Position „Inflationsausgleichsprämie“ ist ebenfalls weiterer Vortrag erfolgt.
a) Die Klägerin trägt vor, dass der Beklagte sich bei der Erstellung der Betriebsvereinbarung nicht ausreichend rechtlich beraten hat lassen. Rechtsanwalt (A.d.R.: „Jörg Hiltner“) sei nur damit beauftragt gewesen, zu prüfen, ob der Beklagte als Geschäftsführer ohne Zustimmung des Aufsichtsrates eine Betriebsvereinbarung zur Inflationsausgleichsprämie schließen darf und wie der Rechtscharakter einer solchen Zahlung auf betrieblicher Ebene erfolgt. Nicht umfasst von der Rechtsberatung durch Herrn sei die Erstellung der zugrundeliegenden Betriebsvereinbarung gewesen.
Ein Tarifvorbehalt sei eine übliche Regelung, die standardmäßig in eine Betriebsvereinbarung aufgenommen wird, gerade wenn ein einschlägiger Tarifvertrag Anwendung finde. Sie trägt weiter vor, dass für den Beklagten trotz Rechtsberatung durch Herr („…“) erkennbar war, dass noch keine ausreichende Informationsgrundlage bei den Aufsichtsratsmitgliedern bestand und weiterhin auch rechtliche Unklarheiten bestanden. Statt mit der Unterzeichnung der Betriebsvereinbarung abzuwarten und die rechtliche Situation weiter aufzuklären, habe er sich dazu entschieden. Sie benennt hierfür als Zeugen Herrn Rechtsanwalt („…“).
b) Demgegenüber trägt der Beklagte vor, dass eine umfassende Beratung durch juristischen Beistand (konkret die Herren Rechtsanwälte … und sowie Frau Rechtsanwältin (A.d.R.: „Vest“) erfolgt sei und diese die Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Mandanten (und damit auch des Geschäftsführers) zur damaligen Zeit hatten. Womit waren die Rechtsanwälte konkret beauftragt?
c) Die Vernehmung des Rechtsanwalts, bzw. der Rechtsanwälte kommt in Betracht. Erforderlich ist jedoch eine Entbindung von der Schweigepflicht. Wird sie erteilt?
d) Zum Schaden führt die Klägerin aus, dass dieser in der Doppelzahlung der Inflationsausgleichsprämie unter Wegfall der Steuererleichterung über die 3.000 EUR-Grenze des § 3 Nr. 11c EStG hinaus bestehe. Die Klägerin möge konkret ausführen, wie sich der geltend gemachte Schaden in Höhe von 67.000,00 EUR berechnet.
6. Die Parteien erhalten Gelegenheit, zu den Rückfragen binnen 6 Wochen Stellung zu nehmen.
7. Zu den Positionen „Sonderuntersuchung“ und „Beratungskosten“ behält sich die
Kammer vor, weitere Hinweise zu erteilen. Diese werden möglichst rechtzeitig vor dem Termin vorliegen.
Termin zur mündlichen Verhandlung soll nach den Sommerferien und den Urlauben der
Richterinnen bestimmt werden. In Betracht kommen zum Beispiel der 20.08.2026, 03.09.2026, 29.09.2026 oder 01.10.2026. An allen Terminen ist die Beisitzerin, Richterin am Landgericht („…“), verhindert (Mutterschutz). Falls bereits eine Beweisaufnahme stattfinden sollte, wird darauf hingewiesen, dass Frau („…“) in Folgeterminen ab November voraussichtlich wieder Mitglied der Kammer (und
Beisitzerin) ist.
Es wird daher angefragt, ob vor diesem Hintergrund ein Termin erst im November stattfinden soll oder ob eine frühere Terminierung gewollt ist.
Hierzu möge binnen 3 Wochen Stellung genommen werden. Ob eine Beweisaufnahme gegebenenfalls zu wiederholen wäre, kann jetzt noch nicht abgeschätzt werden. Vorsitzende Richterin am Landgericht („…“), Richterin am Landgericht („…“), Richterin am Landgericht („…“)“

