Stadtverwaltung lehnt Katzenschutzverordnung ab

Sowohl der Katzenschutzverein als auch das Tierheim haben sich sehr deutlich für den Antrag der Fairen Liste vom Oktober 2025 ausgesprochen, in Bad Kreuznach eine Katzenschutzverordnung einzuführen. Weil die Stadtverwaltung von sich aus auf das Thema nicht zurückkam, erinnerte Fraktionsvorsitzender Gerhard Merkelbach in den vergangenen Sitzungen des Gremiums immer wieder an das Anliegen. Und wurde mehrfach von Oberbürgermeister Emanuel Letz mit der Erklärung vertröstet, die Stadtrechtsdirektorin habe dafür aktuell keine Zeit.

Letz sagte eine Klärung noch vor der Sommerpause zu. Diese Frist hat der Oberbürgermeister eingehalten. Allerdings fällt die Art der Behandlung des Faire-Listen-Antrages ganz anders aus, als sich das Gerhard Merkelbach und Kay Maleton vorgestellt haben: „Der Stadtrat beschließt, aktuell keine Katzenschutzverordnung auf den Weg zu bringen“, lautet der Beschlussvorschlag für die Sitzung am Donnerstag kommender Woche (25.6.2026). Begründet wird die Ablehnung damit, dass eine Katzenschutzverordnung „aktuell nicht rechtssicher eingeführt werden“ kann.

Die Stadtverwaltung erläutert ihren Beschlussvorschlag in der Vorlage mit der Drucksachennummer 26/681 wörtlich wie folgt:

Erläuterungen: die Verwaltung wurde mit der Erarbeitung einer kommunalen Katzenschutzverordnung beauftragt. Hierzu wurden seitens der Fraktion Faire Liste diverse Unterlagen zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der Sitzung des Haupt- und Personalausschusses am 17.11.2025 wurde durch das Tierheim Bad Kreuznach und den Katzenschutzverein Bad Kreuznach eine Statistik zu der Thematik präsentiert. Seitens der Verwaltung hat das Rechtsamt federführend zunächst die rechtlich sichere Einführung einer Katzenschutzverordnung für die Stadt Bad Kreuznach geprüft. Eine Abstimmung fand mit dem Ordnungsamt statt.

Im Ergebnis kann – jedenfalls aktuell – nicht rechtssicher eine Katzenschutzverordnung eingeführt werden. Anders als bei Satzungen, die der Stadtrat beschließen kann, soweit hierzu eine Ermächtigung besteht, geht es vorliegend um eine Rechtsverordnung. Diese darf die Stadtverwaltung erlassen, wenn sie hierzu durch den Gesetzgeber entsprechend ermächtigt ist. Mit der Einführung des § 13b Tierschutzgesetz (in Kraft getreten im Jahr 2013) wurden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnungen bestimmte Gebiete festzulegen, in welchen aufgrund einer hohen Katzenpopulation an den Katzen erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden festgestellt wurden, und in denen durch eine Verminderung der Population diese Schmerzen, Leiden oder Schäden verringert werden könnten.

Des Weiteren können in diesen Gebieten durch Rechtsverordnung für eine Verminderung der Anzahl der freilebenden Katzen erforderliche Maßnahmen getroffen werden. Diese Ermächtigung der Landesregierungen kann (per Rechtsverordnung) auf andere Behörden übertragen werden. In Rheinland-Pfalz wurde diese Ermächtigung mit der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung und über die Zuständigkeit nach § 13b des Tierschutzgesetzes (vom 02.07.2015) auf die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten auf die Stadtverwaltung übertragen.

Damit darf die Stadtverwaltung Bad Kreuznach grundsätzlich eine Katzenschutzverordnung erlassen – sofern die gesetzlich in § 13b Tierschutzgesetz genannten Voraussetzungen hierfür tatsächlich vorliegen und begründet werden können. Aus dem Gesetzestext selbst ergibt sich, dass zunächst ein abgegrenztes Gebiet vorliegen muss, bei dem es eine hohe Katzenpopulation gibt und dass an diesen Katzen erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden festgestellt wurden, die gerade auf die hohe Katzenpopulation zurückzuführen sind.

Soll geregelt werden, dass der unkontrollierte freie Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen in dem jeweiligen Gebiet verboten oder beschränkt werden soll (und nicht nur z.B. eine reine Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht), so ist dies nur zulässig, soweit andere Maßnahmen – insbesondere in Bezug auf die freilebenden Katzen – nicht ausreichen. Aus der damaligen Gesetzesbegründung ergibt sich hierzu u.a. folgendes: „Da die Problematik in Deutschland regional in unterschiedlichem Ausmaß auftritt, wäre eine bundesweite Regelung unverhältnismäßig. Nur wo nachweislich eine entsprechende Problematik besteht, sind entsprechende Regelungen erforderlich.

Ob entsprechende Regelungen erforderlich und verhältnismäßig sind, müssen die Landesregierungen für ihre jeweiligen Gebiete entscheiden und begründen. Dabei ermöglicht die vorgesehene Regelung im Tierschutzgesetz eine entsprechende Rechtsverordnung nur dann, wenn gleichzeitig andere Maßnahmen nicht ausreichen. Hier sind in jedem Fall gezielte Maßnahmen in Bezug auf die herrenlosen, verwilderten Tiere selbst zu fordern, daneben kann auch die Aufklärung von Katzenhaltern und das Hinwirken auf eine freiwillige Beschränkung des Auslaufs oder auf eine freiwillige chirurgische oder medikamentelle Unfruchtbarmachung ein erster Schritt vor etwaigen Regelungen einer Verordnung sein.“

Im Ergebnis muss für eine rechtswirksame Katzenschutzverordnung zunächst eine hohe Katzenpopulation freilebender Katzen im Stadtgebiet Bad Kreuznach festgestellt worden sein. Mit freilebenden Katzen sind Hauskatzen und deren Nachkommen gemeint, die nicht (mehr) in der Obhut von Menschen leben, weil sie entlaufen sind, zurückgelassen oder ausgesetzt wurden. Zu unterscheiden sind sie von Freigängerkatzen, d.h. Hauskatzen, die noch in der Obhut von Menschen leben, aber nicht ausschließlich in der Wohnung gehalten werden, sondern sich außerhalb der Wohnung frei und unkontrolliert bewegen können.

Eine derartige hohe Katzenpopulation freilebender Katzen lässt sich aktuell auf dem Stadtgebiet nicht feststellen. Dies hat auch das Ordnungsamt bestätigt. Auch die in der Sitzung des Haupt- und Personalausschusses vorgestellte Statistik kann eine derartige hohe Katzenpopulation freilebender Katzen nicht belegen. Es wurden in der Statistik lediglich Fundkatzen ausgewiesen. Juristisch sind hierbei Fundkatzen nicht mit dem Begriff einer freilebenden Katze gleichzusetzen. Außerdem ist in der Statistik nicht erkennbar, ob es sich hierbei um alle Fundkatzen handelt, die in den ausgewiesenen Jahren durch das Tierheim oder den Katzenschutzverein aufgenommen wurden, d.h. ob hierbei ggf. Katzen mit erfasst wurden, die nicht im Stadtgebiet Bad Kreuznach sondern im Kreisgebiet Bad Kreuznach aufgefunden wurden.

Aber auch wenn eine hohe Katzenpopulation freilebender Katzen gegeben wäre, müssten sodann auch an diesen Katzen erhebliche Leiden, Schmerzen oder Schäden festgestellt worden sein, die gerade durch die hohe Katzenpopulation verursacht worden sind, wie z.B. durch Krankheiten, mangelnde Betreuung und Versorgung, schlechte Ernährung, Parasiten oder Auszehrung. Sollte auch dies bejaht werden können, müsste eine Verringerung dieser Schmerzen, Leiden oder Schäden durch eine Verminderung der Anzahl dieser Katzen möglich sein.

Erst wenn alle diese Voraussetzungen vorliegen würden, wäre es möglich, für die Stadt Bad Kreuznach eine Katzenschutzverordnung zu erlassen. Ob die Gebietsbeschränkung auf das gesamte Stadtgebiet ausgedehnt werden könnte, hinge zudem davon ab, wo die Problematik nachgewiesen werden kann. Zum Beispiel wäre es nicht möglich, das gesamte Stadtgebiet als Schutzgebiet festzulegen, wenn ausschließlich in Ippesheim die Problematik bestünde. Katzen laufen zwar im Rahmen ihres Reviers sehr weite Strecken, aber es ist höchst unwahrscheinlich, dass z.B. Freigängerkatzen aus Bad Münster am Stein – Ebernburg regelmäßig bis nach Ippesheim laufen.

Wenn man für das gesamte Stadtgebiet eine Katzenschutzverordnung grundsätzlich erlassen könnte, wäre zu prüfen, welche konkreten Maßnahmen angeordnet werden könnten. Hier ist sodann aus dem Gesetz direkt zu entnehmen, dass eine Beschränkung oder das Verbot des unkontrollierten Auslaufs fortpflanzungsfähiger Katzen im Stadtgebiet nur möglich ist, soweit andere Maßnahmen, insbesondere mit unmittelbarem Bezug auf die freilebenden Katzen, nicht ausreichen.

Das heißt, hier müssten zunächst z.B. einmal Kastrationsmaßnahmen innerhalb der freilebenden Katzenpopulation versucht werden und z.B. eine Aufklärungskampagne für Katzenhalter mit freilaufenden Katzen, um diese dazu zu bewegen, ihre Freigängerkatzen freiwillig kastrieren zu lassen. Es wird nicht verkannt, dass es aus Tierschutzgründen sinnvoll und wünschenswert und auch zweckmäßig wäre, wenn eine Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht und insbesondere eine Kastrationspflicht eingeführt werden könnte.

Auch bei der wertvollen und aufopfernden Arbeit des Tierheimes und des Katzenschutzvereines wäre eine entsprechende Katzenschutzverordnung ganz sicher hilfreich. Insbesondere in Fällen, in denen durch uneinsichtige HalterInnen immer neue Katzenkitten ermöglicht werden, die wiederum häufig als unerwünscht ausgesetzt oder einfach bei Nacht und Nebel vor die Türen des Tierheimes oder des Katzenschutzvereins gestellt werden. Jedoch ist es unabdingbar, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Allein der hoch anzusiedelnde Tierschutzgedanke – wie sinnvoll und erstrebenswert er ist – vermag keine rechtliche Wirksamkeit für die gewünschte Katzenschutzverordnung zu vermitteln. Der Eingriff in die Rechte der Katzenhaltenden durch eine Katzenschutzverordnung muss den (hohen) Anforderungen des Gesetzes genügen. Sollte sich in Bad Kreuznach eine Änderung der Voraussetzungen ergeben und die gesetzlichen Anforderungen doch erfüllt werden, kann zeitnah eine entsprechende Katzenschutzverordnung durch die Stadtverwaltung ausgearbeitet werden.

Dass es bundesweit und so auch in Rheinland-Pfalz bereits einige Katzenschutzverordnungen gibt, ändert an dieser rechtlichen Beurteilung nichts. Es mag sein, dass dort jeweils die Anforderungen erfüllt sind. Aber es mag auch sein, dass diese Katzenschutzverordnungen einer rechtlichen Überprüfung durch ein Gericht nicht standhalten würden. Bislang war noch keine Katzenschutzverordnung Inhalt einer gerichtlichen Kontrolle – was daran liegen mag, dass Katzenschutzverordnungen vielmals erlassen, aber wenig bis gar nicht kontrolliert oder tatsächlich durchgesetzt werden.

Abschließend sei noch angemerkt, dass z.B. der Verbandsgemeinderat Asbach (Rheinland-Pfalz) vom Erlass einer Katzenschutzverordnung in seiner Sitzung am 14.05.2024 Abstand genommen hat, weil dort ebenfalls die gesetzlich erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Diese Entscheidung führte im Nachgang zu vielfältigen negativen Meinungsäußerungen in den sozialen Medien und auch in den Printmedien. Daher wurde das Thema in der Verbandsgemeinderatssitzung am 19.09.2024 nochmals ausführlich rechtlich erläutert.

Aus der damaligen Beschlussvorlage können nachfolgende rechtliche Ausführungen eins zu eins auf die Situation in Bad Kreuznach übertragen werden: „Die Ausführung tierschutzrechtlicher Vorschriften ist eine staatliche Auftragsangelegenheit (§ 3 der rheinlandpfälzischen ZuständigkeitsVO, § 2 Abs. 2 Gemeindeordnung), die allein und unabhängig von Behörden wahrgenommen wird. Sie ist der Verwaltung zugewiesen (nicht der Gebietskörperschaft) und unterliegt keinen kommunalrechtlichen Erwägungen und auch keinen Zweckmäßigkeits-Gesichtspunkten, die gesetzlich nicht geboten sind.

Die Adressaten behördlicher Anordnungen – also die Bürgerschaft – muss sich darauf verlassen können, dass die von ihnen verlangten Pflichten rechtmäßig gefordert werden. Die Ermächtigung für eine Verordnung wirkt selbst bei Feststellung von Fallzahlen nicht unmittelbar: der unkontrollierte Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen (und damit im Umkehrschluss die Kastrationspflicht freilaufender Katzen) kann nur dann in einer Verordnung verboten werden, wenn andere Maßnahmen, insbesondere solche mit unmittelbarem Bezug auf die Streunerpopulation, nicht ausreichen.

Eine Verbots-Verordnung ist also absolut nachrangig gegenüber Maßnahmen des Tierschutzes, die unmittelbar an der angetroffenen Katzengemeinschaft vorgenommen werden können. Erst wenn sich unmittelbare Maßnahmen an den Katzen als wirkungslos erweisen, kann eine Verordnung erwogen werden, die ein Auslaufverbot fortpflanzungsfähiger Katzen regeln soll. Diese muss dann örtlich begrenzt auf der Grundlage valider Zahlen Regelungen treffen. (…) Die Stadt Neuwied (2020) sowie die Verbandsgemeinden Bad Hönningen (2022) und Puderbach (2018) haben eine Katzenschutzverordnung für ihr gesamtes Stadt-/VG-Gebiet verabschiedet, welche auch die Kastrationspflicht regeln.

Fälle, wo die Verwaltung mittels schriftlicher Verfügungen unter Androhung von Zwangsmitteln Maßnahmen einfordert oder Bußgeldverfahren einleiten soll, gibt es so gut wie keine. Konkretisierung: Bislang ist erst ein Verwaltungsakt auf Grundlage der § 13b-Verordnungen ergangen. Bußgelder scheiden aus, da das Tierschutzgesetz tatsächlich gar keine Tatbestände nennt, die als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können. Daher wurde Umfang und Inhalt der Verordnungen auch bislang nicht Gegenstand einer Rechtsprüfung.

Wie hinreichend dargelegt, darf eine § 13b-Verordnung mit Ge- und Verboten nur dann erlassen werden, wenn eine konkret festgestellte Schadenslage mit hoher Streunerpopulation ursächlich und räumlich abgrenzbar festgestellt wird, welche mit unmittelbaren Maßnahmen nicht wirkungsvoll behoben werden kann. Mit dem Erlass einer § 13b-Verfordnung bescheinigt sich die erlassende Kommune einen akuten Handlungsbedarf.

Die Folge für das behördliche Handeln kann dann folgerichtig nur der Erlass vollstreckbarer Verwaltungsakte sein. Findet kein behördliches Handeln statt, liegt offensichtlich der begründete Handlungsbedarf nicht vor, was die Zulässigkeit der Verordnung voll umfänglich in Frage stellt.“ Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Prof. Dr. Curt Jeromin war in dieser Sitzung anwesend und bestätigte die rechtliche Ansicht der Verwaltung. Emanuel Letz Oberbürgermeister“