Kein Urteil im Prozess der Gewobau gegen Karl-Heinz Seeger

Schon in der ersten mündlichen Verhandlung am 30.1.2026 der Klage der Gewobau gegen deren Ex-Geschäftsführer Karl-Heinz Seeger (Aktenzeichen: 4 O 78/25) richtete die 4. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach eine Vielzahl von Fragen und Aufklärungshinweise an die Parteien. Und forderte zu einer Reihe von Themen zusätzliche Informationen. Mit Verfügung vom 27.5.2026 hatte das Landgericht den Parteien mitgeteilt, dass der Verkündungstermin vom ursprünglich vorgesehenen vergangenen Donnerstag (28.5.2026) um 12 Uhr auf den heutigen Mittwoch um 9 Uhr von Amts wegen verlegt wurde.

Da wurde noch zusammen gelacht: Gewobau-Ex-Geschäftsführer Karl-Heinz Seeger (links), der frühere amtierende Gewobau-Aufsichtsratsvorsitzende Volker Stephan (rechts, FDP) und Oberbürgermeister Emanuel Letz (Mitte, FDP).

Als Grund dafür gab Daniel Wahn, Pressesprecher am Landgericht Bad Kreuznach, an: „weil die Kammer für die anstehende Entscheidung noch etwas mehr Zeit benötigt hat“. Seit heute Vormittag ist klar: es gibt aktuell kein Urteil. Vielmehr fasste das Landgericht den Beschluss, die Beweisaufnahme fortzusetzen. Volle acht Seiten umfasst die Hinweis-, Fragen- und Aufklärungsliste des Gerichtes an die Prozessbevollmächtigten von Gewobau und Seeger. Der zweite Termin für die mündliche Verhandlung soll nach der Sommerpause stattfinden. Das Gericht hat den Parteien dazu Terminvorschläge zwischen dem 20.8.2026 und dem 1.10.2026 gemacht.

In der aktuellen Klage gegen ihren Ex-Geschäftsführer macht die Gewobau Forderungen von rund 1 Million Euro geltend. In der ersten mündlichen Verhandlung am 30.1.2026 hatte das Landgericht die einzelnen Forderungspositionen der Klägerin analysiert. Und die Erfolgsaussichten der Klage vorläufig und mit dem Hinweis auf viele noch zu klärende Details auf maximal 200.000 Euro beziffert. Diese Summe müsste nach rechtskräftiger Entscheidung nicht Seeger persönlich, sondern eine Versicherung bezahlen. In einem früheren Rechtsstreit vor dem Landgericht, in dem Karl-Heinz Seeger seinen Exarbeitgeber wegen der gegen ihn ausgesprochenen fristlosen Kündigung verklagte, konnte Seeger im Wege eines Vergleiches eine Zahlung von 100.000 Euro erstreiten.