Die Finanzlage der Stadt wird immer bedrohlicher. Das wurde schon in der ersten Sitzung der neu gegründeten städtischen Haushaltskonsolidierungskommission am gestrigen Mittwochabend (13.5.2026) deutlich. Das Schwerpunktthema hinter verschlossenen Türen waren die Kosten des Stadtjugendamtes. Diese betreffend sind die Betrachtungsperspektiven und Rechenwege einzelner Entscheidungsträger*Innen so unterschiedlich, dass eine von allen rückhaltlos akzeptierte Basis nicht besteht.

Angesichts der zweistelligen Millionenbeträge ist das eine Ausgangslage, die eine Lösung erheblich erschwert. Nach der stundenlangen Sitzung wurde der Druck zur Umsetzung dramatischer Einsparungen am späten Abend noch größer. Die Stadtkämmerei stellte den Mitgliedern des Finanzausschusses ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf (Aktenzeichen: 5 K 7062/25) zu, das die auch in Bad Kreuznach praktizierte Ausgestaltung unterschiedlicher Hebesätze bei der Grundsteuer unter bestimmten Bedingungen für rechtswidrig erklärt.
Und damit die Rechtsprechung vertieft, die von anderen Verwaltungsgerichten bereits ausgeurteilt wurde. Die Bad Kreuznacher Grundbesitzabgabenbescheide sind bereits per Widerspruch angefochten. Das ist für die Stadt zwar politisch gefährlich. Lässt ihr juristisch und finanziell aber genügend Spielraum, um einen kurz- und mittelfristigen finanziellen Kollaps zu vermeiden. Denn bis diese Widersprüche den Verfahrensweg über den Stadtrechtsausschuss, das Verwaltungsgericht Koblenz und – für den Fall einer Berufung durch die Stadt – das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz gegangen sind, vergehen locker noch ein bis zwei Jahre.
Nach Rechtskraft muss die Stadt dann auch nur die Grundsteuer für die wenigen angegriffenen Bescheide zurückzahlen. Eine erhebliche Gefahr droht also von diesem Gefahrenweg nicht. Sondern von anderer Seite. Durch ein Rechtsverfahren, dass der Stadt vom Kampf gegen den Tourismusbeitrag sattsam bekannt ist: einem Normenkontrollverfahren. Mit einem entsprechenden Antrag beim OVG können kommunale Satzungen bis zu einem Jahr nach ihrer amtlichen Bekanntmachung angegriffen werden.
Stellt das höchste rheinland-pfälzische Verwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit der am 27.5.2025 vom Stadtrat beschlossenen Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer (Hebesatzsatzung) fest, wie seinerzeit bei der Tourismusbeitragssatzung, ist diese null und nichtig. Und damit alle auf ihrer Basis erlassenen Bescheide für die Jahre 2025 und 2026. Die Stadt muss dann Millionenbeträge zurückzahlen. Und darf neue Bescheide nicht erlassen. Weil die Verfahren beim OVG kaum länger als sechs Monate dauern, kann das schon Ende 2026 oder Anfang 2027 der Fall ein. Der entsprechende Normenkontrollantrag ist in Vorbereitung.
