Fehlbefüllungen von Abfalltonnen sind aus vielen Gründen ein Problem. Vor allem beim Biomüll verursachen sie zusätzlichen Arbeitsaufwand und Kosten. Auch daher ist in der Abfallsatzung (§ 8 Getrennte Überlassung der Abfälle) bestimmt, das „Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung sind dem AWB Bad Kreuznach getrennt
zu überlassen“. Bei Verstößen kann der Abfallwirtschaftsbetrieb (AWB) verfügen, dass Abfallbehältnisse nicht abgefahren werden.

Zusätzlich ist gemäß § 20 (Ordnungswidrigkeiten) der Satzung bestimmt, dass Verstöße gegen § 8 Absatz 1 und 2 Abfälle mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden können. Demzufolge dürfte die dokumentierte Tonne aus der Müllergasse nicht geleert werden. Und der Kreis könnte ein fettes Bußgeld kassieren. Macht er aber nicht. Und so zahlen die ehrlichen Gebührenzahler*Innen weiterhin die Mehrkosten für die anderen mit.

