Diese Tonne müsste nach der Kreisabfallsatzung nicht geleert werden

Fehlbefüllungen von Abfalltonnen sind aus vielen Gründen ein Problem. Vor allem beim Biomüll verursachen sie zusätzlichen Arbeitsaufwand und Kosten. Auch daher ist in der Abfallsatzung (§ 8 Getrennte Überlassung der Abfälle) bestimmt, das „Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung sind dem AWB Bad Kreuznach getrennt
zu überlassen“. Bei Verstößen kann der Abfallwirtschaftsbetrieb (AWB) verfügen, dass Abfallbehältnisse nicht abgefahren werden.

Plastikmüll (unten) und obendrauf Pappe: beides gehört nicht in die Biotonne. Ist aber drin. Die Kosten für das nachträgliche Trennen tragen die ehrlichen Müllgebührenzahler*Innen. Weil der Kreis – wie auch immer motiviert – gegen die satzungswidrig handelnden Grundstückseigentümer nicht vorgeht.

Zusätzlich ist gemäß § 20 (Ordnungswidrigkeiten) der Satzung bestimmt, dass Verstöße gegen § 8 Absatz 1 und 2 Abfälle mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden können. Demzufolge dürfte die dokumentierte Tonne aus der Müllergasse nicht geleert werden. Und der Kreis könnte ein fettes Bußgeld kassieren. Macht er aber nicht. Und so zahlen die ehrlichen Gebührenzahler*Innen weiterhin die Mehrkosten für die anderen mit.

Kaum hat der Bauhof der Stadt sauber gemacht, wird an der Ecke Müllergasse und Wilhelmstrasse nachgelegt. Das geht seit Jahren so, weil die zuständigen Behörden fortgesetzt untätig sind.