Im öffentlichen Teil der heutigen Stadtratssitzung (30.4.2026 ab 17:30 Uhr im Rathaus-Sitzungssaal, III. OG, Seiteneingang Rossstrasse) wird eine Vielzahl überdurchschnittlich interessanter Tagesordnungspunkte behandelt. So wird der ab übermorgen amtierende neue Beigeordnete Mirko Helmut Kohl (CDU) seine Ernennungsurkunde erhalten. Rebecca Schamari, die Gesundheitsmanagerin der Stadtverwaltung, wird erklären, wieso trotz ihrer mittlerweile jahrelangen wertvollen Arbeit der Krankenstand noch immer über dem Durchschnitt liegt.

Und das Ergebnis eines Gutachtens zur Prüfung der Kalkulation der von den Stadtwerken kassierten Trinkwasserpreise wird vorgestellt. Trotzdem beziehen sich die allermeisten Kommentare und Reaktionen aus der Leserschaft, die bei der tourismusbeitrag-so-nicht.de-Redaktion eingegangen sind, auf einen anderen Tagesordnungspunkt: die „Höherstufung des Oberbürgermeisters“ (TOP 5, Drucksachennummer 26/474) von B 5 auf B 6. Die inhaltliche Ausrichtung dieser Rückmeldungen ist, wenig überraschend, kritisch.
In Zeiten, in denen der übergroßen Mehrzahl der Einwohner*Innen Mehrkosten und Einsparungen aufgezwungen werden und erhebliche Unzufriedenheit über die Ergebnisse mehrerer städtischer Aufgabenerfüllungen besteht (beispielsweise Wartezeiten Kfz-Zulassung, Grundsteuererhöhung, Vermüllung, Verkauf von Stadtvermögen), wird ein Gehaltsplus für den Oberbürgermeister weit überwiegend als unpassend eingestuft: „der ist jetzt bald vier Jahre im Amt – von seinen Wahlverspechen hat Herr Letz fast nichts umgesetzt“.
Auch erkennbar polemische Kommentare sind eingegangen. Darunter mehrfach Abwandlungen des Letz-Wahlkampfmotto aus dem Winter und Frühjahr 2022: „Letz: GO!“ Aus der Bevölkerung kommen aber auch sachliche Hinweise. Etwa jener auf das Landesbesoldungsgesetz. Dort ist definiert, welche rheinland-pfälzische Beamten gemäß den Bestimmungen für die Besoldungsgruppe B 6 bezahlt werden. Es sind die u.a. Ministerialdirigent*Innen, die Vizepräsident*Innen des Landesrechnungshofes und die Präsident*Innen der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord und Süd.
Angesichts der Besoldung dieser kleinen Personengruppe und deren beruflicher Verantwortung erscheint mehreren Einwohner*Innen die entsprechende Gleichstellung mit dem Amt des Bad Kreuznacher Oberbürgermeisters „unangemessen“. Auch wird angemerkt: „man muss ja nicht alles machen, was rechtlich möglich ist“. Ebenfalls mehrfach erhält Emanuel Letz den Rat den Höherstufungsantrag heute zurückzuziehen. Und erst nach einer Wiederwahl zu stellen. Denn „mehr Geld für einen OB, der noch keinen Leistungsnachweis erbracht hat, wird in der Zukunft für Ärger sorgen.
Wie will dieser OB in den kommenden Jahren Einsparungen begründen, wenn er selbst mehr kassiert?“ Auch die Stadtratsmitglieder werden in die Pflicht genommen. Dr. Andraes Popp hatte seinen Mitbürger*Innen ja bereits per Leserbrief geraten, genau zu schauen, wer der Höhergruppierung zustimmt. Weil die Abstimmung nur Sekunden dauert, rät eine Leserin zu einer sogenannten „namentlichen Abstimmung“. Diese ist aber möglich, wenn sie von mindestens 15 Stadtratsmitgliedern beantragt wird und die Mehrheit dem zustimmt.
Die Erläuterungen der Stadtverwaltung für die Höherstufung des Oberbürgermeisters im Wortlaut:
„Herr Emanuel Letz ist seit dem 1.7.2022 Oberbürgermeister der Stadt Bad Kreuznach und wird seither nach Besoldungsgruppe B 5 Landesbesoldungsgesetz (LBesG) besoldet. Gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 Landeskommunalbesoldungsverordnung (LKomBesVO) ist eine Höherstufung frühestens nach Ablauf der ersten zwei Jahre der Amtszeit zulässig. Eine Höherstufung war folglich grundsätzlich ab dem 1.7.2024 möglich. Die rechtlichen Voraussetzungen sind somit gegeben und die Höherstufung soll nun mit Wirkung vom 1.7.2026 erfolgen.
Die Stelle des Oberbürgermeisters ist im Stellenplan nach Besoldungsgruppe B 6 LBesG ausgewiesen. Der Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen Besoldung (B 5) i.H.v. 10.663,37 Euro (brutto) und der künftigen Besoldung (B 6) i.H.v. 11.250,90 Euro (brutto) beträgt 587,53 Euro (brutto). Höherstufungen im Bereich des Stadtvorstandes sollen künftig grundsätzlich erst nach vier Jahren erfolgen. Zwar sind Höherstufungen in der Regel bereits nach zwei Jahren möglich.
Im Interesse eines einheitlichen Vorgehens wird jedoch eine entsprechende Grundsatzentscheidung getroffen. Über die in diesen Fällen zu erfolgende Höherstufung entscheidet aufgrund der Bestimmungen der Gemeindeordnung (§ 47 GemO i. V. m. Nr. 3 der VV zu § 47 GemO) der Stadtrat in öffentlicher Sitzung. Wir bitten daher den Stadtrat um Zustimmung zur oben beschriebenen Personalmaßnahme. 2. Stellenplan-Nr.: 10 00 00 Thomas Blechschmidt“.
