Als vor rund sieben Jahren auf dem Parkplatz des LIDL-Marktes im Brückes an den Jahrmarktstagen erstmals eine Parkraumbewirtschaftung stattfand, ärgerten sich eine Dutzend selbsternannte Schlauberger, die auf einen kostenlosen Stellplatz in Steinwurfweite des Festplatzes hofften. Und machten ihrer Verärgerung in den Sozialen Medien Luft. Was bei tausenden von Pfingstwiesen-Gästen, die fünf Euro oder mehr Parkgebühr zahlten, im Bus oder per pedes anreisten, mit klammheimlicher Freude kommentiert wurde.

Die LIDL-Verantwortlichen hatten es satt, dass an den fünf Jahrmarktstagen und dem Fleeschworscht-Dunnerschdaach Pfingstwiesen-Gäste Kund*Innen die Parkplätze wegnahmen. Vor sechs Jahren führte auch der ALDI-Markt im Schwabenheimer Weg ein entsprechendes Überwachungssystem ein. Der Discounter wehrte sich damit gegen Falschparker, die in der Nachbarschaft arbeiteten und in dieser Zeit ihre Autos auf dem ALDI-Parkplatz abstellten. Was auch dort Kunden behinderte.
In diesen beiden Fällen hat die Mehrheit der Kund*Innen die Regulierung eingesehen und akzeptiert. Zumal die kostenlose Parkzeit mit zwischen 90 und 120 Minuten von fast allen als vollkommen ausreichend eingeschätzt wird. Etwas anders ist die Lage auf dem „REWE“-Parkplatz, also dem des Einkaufszentrum am Kreisel Alzeyer und Rheinstrasse. Dort bestehen – abweichend von der Lage bei ALDI und LIDL – vielfältige Dienstleistungsangebote und Einkaufsmöglichkeiten.
Wartezeit bei Arzt oder Apotheke, ein Schwätzchen mit der Bekannten im Einkaufszentrum oder im Sparkassen-Kundenzentrum – da ist die kostenfreie Parkzeit schnell um. Die rheinland-pfälzische Verbraucherzentrale hat sich dem Thema vor einiger zeit grundsätzlich angenommen. Und stellt fest: Parkraumbewirtschaftung auf Privatgrundstücken ist grundsätzlich legitim, doch die Spielregeln müssen für Parkende fair und von Anfang an klar erkennbar sein.
Doch was, wenn die Regeln so klein geschrieben sind, dass man sie eher mit dem Mikroskop als mit bloßem Auge findet? Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz rügte die Gestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie die Beschilderung eines Parkraumbewirtschafters vor Ort. Wesentliche Vertragsbestandteile waren auf einer Parkfläche des Betreibers Parkvision GmbH nach Ansicht der Verbraucherzentrale so platziert oder formuliert, dass sie für Autofahrer beim Einfahren nicht ohne weiteres erkennbar waren.
Die allgemeinen AGB auf den Hinweisschildern waren teilweise lediglich in einer Schriftgröße von etwa vier Millimetern gedruckt. Und aufgrund des Textes bestand Klärungsbedarf für Mitfahrende: wer darf hier eigentlich einkaufen? Besonders auffällig war eine Klausel, nach der die Nutzung des Parkplatzes nur unter der Bedingung gewährt wurde, dass der „Fahrzeugführer“ ein dazugehöriges Geschäft besucht. Diese Bestimmung ist in dieser Form nach Ansicht der Verbraucherzentrale als „überraschend“ im Sinne des Gesetzes einzustufen.
„Was ist, wenn zum Beispiel der Autofahrer im Auto wartet und der Beifahrer den Wocheneinkauf erledigt? Gilt das dann als Parkverstoß?“, fragt sich Juristin Andrea Steinbach. Solche unklaren Bedingungen gehen rechtlich immer zu Lasten desjenigen, der sie aufstellt. „Grundsätzlich haben Betreiber ein Interesse daran, unberechtigtes Parken zu verhindern. Das ist völlig okay“, so Stefan Brandt, Referent für kollektive Rechtsdurchsetzung.
Erfolg für die Verbraucherzentrale: Anbieter lenkt ein
„Aber wenn Klauseln so gestaltet sind, dass sie für die Verbraucher:innen nicht klar nachvollziehbar sind, schreiten wir ein.“ Die Abmahnung der Verbraucherschützer zeigte schnell Wirkung, denn der Anbieter hat mittlerweile vollständig eingelenkt. Außerdem wurde eine rechtsverbindliche Unterlassungserklärung, mit der man sich zur künftigen Nichtverwendung der beanstandeten Klauseln verpflichtet, abgegeben.
Die Rechtslage: Klarheit ist Pflicht
Parkraumbewirtschaftung ist zwar ein legitimes Mittel gegen Dauer- und Falschparkende, rechtlich gesehen gelten für eine gültige Vertragsstrafe aber enge Grenzen. Transparenz und wirksame Einbeziehung gefordert: AGB sollen klar und verständlich sein. Versteckspiele im Kleingedruckten oder unübersichtliche Textwüsten sind rechtlich unzulässig. Die Bedingungen müssen vor oder beim Einfahren ohne Schwierigkeiten zur Kenntnis genommen werden können.
Schriftgrößen von lediglich vier Millimetern erfüllen die Anforderungen an eine deutliche Lesbarkeit aus der Fahrerperspektive in der Regel nicht. Verbot überraschender und intransparenter Klauseln: AGB müssen so klar formuliert sein, dass keine Zweifel über die Rechte und Pflichten bestehen. Ein Negativ-Beispiel dafür ist, wenn laut Kleingedrucktem steht, dass dort nur geparkt werden darf, wenn der “Fahrzeugführer” selbst im Laden einkauft.
Ohne zu berücksichtigen und ausdrücklich zu erwähnen, dass auch eine mitfahrende Person den Einkauf übernehmen kann. Eine solche Regelung ist lebensfern und damit rechtlich unwirksam. Die Vertragsstrafe muss eindeutig angekündigt sein: es muss klar erkennbar sein, dass bei einem Verstoß eine konkrete Vertragsstrafe droht (mit Angabe der Höhe der Strafe).
Tipps der Verbraucherzentrale:
Bei der Einfahrt auf private Parkplätze (z.B. Supermärkte) sollte man immer sofort auf die Beschilderung achten. Sind Schilder unleserlich, durch Pflanzen zugestellt oder in winziger Schrift gehalten, ist es ratsam, die Situation zur Beweissicherung zu fotografieren. Bei Forderungen sollte man genau prüfen, ob die Bedingungen überhaupt erkennbar waren und gegebenenfalls widersprechen.
Quelle: Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz
