OVG: Zwangskastration zweier Katzen wegen Qualzucht rechtens

Als wichtigen Erfolg in Sachen Tierschutz gegen angebliche, tatsächlich aber selbstverliebte „Tierfreunde“ kann die Kreisverwaltung diesen Beschluss des Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz vom 13.4.2026 verbuchen. Der Kreis hatte die chirurgische Kastration zweier Katzen der Rasse „Canadian Sphynx“ angeordnet. Das OVG bestätigte nun in einem Eilrechtsschutzverfahren: das war rechtmäßig. Denn es liegt ein Fall von Qualzucht vor wegen des Fehlens funktionsfähiger Tasthaare.

Der Kreisverwaltung ist dafür zu danken, dass sie beim Thema Qualzucht Flagge zeigt und Menschen, die sich auf einem bigotten Egotrip befinden klare Grenzen aufzeigt. Bild: Wikipedia

Verloren hat damit die Antragstellerin, die ein Eilverfahren gegen die Kreisverwaltung (Beschluss vom 13.4. 2026, Az: 7 B 10250/26.OVG) anstrengte. Die Frau betreibt eine Hobby-Zucht mit Katzen der Rasse „Canadian Sphynx“. Sie wendete sich mit ihrem Eilrechtsschutzantrag gegen die für sofort vollziehbar erklärte tierschutzrechtliche Anordnung der chirurgischen Kastration von zwei dieser Katzen. Bereits das Verwaltungsgericht Koblenz lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Anordnung sei zu Recht ergangen.

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück. Zur Begründung führte es aus: § 11b des Tierschutzgesetzes ermögliche es der zuständigen Behörde, das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anzuordnen, soweit züchterische Erkenntnisse erwarten ließen, dass als Folge der Zucht deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind.

Und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten (sogenannte Qualzucht). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe, treffe dies bei den beiden Katzen der weitgehend haarlosen Rasse „Canadian Sphynx“ zu, die nicht über funktionsfähige Tasthaare – sogenannte Vibrissen – verfügten. Nach den Feststellungen der Amtstierärztin, dienten Tasthaare den Katzen vor allem zur Orientierung im Dunkeln, beim Fangen und Abtasten von Beute, Untersuchung von Gegenständen sowie zur Aufnahme sozialer Kontakte.

Diese fachliche Einschätzung wird durch ein Gutachten vom 2. Juni 1999 des damaligen Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zum Verbot von Qualzüchtungen gestützt. Das Fehlen funktionsfähiger Vibrissen schränke das arttypische Verhalten der Katzen derart ein, dass dies zu andauerndem Leiden der Tiere führe und einen Schaden darstelle. Auch der Einwand der Antragstellerin, eine chemische – revisibele – Kastrationsanordnung hätte erwogen werden müssen, wurde vom OVG zurückgewiesen.

Das Oberverwaltungsgericht teilt insoweit die Auffassung der Vorinstanz, dass die Anordnung einer chemischen Kastration aufgrund der temporären Wirkung keine gleich geeignete Maßnahme sei. Es bestehe auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung im Hinblick auf die hohe Bedeutung des in Art. 20a Grundgesetz verfassungsrechtlich verankerten Tierschutzes und die konkrete Gefahr weiterer Tierschutzverstöße.

Quelle: Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz