Kreis-Stellungnahme zu den illegalen Müllablagerungen in Bad Kreuznach

Tourismusbeitrag-so-nicht.de gibt die nachstehende Stellungnahme der Kreisverwaltung im Wortlaut – heute unkommentiert – wieder. Damit sich die Leser*Innen ihre eigenen Gedanken machen können. Kurz nach Eingang dieser Stellungnahme hat die Redaktion dem Kreis einige Fragen dazu schriftlich vorgelegt, um relevante Fakten in Erfahrung zu bringen. Auf die Antworten sind wir sehr gespannt. Auch darauf, wie lang der Kreis benötigt, diese Fakten im eigenen Haus zu ermitteln.

„Aktuelle Beschwerden und anhaltende Berichterstattung über illegale Müllablagerungen – unter anderem in der Holbeinstraße und der Wilhelmstraße in Bad Kreuznach – nehmen der Abfallwirtschaftsbetrieb (AWB) und die Untere Abfallbehörde des Landkreises zum Anlass, die Zuständigkeiten bei der Entsorgung von illegal abgelagertem Müll transparent darzulegen: zentral ist, ob der Verursacher ermittelt werden kann – oder nicht.

Geregelt ist der Umgang mit illegal abgelagertem Müll in § 9 Abs. 1 der Satzung des AWB sowie § 16 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes Rheinland-Pfalz. Ein typisches Beispiel aus der Praxis: eine Person meldet ordnungsgemäß Sperrmüll an und stellt diesen auf öffentlicher Fläche zur Abholung bereit – eine andere nutzt dies aus und stellt zusätzlichen Müll dazu. In diesem Fall transportieren die Mitarbeiter des AWB ausschließlich den angemeldeten Sperrmüll ab.

Für den zurückgelassenen Fremdmüll gilt: die Untere Abfallbehörde ermittelt den Verursacher, in enger Kooperation mit dem Ordnungsamt und gegebenenfalls dem Bauhof. Gefundene Schriftstücke stellen hierbei jedoch nur ein Indiz und keinen Beweis dar. Bei Indizien für einen vermeintlichen Verursacher muss diesem die Gelegenheit gegeben werden, sich innerhalb einer gesetzlich vorgesehenen Frist zu äußern.

In diesem Zeitraum kann der Müll nicht auf Kosten des vermeintlichen Verursachers entsorgt werden. Das Verfahren kann sich dabei über viele Wochen hinziehen. Wird der Müll vor Fristablauf durch die Kommune entsorgt, bleiben die Kosten für das Sammeln und den Abtransport an der Kommune hängen. Lässt sich der Verursacher ermitteln, ist dieser für die Beseitigung seines Mülls zuständig. Zudem wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet.

Wenn der Verursacher unbekannt bleibt: die Gemeinde ist gefragt

Wenn dem vermeintlichen Verursacher die Ablagerung nicht bewiesen bzw. der Verursacher nicht ermittelt werden kann und noch Abfälle verbleiben, liegt die Verantwortung weder beim AWB noch bei der Unteren Abfallbehörde. Vielmehr ist dann die jeweilige Gebietskörperschaft gefragt:

Sie ist verpflichtet, den Abtransport des Mülls zu beauftragen und diesen an einen Wertstoffhof mit Waage – beispielsweise in Bad Sobernheim – zu verbringen. Die Gemeinde übernimmt dabei das Zusammentragen und Überlassen des Abfalls. Die anschließende Entsorgung über die Wertstoffhöfe des AWB ist für die Kommune kostenfrei.

Sperrmüll: bitte nur angemeldete Mengen – und erst am Vorabend

Der AWB plant seine Sperrmülltouren auf Basis der angemeldeten Mengen – mehr kann logistisch nicht mitgenommen werden. Wer unberechtigt Sperrmüll dazustellt, handelt illegal und schafft ein Problem, das am Ende andere lösen müssen. Ein wichtiger Hinweis für alle, die Sperrmüll angemeldet haben: Sperrmüll darf ausschließlich am Vorabend des Abholtermins bereitgestellt werden – nicht früher! Wird durch illegale Ablagerungen Dritter dennoch Müll zurückgelassen, ist der Grundstückseigentümer dafür verantwortlich, sich um die ordnungsgemäße Entsorgung zu kümmern.

Zu große Tonnen oder zugepfropfte Behälter? Auch dafür gibt es klare Wege

Beim Thema Tonnengröße und unerlaubt befüllten Behältern hat der AWB nur eine Möglichkeit: den Abgleich der gemeldeten Personenzahl mit der Tonnengröße. Besteht der Verdacht, dass in einem Gebäude mehr Personen wohnen als gemeldet, ist die Ordnungsbehörde der jeweiligen Stadt oder Gemeinde am Zug – sie kann über das Einwohnermeldeamt prüfen, ob die tatsächliche Belegung mit den Meldedaten übereinstimmt.

Gemeinsam für eine saubere Umgebung

AWB und Untere Abfallbehörde appellieren eindringlich: illegale Müllentsorgung ist kein Kavaliersdelikt. Sie belastet die Umwelt, verursacht Kosten für die Allgemeinheit und ist schlicht nicht akzeptabel. Der AWB hat seine Öffentlichkeitsarbeit in diesem Zusammenhang intensiviert: um noch mehr Klarheit über die Abläufe zu schaffen, wird in Kürze ein neuer Informationsflyer veröffentlicht, der bei der Anmeldung einer Sperrmüllabholung ausgehändigt wird“.