Bürgermeister Thomas Blechschmidt, Bauhof-Gärtnermeister Andreas Foos und der städtische Baum-Flüsterer Alexander Merz hatten sich das schick ausgedacht: statt über die grosse Klimawende weitere Jahre tatenlos zu plappern, haben sie konkrete Kleinprojekte ausgearbeitet. Und den schönen Worten und Ankündigungen zeitnah auch Taten folgen lassen.

Zum Beispiel in der Gerbergasse. Dort wurde der nichtamtlich sogenannte „Maler-Müller-Platz“ aufgehübscht. Bei der Vorstellung des Projektes in den städtischen Gremien machte der Bürgermeister zwei unmissverständliche Ansagen. Zum einen sollten die dort aufgestellten Mülltonnen hinter dem grünen Zaun optisch verschwinden. Zum anderen seien die Anwohner eingebunden und hätten begeistert ihre Unterstützung und ihr Mitwirken zugesichert.

Letzgenannte Aussage wurde in einer anderen Ausschusssitzung von Oliver Kelm, dem Manager des Quartiers historische Neustadt (ZAG-Büro) ausdrücklich bestätigt. In der Lebenswirklichkeit sieht es leider ganz anders aus. Weiterhin stehen Mülltonnen – ist für die Anwohner ja auch bequemer – auf dem Platz und in der Gerbergasse. Der optische Effekt durch die städtische Aufwertungsmaßnahme für Passanten hält sich daher sehr in Grenzen.

Sowohl mit der Präsentation des angestrebten Zustandes (vorstehendes Bild) als auch bei er Präsentation des Arbeitsergebnisses (nachstehendes Bild) wurde der Eindruck erweckt, die vorher – und leider auch heute wieder – optisch dominierenden Mülltonnen würden verschwinden. Leider ist das nicht der Fall. Was in der Verantwortung der Anwohner*Innen liegt – nicht in der der Stadt. Diese ist nur dafür verantwortlich vollmundig Erwartungen geweckt zu haben, die in der Realität enttäuscht werden.

Übrigens. Auch wenn Mülltonnen auf öffentlichen Flächen (Gehwegen, Strassen, Plätze, Grünanlagen, privaten Grundstücken der Stadt) zum selbstverständlichen Stadtbild gehören: erlaubt ist das nicht. § 15 („Sammeln und Transport“) der auch im Stadtgebiet geltenden Abfallsatzung des Landkreises bestimmt in Absatz 3: „Nach der Leerung oder wenn die zugelassenen Abfallbehältnisse nicht zu dem festgelegten Zeitpunkt abgefahren bzw. entleert wurden, ist der Überlassungspflichtige verpflichtet, die Abfallbehältnisse von der öffentlichen Verkehrsfläche zu entfernen und zu sichern“.
Wer das nicht macht, handelt gemäß § 20 („Ordnungswidrigkeiten“) Ziffer 1 / 14 der selben Satzung ordnungswidrig. Das kann gemäß § 20 Ziffer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Dafür zuständig ist nicht die Stadt-, sondern die Kreisverwaltung. Praktisch geschieht … nichts. Was diejenigen, die treu und brav ihre Tonnen immer wieder aufs eigene Grundstück räumen, am System zweifeln lässt. So tragen Behörden durch Nichtstun dazu bei, dass die Spaltung in der Gesellschaft immer weiter vertieft wird. Und die Kommunalpolitiker*Innen, die diesem Treiben tatenlos zusehen, beklagen in Sonntagsreden wortreich das Erstarken der politischen Ränder …
