Gewobau: trotz Rechtsberatung wurde Doppelzahlung nicht vermieden

In der Privatwirtschaft kamen nicht alle Mitarbeiter*Innen in voller Höhe in den Genuss dieser vom Bundestag beschlossenen Begünstigung: nach dem Corona-Bonus kommt von bis zu 3.000 Euro kam die Inflationsausgleichsprämie in gleicher Höhe: Arbeitgeber konnten bis Ende 2024 eine steuer- und sozialabgabenfreie Sonderzahlung an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewähren. Die Gewobau hat das gleich doppelt getan. Eine erste Zahlung erfolgte, nachdem die Bundesregierung die entsprechende Regelung bekannt gemacht hatte.

Zum zweiten Mal wurde gezahlt, nachdem eine entsprechende tarifvertragliche Vereinbarung getroffen worden war. Weil bei der Erstzahlung Steuer- und Sozialabgabenfreiheit bereits bei der ersten Zahlung ausgeschöpft wurde, musste die Gewobau diese bei der Zweitzahlung übernehmen. Nach eigenen Angaben entstand der Gewobau dadurch ein Schaden von rund 67.700 Euro. Bekannt wurde der Vorgang lediglich, weil die städtische Wohnungsbaugesellschaft diesen Betrag vom damaligen Geschäftsführer Karl-Heinz Seeger ersetzt bekommen möchte.

Eine diesbezügliche Anfrage der tourismusbeitrag-so-nicht.de-Redaktion hatte die Gewobau Mitte Januar 2026 nicht beantwortet. Begründung: „weitere Auskünfte können aufgrund von Verletzung von Persönlichkeitsrechten nicht gemacht werden“. Das Thema kam dann in der öffentlichen Verhandlung vor dem Landgericht Bad Kreuznach am 30.1.2026 ausführlich zur Sprache. Die Vorsitzende Richterin Susanne Telscher-Kolb zitierte aus dem Protokoll einer Aufsichtsratssitzung, in der die erste Zahlung umstritten war. Weshalb diesbezüglich anwaltliche Beratung in Anspruch genommen wurde.

Darin wurde allerdings, wie durch zwei weitere Beratungspersonen, der für die Gewobau werthaltige Hinweis bei der Erstzahlung eine Verrechnung mit Folgeansprüchen zu vereinbaren, ausdrücklich nicht gegeben. Während die Rechtsanwältin der Gewobau darin keinen Beratungsfehler erkennen mochte, machte Seeger-Anwalt Dr. Eike Dirk Eschenfelder deutlich, dass eine vollständige Beratung die Einbeziehung naheliegender Aspekte einbeziehen muss. Eine Bewertung, der offensichtlich auch das Gericht zuneigt (weiterer Bericht folgt).