Karl-Heinz Seeger darf sich seit dem gestrigen Freitag (30.1.2026) erneut als moralischer Sieger fühlen. Der im März 2024 zunächst fristlos entlassene und später mit einer 100.000-Euro-Abfindung ausgestattete frühere Gewobau-Geschäftsführer, erhielt in einer Verhandlung vor dem Landgericht Bad Kreuznach deutlichen Rückenwind. Die Richterinnen der 4. Zivilkammer machten mit sehr konkreten und detailgenauen Argumenten deutlich, dass sie nur einen Bruchteil der gegen Seeger mit Klage vom 28.4.2025 geltend gemachten 1-Million-Euro-Forderung der Gewobau für begründet halten.

Der am Ende einer über eineinhalbstündigen mündlichen Verhandlung vom Gericht präsentierte Vergleichsvorschlag liegt irgendwo zwischen 165.000 und 200.000 Euro. Also nur bei zwischen 16% und 20% des von der Gewobau eingeklagten Betrages. Die Vorsitzende Richterin Susanne Telscher-Kolb hatte sich mit ihren Mitrichterinnen Lischke und Völker akribisch auf die Verhandlung vorbereitet. Und wies in ihren richterlichen Hinweisen auf eine Vielzahl von Unklarheiten und Defizite in der Klagebegründung hin. Die Rechtsanwälte des Beklagten konnten sich daher ihre Ausführungen weitgehend sparen.
Punkt für Punkt dampfte die Kammer von der Gewobau geltend gemachte Forderungen ein. So auch die Rechnung der Gewobau-Rechtsanwälte für deren Rechtsberatung (Stundensatz immerhin 250 Euro). Das Gericht stellte diesbezüglich fest, dass einzelne der darin aufgelisteten Leistungen kaum dem Ex-Geschäftsführer angelastet werden können. Etwa die Kosten, die der Gewobau entstanden sind, weil diese eine Anfrage des Stadtratsmitgliedes Gerhard Merkelbach (Faire Liste) nicht selbst beantworten konnte oder wollte, sondern dafür anwaltliche Beratung in Anspruch nahm.
In der kommunalpolitischen Diskussion spielte Anfang 2024 die Behauptung eine wesentliche Rolle, der Ex-Geschäftsführer habe im Dezember 2023 eine nicht formgerechte Bürgschaft eines Gewobau-Auftragnehmers akzeptiert. Diesen Vorwurf überführte das Landgericht als Luftnummer. Denn durch die Formwidrigkeit der Bürgschaft sei kein zusätzlicher Schaden entstanden. Aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergab sich, dass die Bürgschaft digital übersandt und von der Gewobau ausgedruckt wurde. Für eine wirksame Bürgschaftserklärung sei allerdings ein Originalexemplar erforderlich.
Eine erhebliche Reduzierung des vom Gericht vorläufig als anerkennungsfähiger Schaden eingeschätzten Betrag ergibt sich auch durch eine Entlastung, die der Aufsichtsrat im Jahr 2023 dem damaligen Geschäftsführer Karl-Heinz Seeger für 2022 erteilte. In der aktuell mit Klage geltend gemachten Forderung der Gewobau sind auch Beträge enthalten, die in 2022 gezahlt wurden. Und damit durch den Entlastungsbeschluss erfasst sind. Das Gericht stellte dazu fest, dass diese Zahlungen ausdrücklich nicht in der ursprünglich vereinbarten Reihenfolge erfolgte – entlastet wurde trotzdem (weitere Berichte folgen).

