Abgesehen von jenen Fällen, die gegen Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr verhandelt werden, sind fast alle Strafverfahren öffentlich. Allerdings müssen sich interessierte Bürger*Innen ins Justizzentrum in der John-F.-Kennedy-Strasse 17 in Bad Kreuznach bemühen (leider nur wenige gebührenfreie Parkplätze in der Nähe). Die beim hiesigen Amts- und Landgericht vor den Strafkammern verhandelten Fälle können sich mit jenen aus “True Crime”-Fernsehsendungen durchaus messen.

Einer der nächsten Termine dieser Art findet beim Landgericht Bad Kreuznach (4. Strafkammer) am Montag kommender Woche (26.1.2026) um 9:30 Uhr im Saal sechs (Az: 4 KLs 1042 Js 9360/23 (2) statt. Die zweite Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach hat einen 52 Jahren alten, unter anderem wegen Betäubungsmitteldelikten vorbestraften, derzeit in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten aus Saarlouis wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Außerdem hat die zweite Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Nach den Urteilsfeststellungen habe der Angeklagte Ende Juli 2023 im Auftrag von drei ehemaligen Mitangeklagten, die zuvor ein Treffen zum Verkauf von 25 Kilogramm Amphetamin zu einem Preis von 32.500 Euro an einen vermeintlichen Abnehmer in Saarlouis verabredet haben sollen, als Kurier das Amphetamin an den Abnehmer gegen eine Bezahlung von 200 Euro durch die ehemaligen Mitangeklagten ausliefern sollen.
Tatsächlich habe es sich bei dem vermeintlichen Abnehmer um eine Vertrauensperson der Polizei gehandelt. Als der 52 Jahre alte Angeklagte mit dem Amphetamin am vereinbarten Übergabeort erschienen sei, sei der Zugriff durch die Polizei erfolgt. In dem Rucksack des Angeklagten seien 20,4 Kilogramm Amphetamin sichergestellt worden. Auch habe er in seiner Hosentasche zu Verteidigungszwecken ein Taschenmesser mit einer Klingenlänge von etwa 4 cm mit sich geführt.
Zudem habe der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen im Rahmen einer anschließenden Durchsuchung seiner Wohnung für einen der ehemaligen Mitangeklagten 7.843,4 Gramm Amphetamin, 2.163,6 Gramm Marihuana und 2.865,58 Gramm Haschisch verwahrt. Die Drogen seien jeweils zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch einen ehemaligen Mitangeklagten bestimmt gewesen. Darüber hinaus habe er in seiner Wohnung 173,35 Gramm Amphetamin und 7 Gramm Marihuana verwahrt.
Diese Drogen seien jeweils zum Eigenkonsum bestimmt gewesen. In unmittelbarer Nähe zu den Drogen habe er zugriffsbereit mehrere Messer zu Verteidigungszwecken aufbewahrt gehabt. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Angeklagten das Urteil der zweiten Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis und Besitz von Cannabis, schuldig ist.
Im Strafausspruch sowie hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hat der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil überwiegend aufgehoben und im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach zurückverwiesen.
Quelle: Landgericht Bad Kreuznach
