Mit Wirkung zum 1.1.2026 haben die Stadtwerke die Bezugspreise fürs Trinkwasser erhöht. Und zwar sowohl den Wasserpreis als auch den für die Zähler. Eine vorherige Information der städtischen Gremien ist nicht erfolgt. Die soll jetzt nachgeholt werden. Das verlangt die Fraktion Faire Liste von Oberbürgermeister Emanuel Letz (FDP). Unter Bezugnahme auf das durch die Gemeindeordnung (Gemo) garantierte Unterrichtungsrecht wünschen Gerhard Merkelbach und Kay Maleton Auskunft zur Preiskalkulation und Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 2023, 2024 und 2025. Und zwar in öffentlicher Sitzung, so dass alle Betroffenen im Detail erfahren, warum sie höhere Kosten zu tragen haben.
Der Unterrichtungs-Antrag der Fairen Liste im Wortlaut:
„Antrag auf Unterrichtung des Stadtrates (§ 33 Abs. 3 Satz 1 GemO) in der Stadtratssitzung am 29.1.2026
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, wir beantragen aufgrund der Wasserpreiserhöhung zum 1.1.2026 über die zugrundeliegende Preiskalkulation und die Ermittlung des Zinssatzes von 6,5 % (Verzinsung des Eigenkapitals) der Versorgungssparte Trinkwasser (Stadtwerke) in der nächsten Stadtratssitzung zu unterrichten. In diesem Zusammenhang bitten wir auch um Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnungen (Versorgungsparte Trinkwasser) für die Jahre 2023–2025. Dies begründen wir wie folgt: die Trinkwasserversorgung stellt eine Pflichtaufgabe der Kommune dar und gehört als typischer Bestandteil der Daseinsvorsorge zum Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung (vgl. BVerfG, NJW 1990 S. 1783).

Diese Einordnung setzt sich auch unverändert fort, wenn diese Aufgabe ein stadteigenes privatrechtliches Unternehmen ausführt. Denn die Verwaltung unterliegt nämlich auch dann, wenn sie die öffentlich zugewiesenen Aufgaben der Daseinsvorsorge im Rahmen eines privatrechtlich ausgestalteten Leistungsverhältnisses wahrnimmt, den Bindungen des öffentlichen Rechts. Da die Stadtwerke somit eine Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung erfüllen, haben diese insbesondere das Kostenüberschreitungsverbot nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KAG zu beachten (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 2 KAG, § 7 Abs. 9 KAG).
Die Stadtwerke müssen somit ihre Preiskalkulation, aus der sich die entsprechenden Trinkwassertarife ergeben, dementsprechend danach ausrichten (beiliegend Stadtwerke GmbH Rüdesheim/Rhein). Laut Antwort auf die Anfrage der Fraktion FWG/Büfep vom 30.01.2025 würden die Stadtwerke diese Kriterien auch erfüllen. Wie sich aber der Zinssatz von 6,5 % ergibt, kann daraus nicht entnommen werden. Nach unserer Rechtsauffassung spricht nichts gegen eine Behandlung in öffentlicher Sitzung, denn zum einen haben die Stadtwerke bezüglich der Trinkwasserversorgung eine Monopolstellung und haben somit keine Konkurrenz zu fürchten.
Und zum anderen handelt es sich wie bereits erwähnt weiterhin um eine Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung. Wenn in diesem Fall weiterhin eine Bindung an das öffentliche Recht besteht, muss das nach unserer Meinung auch für die Transparenz gelten, die bei einem Eigenbetrieb vorliegen würde. Darüber hinaus tragen die Stadtwerke bei einer Billigkeitsrüge laut ständiger Rechtsprechung die Darlegungs- und Beweislast, dass ihre Preisgestaltung zum einen auf betriebswirtschaftlichen und zum anderen vorliegend auf den Grundsätzen des § 8 KAG basiert.
Eine öffentliche Unterrichtung würde somit auch möglichen Widersprüchen gegen die Preiserhöhung entgegenwirken. Auch aus diesem Grund sehen wir eine Behandlung in öffentlicher Sitzung als dringend geboten an. Sollten Sie doch eine Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung beabsichtigen, bitten wir, die Gründe hierfür vorab zu nennen. Vorsorglich weisen wir bezüglich des dahingehenden Auskunftsrechtes (Gesellschaftsbereich) des Stadtrates auf das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 23.7.2021 – 10 A 10076/21.OVG hin. Mit freundlichen Grüßen Gerhard Merkelbach (Fraktionsvorsitzender) und Kay Maleton (stellvertretender Fraktionsvorsitzender)“
