Am 22.3.2026 bestimmen die Winzenheimer*Innen ihre neue Ortsbezirksspitze

Der langjährige Winzenheimer Ortsvorsteher Mirko Helmut Kohl (CDU) tritt am 1. Mai 2026 sein neues Amt als hauptamtlicher zweiter Beigeordneter der Stadt an. Daher muss für sein Ehrenamt im Stadtteil eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt werden. Das erfolgt am 22.3.2026, also am Tag der rheinland-pfälzischen Landtagswahl. Wer „nur“ aktiv an der Wahl teilnehmen möchte, also als Wählerin oder Wähler, muss sich um nichts kümmern.

Am 22. März 2026 wählen die Winzenheimer*Innen eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für Miko Helmut Kohl.

Die Wahlbenachrichtigungen werden von rechtzeitig von der Stadtverwaltung verschickt. Ab spätestens Anfang März ist Briefwahl möglich. Wer sich passiv an der Wahl beteiligen möchte, als Kandidatin oder Kandidat, muss sich sputen. Denn bis zur Abgabefrist der notwendigen Unterlagen am 2.2.2026 ist noch einiges zu tun. Die Stadtverwaltung hat für den kleinen Kreis der potentiellen Bewerber*Innen eine amtliche Bekanntmachung veröffentlicht, die wir nachstehend veröffentlichen:

Bekanntmachung des Wahltages der/des Ortsvorsteherin / Ortsvorstehers des Ortsteils Winzenheim der Stadt Bad Kreuznach und über die Einreichung von Wahlvorschlägen

I.
Am Sonntag, dem 22.03.2026, findet die Wahl der/des Ortsvorsteherin/Ortsvorstehers des Ortsteils Winzenheim der Stadt Bad Kreuznach statt. Eine etwa notwendig werdende Stichwahl wird am Sonntag, dem 5.4.2026 durchgeführt. Aufgrund des § 62 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und des § 74 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung (KWO) fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der/des Ortsvorsteherin / Ortsvorstehers des Ortsteils Winzenheim auf.

II.
Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen sowie von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Parteien und Wählergruppen können auch eine gemeinsame Bewerberin oder einen gemeinsamen Bewerber in einem gemeinsamen Wahlvorschlag benennen. Parteiwahlvorschläge und Wahlvorschläge mitgliedschaftlich organisierter Wählergruppen sind in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Bad Kreuznach, Wahlvorschläge nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählergruppen in einer Versammlung, zu der die Wahlberechtigten der Stadt Bad Kreuznach einzuladen sind, in geheimer Abstimmung aufzustellen.

Eine gemeinsame Bewerberin oder ein gemeinsamer Bewerber kann auch in geheimer Abstimmung einer gemeinsamen Versammlung von wahlberechtigten Mitgliedern/Anhängerinnen und Anhängern / Vertreterinnen und Vertretern der beteiligten Parteien und Wählergruppen gewählt werden. Eine Partei, die unter § 16 Abs. 4 KWG fällt, muss spätestens am 54. Tag vor der Wahl, das ist am 27.1.2026, bis 18 Uhr bei der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter, Mainzer Straße 14 – 16, 56130 Bad Ems, die Teilnahme an der Wahl anzeigen und ihre Eigenschaft als Partei im Sinne des Parteiengesetzes nachweisen. Dies entfällt, wenn die entsprechende Bestätigung zur Wahl der derzeitigen Vertretungskörperschaft eingereicht worden war.

III.
Die Wahlvorschläge müssen von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten des Wahlgebiets, die den Wahlvorschlag unterstützen, unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften), soweit die Wahlvorschlagsträger nicht nach § 16 Abs. 3 oder § 62 Abs. 3 Satz 2 KWG davon befreit sind. Die Unterzeichnung durch die Bewerberinnen und Bewerber selbst ist unzulässig. Für jede Wahl darf jeweils nur ein Wahlvorschlag unterschrieben werden. Die Wahlvorschlagsträger sind für die Beibringung einer ausreichenden Zahl gültiger Unterstützungsunterschriften ausschließlich selbst verantwortlich.

Nach Ablauf der Einreichungsfrist (Abschnitt IV) können Unterstützungsunterschriften nicht mehr geleistet werden. In einem Wahlvorschlag zur Wahl der/des Ortsvorsteherin / Ortsvorstehers des Ortsteils Winzenheim darf nur eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden. Der Wahlvorschlag muss von mindestens 40 wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein. Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen, auf die § 16 Abs. 3 KWG zutrifft, bedarf es keiner Unterstützungsunterschriften. Das Gleiche gilt, wenn sich der bisherige Ortsvorsteher als Einzelbewerber bewirbt.

IV.
Der vollständig unterzeichnete Wahlvorschlag soll mit den erforderlichen Anlagen möglichst frühzeitig bei der Stadtverwaltung Bad Kreuznach, Wahlamt, Kornmarkt 5, Raum 3.16, eingereicht werden. Die Einreichungsfrist läuft am 48. Tag vor der Wahl ab, das ist am Montag, dem 02.02.2026, 18 Uhr.

V.
Vordrucke für Wahlvorschlag, Niederschrift über die Benennung der Bewerberin oder des Bewerbers, Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers und Bescheinigung der Wählbarkeit der Bewerberin oder des Bewerbers sind bei der Stadtverwaltung Bad Kreuznach, Wahlamt, Kornmarkt 5, Raum 3.16, erhältlich. Amtliche Formblätter für die Unterstützungsunterschriften werden auf Anforderung von der zuständigen Stadtverwaltung Bad Kreuznach, Wahlamt, Kornmarkt 5, kostenfrei ausgegeben. Bad Kreuznach, den 12.12.2025 Emanuel Letz Oberbürgermeister als Gemeindewahlleiter“