Über dieses „Weihnachtsgeschenk“ dürften sich tausende von Betroffenen ganz und gar nicht freuen. Heute veröffentlicht die Stadtverwaltung Bad Kreuznach auf dem Weg über eine amtliche Bekanntmachung die neue Gebührenordnung fürs Parken. Die ist gültig ab dem 1.1.2026. Wesentlich darin ist die Ausweitung der parkgebührenpflichtigen Stadtgebiete. Wer das nachlesen und sich im Detail informieren möchte, muss sich die Allgemeine Zeitung oder den Öffentlichen Anzeiger kaufen. Weil das gemäß der vom Stadtrat beschlossenen Hauptsatzung der Stadt die amtlichen Bekanntmachungsorgane sind.

Auf der frei zugänglichen und von den Einwohner*Innen bezahlten Stadtseite bad-kreuznach.de ist diese Information, jedenfalls unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“, nicht nachzulesen (Stand: 22.12.2025 um 5 Uhr). Aus gutem Grund. Denn wer den Text genau studiert, stellt fest: die gebührenpflichtigen Bereiche sind nicht mit der erforderlichen Genauigkeit beschrieben. So werden dort mit der Bosenheimer, der Planiger und der Ringstrasse drei der längsten Strassen der Stadt benannt, ohne dass angegeben ist, welche Abschnitte parkgebührenpflichtig sind. Der amtlichen Bekanntmachung liegen die Stadtratsbeschlüsse vom 27.5. und 11.12.2025 zugrunde.
Das ist deshalb wichtig, weil die im Rat der Stadt gegebenen Begründungen – auch die mündlichen – immanente Beschlussbestandteile sind. Erinnern wir uns. In der Aussprache am 11.12.2025 wurde vom sitzungsleitenden Oberbürgermeister der Geschäftsführer der fürs Parken zuständigen städtischen BGK GmbH, Klaus-Dieter Dreesbach, als Sachverständiger um Auskunft gebeten bezüglich der Notwendigkeit der Ausweitung der Parkgebührenpflicht und der Erhebung ab dem 1.1.2026. Dreesbach stellte klar: „der Plan, der im Mai beschlossen wurde, wenn der jetzt nicht so eintritt, wie beschlossen: aufgrund dieses Planes haben wir die Zusage des Wirtschaftsprüfers bekommen.
Das bedeutet nicht gleich, dass die Insolvenz kommt. Aber ich muss was schließen. Irgendwo muss ich Kosten sparen. Dann mache ich am 1.1. die Bäder zu. Einfach“. Damit wurde der direkte Zusammenhang zwischen der Erhöhung der Parkgebühren und der Ausweitung der gebührenpflichtigen Bereiche noch einmal ganz eindeutig hergestellt und bestätigt. Für die konfliktbereiten Betroffenen ist diese Tatsache von allergrösster Bedeutung. Denn auch wenn der Stadtrat mit Mehrheit sowohl die Höhe als auch die Geltungsbereich der Parkgebühren festlegten darf, ist er dabei doch an Recht und Gesetz gebunden. Und darf nicht willkürlich handeln.
Durch die vom Stadtrat selbst geschaffene Konstruktion der Verrechnung der millionenschweren Parkgebühreneinnahmen mit dem noch höheren Defizit der Bäderlandschaft in der BGK GmbH ist bereits ein juristisch umstrittener Sachverhalt geschaffen. Die jetzt erfolgte Ausweitung bürdet den Unterhalt von Salinenbad, Bäderhaus und den crucenia thermen faktisch allein einem kleinen Teil der Bewohner auf. Das widerspricht diametral einem der Grundsätze für jede Gebührenerhebung: dem der Verhältnismäßigkeit. In ihrer Fixierung auf den zwingend erforderlichen finanziellen Schuss haben Stadtratsmehrheit und Verwaltung zentrale gesetzliche Regeln ignoriert.
Etwa die des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Denn dort ist bestimmt, dass die Erhebung von Gebühren durch Kommunen dem Kostendeckungsprinzip und dem Äquivalenzprinzip folgen müssen. Diese Prinzipien stellen sicher, dass die Gebühren in einem angemessenen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Das ist bei der Ausweitung der Parkgebührenpflicht im Kurgebiet erkennbar nicht der Fall. Das Kostendeckungsprinzip fordert, dass die Gebühren zwar die entstandenen Kosten der öffentlichen Leistung (hier: die Verfügungstellung von Parkraum) abdecken sollen. Aber eben nicht darüber hinausgehen dürfen.
Gravierend verletzt wird auch das Äquivalenzprinzip. Demgemäß müssen nämlich die erhobenen Gebühren der Höhe nach der städtischen Gegenleistung entsprechen. Damit soll eine unverhältnismäßige Belastung der Bürger vermieden werden. Bereits in der Kurgebiet-Anwohnerversammlung am 10.11.2025 haben Betroffene zu recht darauf hingewiesen, dass sich schon daher gleich hohe Parkgebührensätze in der Innenstadt und den Randgebieten verbieten. Ausdrücklich wird vom Landesgesetzgeber ein „faires Verhältnis von Leistung und Gebühr“ verlangt, um Behördenwillkür und politische Maßregelei der Einwohner*Innen durch kommunale Gremien zu verhindern.
Das Schöne ist: wir leben auch in Bad Kreuznach in einem Rechtsstaat. Die heute amtlich bekanntgemachte Gebührenordnung kann gerichtlich überprüft werden. Zwar bringt das ein Kostenrisiko in Höhe von mehreren tausend Euro mit sich. Aber wenn sich viele Betroffene zusammentun und eine Musterklage finanziell unterstützen, schafft diese Solidarität die Basis für einen Erfolg. Eines ist besonders erfreulich: es besteht lediglich ein politischer nicht aber ein juristischer Zeitdruck, stellt der die tourismusbeitrag-so-nicht.de-Redaktion beratende Rechtsanwalt dazu fest (weiterer Bericht folgt).
