Gerd Cremer’s Brandbrief an den Oberbürgermeister

Eiliger Brandbrief vom 14.12.2025, Stadtratssitzung vom 11.12.25 TOP 6, Einführung gebührenpflichtiger Parkflächen ab 1.1.2026

„Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, durch den Stadtratsbeschluss TOP 6 der o.g. Sitzung am 11.12.2025 muss ich mich nochmals eilbedürftig an Sie wenden. Die Stadtratssitzung hat den Bürgern wirklich ein schönes Weihnachtspräsent beschert. Als Eigentümer einer meiner Liegenschaften Freiherr-vom-Stein-Straße 3 kann man diesen gefassten Beschluss so nicht kommentarlos stehen lassen. Ich kritisiere auf das Äußerste die Untätigkeit der Verwaltung, dass seit dem Beschluss von der Stadtratssitzung am 27.5.2025 bis heute, 7 Monate danach, kein vernünftiger Vorschlag von der Verwaltung erarbeitet wurde.

Auch in der Bürgerversammlung im Kurviertel am 10.12.2025 zeigte Gerd Cremer Flagge.

Eigentlich wurde überhaupt kein Vorschlag erarbeitet. Man lässt die Bewohner dieses Gebietes in eine absichtliche Gebührenfalle laufen. Deshalb war der Beschluss in der Stadtratssitzung eine eklatante Fehlentscheidung durch die Räte der Faktionen von CDU, SPD, FDP und Grüne. Man wird sich diese Parteien merken müssen für die Landtagswahl. Mit meinem heutigen Schreiben erinnere ich Sie, sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, an die Krisensitzung bei den Stadtwerken vom 14.7.2022. Herr Naht legte damals in der Präsentation unmissverständlich dar, dass die Stadtwerke aus rechtlichen Gründen ab 2027 keine Gewinne mehr erzielen, erst ggf. ab 2033 oder später wieder eine mögliche Gewinnzone erreichen könnten.

Es sind jetzt 3 Jahre vergangen und es wurde nichts, aber auch Garnichts erarbeitet. Man lamentiert nur an den Symptomen, aber nicht an einer grundlegenden Änderung. Ich sage, der Patient BGK (Gesellschaft für Beteiligungen und Parken Bad Kreuznach mbH) ist schon längst tot, da braucht man nicht weiter dran operieren. Mit aller Gewalt möchte die Verwaltung und auch die Parteien von CDU; SPD; FDP und Grüne an der BGK / Bäderlandschaft festhalten. Diese schreiben seit 35 Jahren nur Verluste, eine private Firma wäre schon längst vom Finanzamt wegen Insolvenzverschleppung beendet worden. Jeder Bürger der Stadt trägt etwa 17 €/jährlich aus dem Stadthaushalt dazu bei.

Die Stadtwerke benötigen die monetären Mittel aus den Gewinnen am besten für die Ertüchtigung des Wasserrohrnetzes, des Gasleitungsnetzes und des Mittel- und Niederspannungsnetzes und nicht für die BGK. Ich darf an die vielen Wasserrohrbrüche (Rheingrafenstraße, Wilhelmstraße, Industriestraße) sowie die Kurz- und Erdschlüsse in den Stromkabeln erinnern. Die Wasserleitungen und Stromkabel sind jetzt mehr 60 Jahre alt. Das ist nicht nur ein Problem hier in Bad Kreuznach, sondern in ganz Deutschland. Ferner kommt noch der Ausbau der Stromleitungen, Transformatorstationen und Schaltanlagen hinzu, um die Energiewende bewältigen zu können.

Als Elektrodiplomingenieur weiß ich von was ich spreche! Der Stadt fehlen natürlich ebenso liquide, monetäre Haushaltsmittel für die Sanierung/Neubau von Infrastruktur, z.B. von Löwensteg und jetzt gerade neu festgestellt: Hängebrücke Quellenhof. Deshalb sehe ich den Beschluss in der Stadtratssitzung nur zu kurzfristig nicht durchdacht und auch nicht langfristig tragbar. Als Bürger dieser Stadt kann ich nur darauf hinweisen, dass es „ein weiter so“ nicht geben kann und darf. Wir Bürger und Firmen zahlen bereits durch die Steigerung der Hebesätze bei der Grundsteuer und andere Erhöhungen von Abgaben einschließlich von Parkgebühren genügend.

Die Erweiterung der Parkraumbewirtschaftung für Fahrzeughalter von ca. 1.500 € bis zu 5.000 € pro Fahrzeug jährlich, kommt einer Erpressung der Bürgerschaft gleich. Ich betone nochmals: ich halte es für ungerecht, dass die Anwohner über die Presse so spät und per Wurfsendung mit Datum 26.11.2025 von dem Einführen gebührenpflichtiger Parkplätze erfahren obwohl diese Angelegenheit schon sehr lange bekannt ist. Siehe hierzu mein Schreiben vom 27.5.2025 an Herrn Bürgermeister Thomas Blechschmidt, welches Ihnen auch per Abschrift zugegangen ist. Ich komme zu dem Schluss, dass die betroffene Bevölkerung bewusst nicht informiert, ja man kann sagen getäuscht, wurde.

Man hat sie erst 4 Wochen vor möglichem Inkrafttreten offiziell informiert. Das ist wieder einmal typisch für Hinterzimmer Politik der Stadtverwaltung, BGK und Stadtwerke sowie die Räte der Stadt. Ein herrliches Weihnachtsgeschenk der Verwaltung an seine Bürger. Ich halte es äußerst rechtlich für bedenklich, in der Ringstraße Tagestickets anzubieten, in den anderen Straßen nur normale Gebührensätze zu verlangen und anderswo Anwohnerparken anzubieten. Es wird ggf. erwogen eine mögliche Klage am Verwaltungsgericht einzureichen. Entsprechende Beschlüsse und Urteile hierzu gibt es bereits:

Verwaltungsgericht Köln 18. Kammer Az. 18 L 1522/22 vom 2.11.2022. Tenor: „die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 5288/22 der Antragsteller gegen die die Bewohnerparkzone „Pauli“ schaffenden verkehrsrechtlichen Anordnungen wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsteller wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen straßenverkehrsrechtliche Anordnungen der Antragsgegnerin, mit denen sie Parkraubewirtschaftungsmaßnahmen von öffentlichen Stellplätzen in der Parkraumbewirtschaftungszone „Pauli Viertel“ sowie Parkbevorrechtigungen für Bewohner angeordnet hat“.

Ungültigkeit der Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg im Breisgau, Bundesverwaltungsgericht BVerwG 9 CN 2.22 vom 13.6.2023, auszugsweise. Leitsätze: 1. Bei den Gebühren für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel nach § 6a Abs. 5a Satz 1 StVG handelt es sich um Verwaltungsgebühren. 2. Soweit § 6a Abs. 5a Satz 2 StVG die Landesregierungen ermächtigt, für die Festsetzung der Gebühren Gebührenordnungen zu erlassen, ermächtigt er zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Art. 80 Abs. 1 GG.

3. Wird die Ermächtigung nach § 6a Abs. 5a Satz 5 StVG auf Gemeinden als örtliche oder untere Straßenverkehrsbehörden weiter übertragen, können die Gemeinden die Gebührenordnungen nur als Rechtsverordnungen erlassen; soweit eine Delegationsverordnung stattdessen die Ausgestaltung als Satzung vorschreibt, ist sie ungültig. 4. § 6a Abs. 5a Satz 3 StVG regelt die Kriterien und Zwecke, nach denen die Gebühren für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen festgesetzt werden können, abschließend und beschränkt diese auf die Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs; klimapolitische Lenkungszwecke und soziale Zwecke können daher zur Rechtfertigung der Gebührenhöhe nicht herangezogen werden.

Ich frage mich, warum diese Wohngebiete nach § 45 Abs (1a) Nr. 1 bis 3. bzgl. Verkehr nicht beschränkt werden. Mit freundlichen Grüßen Gerd Felix Cremer

Anmerkung: weder auf meine Schreiben vom 29.5.2025, 13.11.2025, 13.12.2025 und 14.12.2025 habe ich eine Antwort erhalten. Ich schließe daraus, dass man in der Stadtverwaltung sich der Schuld einer Nichtinformation an die Bürger bewusst ist“.