Rheinischer Verein: Hotel-Türme würden Kauzenburg zur Nebenanlage degradieren

Die Berichterstattung über die Pläne des FDP-Stadtrates Werner Lorenz und anderen zum Bau von Hotel-Türmen neben der Kauzenburg ziehen immer weitere Kreise. Nach der Behandlung des Bauvorhabens am 7. Oktober im Planungsausschuss der Stadt wurde das anfangs von vielen Einwohner*Innen als April-Scherz belächelte Vorhaben schnell als Gefahr für das Stadtbild identifiziert. Mittlerweile läuft eine Unterschriftensammlung, die Gründung einer Bürgerinitiative ist in Vorbereitung. Und als ultimative Abwehrmaßnahme erfolgt bereits die Abklärung der Voraussetzungen für ein Bürgerbegehren.

Aufgrund dieser Abwehrfront und der Argumentationskraft der Hotel-Türme-Gegner sind in den Fraktionen von CDU und AfD, die vor einem Monat noch für das Projekt stimmten, die Zweifel gewachsen. Allein FDP und SPD halten – bisher – an dem Investitionsprojekt fest. Das in Fachkreisen auf einhellige Ablehnung stößt. Prominente Bad Kreuznacher Kreative, wie Gernot Meyer-Grönhof und Dr. Michael Frank haben aus ihrer negativen Einschätzung kein Hell gemacht. Und eindeutige öffentliche Erklärungen abgegeben.

Wie auch der Verein denk-mal e.V., dessen Sprecher Kay Maleton in der von tourismusbeitrag-so-nicht.de veranstalteten Diskussionsveranstaltung eine differenzierte Stellungnahme abgab (Bericht Erstattung dazu folgt noch). Gestern hat sich auch der Rheinische Vereins für Denkmalpflege und Landschaftsschutz mit einer Fachaussage zu Wort gemeldet. Harmut Fischer, über Jahrzehnte als renommierter Denkmalschützer berufstätig, hat als Ruheständler seine Expertise für den Arbeitskreis „Recht“ eingebracht.

Und kommt zu ganz unmissverständlichen Feststellungen. Eine davon ist: die geplanten Bauten würden im Landschaftsbild zu einer optischen Dominanz gegenüber den Kauzenburg-Resten führen und sie damit zu einer Art Nebenanlage degradieren. Weiterhin sieht Fischer § 2 Absatz 4 des Denkmalschutzgesetzes verletzt. Danach sind bauliche Maßnahmen, die Kulturdenkmäler in ihrem Erscheinungsbild gefährden oder beeinträchtigen können, „auf den unbedingt notwendigen Umfang“ zu beschränken. Was auch für Baumaßnahmen in der unmittelbaren Umgebung gilt.

Der offene Brief des Arbeitskreises „Recht“ des Rheinischen Vereins für Denkmalpflege und Landschaftsschutz im Wortlaut:

„Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, wie sich aus der jüngsten Vorlage für den Ausschuss für Stadtplanung, Bauwesen, Umwelt und Verkehr ergibt, will ein Investor neben der Kauzenburg in ringförmiger Anordnung fünfgeschossige Hotelbauten errichten. Der Bauplatz ist als Außenbereich definiert. Es handelt sich aber nicht um ein im Sinne des § 35 Baugesetzbuch (BauGB) „privilegiertes Vorhaben“, das im Außenbereich zulässig wäre.

Deshalb soll Baurecht im Wege eines Bebauungsplanverfahrens geschaffen werden. Nach § 3 BauGB ist die Öffentlichkeit „möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung“ zu unterrichten. Die genannte Ausschussvorlage lässt sich als eine solche frühzeitige Unterrichtung verstehen. Hierauf Bezug nehmend, erlauben wir uns, das Vorhaben kritisch zu hinterfragen, und zwar aus folgenden Gründen:

1. Unabhängig davon, ob das Außenbereichsbauverbot mittels eines Bebauungsplans, der nur einen Einzelfall regelt (was an sich schon fragwürdig ist), ausgehebelt werden kann, würden die geplanten Bauten im Landschaftsbild zu einer optischen Dominanz gegenüber den Kauzenburg-Resten führen und sie damit zu einer Art Nebenanlage degradieren. Dies verunklart deren Zeugniswert, weil es zu den kennzeichnenden Merkmalen von Höhenburgen gehört, schon aus großer Entfernung als Landmarke erkennbar zu sein. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass große Teile der Burganlage 1689 zerstört worden sind.

2. Es bestehen mithin Zweifel, ob die Forderung des § 1 Abs. 6 BauGB erfüllt ist. Danach sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen „insbesondere“ die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu berücksichtigen. Zwar liegt eine abschließende Stellungnahme der Denkmalfachbehörde noch nicht vor. Der Rheinische Verein sieht aber bereits im aktuellen Planungsstadium das Gebot des § 2 Abs. 4 Denkmalschutzgesetz verletzt.

Wonach bauliche Maßnahmen, die Kulturdenkmäler in ihrem Erscheinungsbild gefährden oder beeinträchtigen können, „auf den unbedingt notwendigen Umfang“ zu beschränken sind. Dies gilt auch für Maßnahmen in der unmittelbaren Umgebung. Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie diese Stellungnahme dem Ausschuss für Stadtplanung, Bauwesen, Umwelt und Verkehr in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis geben könnten. Mit freundliche Grüßen Harmut Fischer“