Abgesehen von jenen Fällen, die gegen Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr verhandelt werden, sind fast alle Strafverfahren öffentlich. Allerdings müssen sich interessierte Bürger*Innen ins Justizzentrum in der John-F.-Kennedy-Strasse 17 in Bad Kreuznach bemühen (leider nur wenige gebührenfreie Parkplätze in der Nähe). Die beim hiesigen Amts- und Landgericht vor den Strafkammern verhandelten Fälle können sich mit jenen aus “True Crime”-Fernsehsendungen durchaus messen.

Einer der nächsten Termine dieser Art findet beim Landgericht Bad Kreuznach (4. Strafkammer) am morgigen Donnerstag (6.11.2025) um 9 Uhr im Saal sieben (Az: 4 NBs 1043 Js 1256/23 (2) – Berufungssache) statt. Das Amtsgericht Bad Kreuznach hat einen 39 Jahre alten, einschlägig vorbestraften Angeklagten aus Bad Kreuznach wegen Beleidigung (Fall 1) sowie wegen Beleidigung in fünf weiteren tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Bedrohung (Fall 2), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Das Amtsgericht Bad Kreuznach hat die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Fall 1:
Im Rahmen eines Polizeieinsatzes Mitte Oktober 2022 habe der Angeklagte durch fünf Polizeibeamte zum Zwecke der Durchsetzung eines Platzverweises in den Streifenwagen verbracht werden müssen. Als der Angeklagte im Streifenwagen gesessen habe, habe er massiv gegen die Vordersitze und die Mittelkonsole des Fahrzeuges getreten. Durch einen Polizeibeamten sei er aufgefordert worden, dies zu unterlassen. Daraufhin habe er dem Polizeibeamten gegenüber geäußert: „Du kleiner Hurensohn, ich ficke dein Leben“.
Fall 2:
Im weiteren Verlauf soll der Angeklagte alle fünf Polizeibeamten mit unterschiedlichen Äußerungen beleidigt haben. Unter anderem soll er diese als „Bastarde“, „dumm und hässlich“ sowie „Schwanzlutscher“ tituliert haben. Auch soll er diesen mit den Worten „ich bringe euch um“ gedroht haben.
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach gegen das vorgenannte Urteil hat das Landgericht Bad Kreuznach als Berufungsgericht das Urteil des Amtsgerichts Bad Kreuznach dahingehend abgeändert, dass die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts hat der Angeklagte Revision eingelegt. Auf die Revision des Angeklagten hat das Oberlandesgericht Koblenz das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach betreffend den Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Berufungskammer des Landgerichts Bad Kreuznach zurückverwiesen.
Quelle: Landgericht Bad Kreuznach
