Leserbrief von
Bernd Burghardt
„Der Ortsteil Planig soll auf den nächsten Garagen- Flohmarkt verzichten, weil die ADD „eine strikte Befolgung des Sonntagsschutzes“ fordere. Muss man das wirklich? Wenn das Zitat stimmt, dass die ADD die örtlichen Ordnungsbehörden um „eine strenge Beurteilung“ nach den gängigen Vorschriften gebeten habe, somit eine restriktive Auslegung von Vorschriften suggestiv angeregt habe, dann muss man sich schon fragen, welche Rechtsgrundlage diese ADD bemüht haben will, um die im logischen Umkehrschluss mögliche verständnisvolle Beurteilung und demnach großzügige Auslegung grundsätzlich auszuschließen.

Man muss sich ebenso fragen, warum eine Kommunalverwaltung inklusive Ortsvorsteher vor Ort die Endgültigkeit einer solchen Vorgabe so klaglos akzeptieren, da doch die behördliche Willkür offensichtlich ist. Denn wie soll man sonst erklären, warum eben in diesem Fall nur die „restriktive Auslegung“ möglich sein soll, während an anderer Stelle Flexibilität angesagt ist. Warum unterwerfen sich regelmäßig intelligente Menschen dem Diktat von so genannten „allwissenden Mittel- und Oberbehörden“?
Obwohl doch eine Reihe von z.T. sogar fragwürdigen behördlichen Ermessenspielräumen auf dem Tisch liegen. So geben exemplarisch diese Praxisfälle doch Anlass zum Grübeln über die finale Rechtmäßigkeit von behördlichen Vorgaben: Warum werden marode Straßen trotz ermessensfreier Verkehrssicherungspflicht nicht saniert? Warum werden genehmigte Bauanträge mit theoretischen Stellplätzen nicht geprüft, obwohl später in der Praxis zu keinem Zeitpunkt tatsächlich welche vorgehalten werden?
Warum werden nicht privilegierte Lagerplätze im Außenbereich 20 Jahre lang toleriert? Warum werden Abfälle in der Gemarkung oder an Containerstellplätzen mit Hinweis auf deren Ungefährlichkeit geduldet? Warum kann eine hoch verschuldete Stadt eine Bürgschaft übernehmen oder einen gestreckten Eigenanteil für eine freiwillige Investition übernehmen? Warum wird der linke Straßenanwohner mit Bußgeldandrohung zur Pflege seiner Hecke aufgefordert, der rechte aber nicht?
Wie erwähnt – nur ein paar Praxisbeispiele. Bei wohlwollender Betrachtung belegen sie einen bislang ungeahnten Ermessenspielraum zwischen „restriktiv“ und „wohlwollend“. Bei kritischer Betrachtung lässt sich eventuell „behördliche Willkür“ nach dem Muster erkennen: viel Arbeit, hohe Kosten, massiver Widerstand = „wohlwollende Entscheidung“ und entsprechend umgekehrt. Fazit: warum also muss ausgerechnet für Planiger Garagenflohmärkte eine restriktive Rechtsauslegung das Maß aller Dinge sein? Wann endlich wird die behördliche Beliebigkeit in ihre Grenzen verwiesen?“
