Mit Schreiben vom 21.7.2025 hat die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) den Stadthaushalt für dieses Jahr genehmigt. Mit Auflagen. Eine davon: statt der vom Stadtrat beschlossenen Gesamtsumme der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 4.216.400 Euro hat die ADD nur 2.740.660 Euro genehmigt. Aber nicht nur diese Kürzung hat die städtische Finanzplanung durcheinandergewirbelt. Obwohl der Stadthaushalt für 2025 erst vor zweieinhalb Monaten, in der Stadtratssitzung am 27. Mai, beschlossen wurde, hat eine von der Kämmerei durchgeführte aktuelle haushaltsrechtliche Überprüfung ein erschreckendes Bild ergeben.

Die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit betragen lediglich 666.483,64 €, die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit liegen bereits jetzt bei 2.164.810,74 €. Und somit weist der Saldo von Ein-/Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ein fettes Minus in Höhe von 1.498.327,10 € auf. Da vom Stadtrat der Gesamtbetrag der verzinsten Investitionskredite auf lediglich 2.214.000 Euro festgesetzt worden war (und auch nur in dieser Höhe eine ADD-Genehmigung erfolgten konnte), beträgt „die Differenz aus der Investitionskreditermächtigung und dem aktuellen Saldo der Ein-/Auszahlungen aus Investitionstätigkeit lediglich 715.673 Euro.
Mithin besteht die Gefahr, dass die Fachämter der Stadt investiv mehr Geld ausgeben, als insgesamt erlaubt ist. Ein solcher Rechtsbruch würde politisch und rechtlich mit dem Stadtvorstand heimgehen. Der daher unverzüglich handelte. Und am 6.8.2025 mit Wirkung ab dem 7.8.2025 eine „Haushaltssperre für sämtliche investive Ansätze“ verfügte. Geld darf seit gestern investiv nur noch „im Einzelfall aus besonderen Gründen“ ausgegeben werden. Und auch nur dann, wenn dem „Kämmereiamt schriftlich eine Unabweisbarkeit der Maßnahme belegt wird“. Um das bürokratisch-korrekt abzuwickeln, ist den mittelbewirtschaftenden Stellen ein entsprechendes Formblatt für diesbezügliche Anträge bereits vorgelegt worden.
Die „Haushaltssperre für sämtliche investive Ansätze“ im Wortlaut:
„Dezernat II
20-11-01/25
6. August 2025
An alle mittelbewirtschaftenden Dienststellen
Dezernenten I, II und III
Verfügung einer Haushaltssperre nach § 101 GemO für das laufende Haushaltsjahr 2025
1. Anordnung
1.1 Für das Haushaltsjahr 2025 wird eine haushaltswirtschaftliche Sperre der Inanspruchnahme sämtlicher investiver Ansätze in voller Höhe angeordnet.
1.2 Die Haushaltssperre tritt am 07.08.2025 in Kraft.
1.3 Von der Haushaltssperre kann im Einzelfall aus besonderen Gründen abgesehen werden, sofern dem Kämmereiamt schriftlich eine Unabweisbarkeit der Maßnahme belegt wird.
2. Begründung
Die Grundlage für die Anordnung ergibt sich aus § 101 GemO. In Umsetzung der haushaltswirtschaftlichen Überwachung kann der Oberbürgermeister die Inanspruchnahme von Ansätzen für Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen sperren, wenn die Entwicklung der Erträge, Einzahlungen, Aufwendungen oder Auszahlungen es erfordert.
Die Haushaltssperre ist aufgrund des Haushaltsausgleichsgebotes gemäß §§ 93 Abs. 4 GemO i. V. m. 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 GemHVO zwingend erforderlich, um einen Rechtsverstoß der Stadt Bad Kreuznach zu vermeiden.
Gemäß der Haushaltssatzung 2025 wurden die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf Saldo Ein-/Auszahlungen aus Investitionstätigkeit festgesetzt. Der Gesamtbetrag der Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen beträgt 2.214.000 €.
Die aktuelle haushaltsrechtliche Überprüfung der investiven Einnahmen und Ausgaben führt zu folgendem Ergebnis:
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 666.483,64 €
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 2.164.810,74 €
Saldo Ein-/Auszahlungen aus Investitionstätigkeit -1.498.327,10 €
Da die Differenz aus der Investitionskreditermächtigung und dem aktuellen Saldo der Ein-/Auszahlungen aus Investitionstätigkeit lediglich 715.672,90 € beträgt, ist die Verfügung einer Haushaltssperre für sämtliche investive Ansätze unabwendbar. Von der Erstellung eines Nachtragshaushaltsplanes wird im Hinblick auf den zeitlichen Fortlauf des
Jahres abgesehen. Die haushaltswirtschaftliche Sperre wird über alle Auszahlungen verfügt, mit Ausnahme der Auszahlungen für Leistungen, für die eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung bestehen oder die für eine Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind.
Nach Antragstellung obliegt die haushaltsrechtliche Prüfung der Notwendigkeit und Unaufschiebbarkeit einer Ausgabe dem Kämmereiamt. Die angespannte Haushaltslage erfordert grundsätzlich, die Notwendigkeit jeder Ausgabe genauestens zu prüfen. Die Realisierung der Ausgaben am Jahresende ist unter strenger Kontrolle zu halten. Die Haushaltssperre tritt am 07.08.2025 in Kraft“.
