Tötung durch rücksichtsloses Mähen: laut einer Whistleblower-Meldung wurde am 17. Juni im Kreis Bad Kreuznach ein Rehkitz durch ein Mähwerk tödlich verletzt. Der Meldung zufolge fand eine Person den zerstückelten Körper des Tierkindes auf einem Feld. Drei Tage später, am 20. Juni, lag auf einem nahegelegenen Feld ein weiteres totes Rehkitz. Aufgrund des Zustandes vermutet die meldende Person, dass auch dieses Tier bei den Mäharbeiten am 17. Juni getötet wurde. Die Tierschutzorganisation PETA hat daher am 22. Juli bei der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach Strafanzeige gegen die verantwortlichen Personen erstattet. Der Vorwurf:

Verstöße gegen das Tierschutzgesetz, das Strafgesetzbuch sowie ein Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz. In einem Fall wurde beobachtet, wie die Rehmutter immer wieder zu ihrem getöteten Kitz zurückkehrte. Auch ihr mutmaßliches psychisches Leid wurde als Tierquälerei zur Anzeige gebracht. „Immer wieder werden Tierkinder von den Klingen der Mähmaschinen grausam verletzt oder regelrecht zerstückelt, weil keine Schutzmaßnahmen getroffen wurden“, so Peter Höffken, Fachreferent bei PETA. „Auch in diesem Fall hoffen wir auf eine empfindliche Strafe, damit die Verantwortlichen bei der Mahd künftig keine Tiere mehr töten.

Angesichts vieler Tausend getöteter Kitze jedes Jahr fordern wir von Bundeslandwirtschaftsminister Rainer eine gesetzliche Pflicht zur vorherigen Absuche per Wärmebild-Drohne.“ PETA zeigte in der Vergangenheit wiederholt Landwirte in ähnlichen Fällen an. Rechtskräftige Verurteilungen der Amtsgerichte Böblingen, Biedenkopf, Göttingen, Euskirchen, Wolfach – dem sich auch das Berufungsgericht des LG Offenburg unter Änderung des Rechtsfolgenausspruchs anschloss –, Celle und Forchheim entschieden: das Unterlassen entsprechender Schutzmaßnahmen stellt die billigende Inkaufnahme der Tötung von Rehkindern und damit vorsätzliches Handeln im strafrechtlichen Sinne dar.
Beauftragen Landwirte Dritte mit den Mäharbeiten und führen die tödliche Handlung dadurch nicht aktiv aus, ist ihnen pflichtwidriges Unterlassen strafrechtlich vorwerfbar. Denn ihnen obliegt als Landwirte eine Pflicht zum Tätigwerden und gegebenenfalls gemäß §§ 13 Abs. 1 StGB, 3 Abs. 1, 1 Abs. 1 S. 2 BJagdG eine Hegepflicht. Laut Tierschutzgesetz ist es verboten, ein Wirbeltier ohne „vernünftigen Grund“ zu töten oder ihm länger anhaltende erhebliche Schmerzen oder Leiden zuzufügen. Ebenso legt das Bundesnaturschutzgesetz fest, dass wild lebende Tiere nicht mutwillig beunruhigt oder ohne „vernünftigen Grund“ verletzt oder getötet werden dürfen.
In Deutschland werden jährlich etwa 100.000 Rehe bei Mäharbeiten schwer verletzt oder getötet. Der „Drückinstinkt“ der Jungtiere führt dazu, dass Rehkitze bei drohender Gefahr meist bewegungslos auf dem Boden verharren und auf ihre Tarnung vertrauen, statt zu fliehen. Jede zu mähende Fläche sollte im Vorfeld abgegangen werden. Auch mit modernen Infrarotsensoren, sogenannten Wildrettern, und Flugdrohnen können die Felder vorher abgesucht werden. Unterstützend können tiergerechte Vergrämungsmaßnahmen wie flatternde Bänder oder Duftzäune eingesetzt werden. Diese schrecken Rehmütter potenziell auf, die anschließend ein besseres Versteck für ihren Nachwuchs suchen.
Quelle: PETA Stuttgart
