Für über zehntausend Empfänger*Innen der aktuellen Post aus dem Bad Kreuznacher Rathaus wird der Weg zum Hausbriefkasten in den kommenden Tagen nicht vergnügungssteuerpflichtig sein. Denn heute werden die Änderungsbescheide Grundsteuer verschickt. Und die bringen in vielen Fällen eine finanzielle Mehrbelastung für die Empfänger*Innen. Rückwirkend zum 1.1.2025 versteht sich. Besonders hart trifft es die Eigentümer*Innen gewerblich genutzter Grundstücke. Für diese hat der Stadtrat am 27. Mai 2025 die Hebesätze von 550 auf 1.300 Punkte erhöht. Um 136%.

Wer noch Anfang des Jahres einen Bescheid über 1.000 Euro bekam, darf jetzt satte 2.360 Euro auf das Konto der Hilfe bei der Stadtkasse überweisen. Die Nachzahlung für das erste Halbjahr ist erst Mitte August fällig. Mal sehen, ob sich das auf die Jahrmarktsumsätze niederschlägt. Bürgermeister und Kämmerer Thomas Blechschmidt hat seinen frühsommerlichen Erholungsurlaub so gelegt, dass er rechtzeitig mit dem Eingang der Bescheide bei den EmpfängerInnen wieder im Dienst ist. Und sich so mit den Protesten der EmpfängerInnen persönlich beschäftigen kann.

Die richten sich erfahrungsgemäß nämlich an die Kämmerei, die als Absender der in vielen Fällen unerfreulichen Post angegeben ist. Und damit an die falsche Adresse. Denn für die Erhöhung der Grundsteuer ist nicht die Stadtverwaltung verantwortlich, sondern der Stadtrat. Wer sich ungerecht behandelt fühlt, sollte sich also an die Stadtratsmitglieder seines Vertrauens wenden. Übrigens: das Thema steht am Donnerstag dieser Woche (26.6.2025) nicht auf der Tagesordnung der Stadtratssitzung. Daher darf dort danach gefragt und auch ein Kommentar abgegeben werden (17:30 Uhr, Sitzungssaal im III.OG, Seiteneingang Rossstrasse).
Die Presseerklärung der Stadt „Änderungsbescheide Grundsteuer B werden versandt“ im Wortlaut:
Die Bescheide über die geänderte Festsetzung der Grundsteuer B für das Veranlagungsjahr 2025 werden am Dienstag, 24. Juni, versandt. Darüber informiert das Kämmereiamt der Stadtverwaltung Bad Kreuznach. Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 27. Mai eine Hebesatzsatzung zur Einführung differenzierter Hebesätze beschlossen. Die Satzung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2025. Aus dem bisher einheitlichen Hebesatz bei der Grundsteuer B von 550 v.H. werden nunmehr drei Hebesätze:
# unbebaute Grundstücke: Hebesatz 650 v.H.
# bebaute Grundstücke (Wohngrundstücke) : Hebesatz 650 v.H.
# bebaute Grundstücke (Nichtwohngrundstücke): Hebesatz 1.300 v.H.
Die Zuordnung der Grundstücke zu einem der drei Hebesätze erfolgt über die im Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes angegebene Grundstücksart. Insgesamt gibt es neun verschiedene Grundstücksarten, die den drei neuen Hebesätzen zugeordnet sind:
Unbebaute Grundstücke
Grundstücksart:
# unbebaute Grundstücke
Bebaute Grundstücke (Wohngrundstücke)
Grundstücksarten:
# Einfamilienhaus
# Zweifamilienhaus
# Mietwohngrundstück
# Wohnungseigentum
Bebaute Grundstücke (Nichtwohngrundstücke)
Grundstücksarten:
# Teileigentum
# Geschäftsgrundstück
# Gemischt genutztes Grundstück