Kommentiert von Claus Jotzo
Ich bezweifle, ob der am 8.5.2025 vom Stadtrat gefasste Beschluss tatsächlich unmittelbar zu einer gerichtlichen Klärung führt. Denn das dafür zuständige Verwaltungsgericht Koblenz muss gemäß dem Amtsermittlungsgrundsatz eigene Ermittlungen anstellen. Und darf sich nicht allein auf den Vortrag der klagenden und beklagten Partei stützen. Wenn das Gericht also seiner gesetzlichen Pflicht nachkommt, wird es mehrere für diese Sache entscheidungserhebliche Feststellungen treffen müssen. Zum einen die, dass die Anhörung des Ortsbeirates in Sachen Bosenheimer Bad am 28. April unter ganz anderen Vorzeichen erfolgte, als die Sache am 8.5.2025 im Stadtrat beraten wurde.

Mithin die Bestimmung des § 75 Gemeindeordnung (GemO) nicht erfüllt ist. Denn sowohl im Vorgespräch mit dem Ortsvorsteher als auch in der Vorbereitung der Sitzung des Ortsbeirates wurde seitens der Stadt die Absicht bekundet, das Bad nach Möglichkeit weiter zu betreiben. Aber um Verständnis dafür geworben, dass die dafür als nötig angesehene Sanierung erst 2026 oder sogar erst 2027 beschlossen werden könne. Diesen Zeitstrahl hat die Leiterin des städtischen Rechtsamtes, Marion Kruger, in der Sitzung am 8. Mai ausdrücklich beschrieben. Zudem hat es zwischen dem 11.3.2025 und dem 8.5.2025 keinerlei relevante Veränderung gegeben, die sich auf die Position der Stadt negativ ausgewirkt hätte.
Eher im Gegenteil. Der Landtag machte den Weg frei für getrennte Hebesätze bei der Grundsteuer für Wohn- und Gewerbegrundstücke, was der Stadt Millionenmehreinnahmen ermöglicht. Mit Schreiben vom 14.4.2025 kündigte der OB die Einführung einer zusätzlichen Bettensteuer an. Und Mehreinnahmen von 1,5 Millionen Euro durch Erhöhung der Parkgebühren. In der Stadtratssitzung am 8. Mai brachte Emanuel Letz zudem seine Enttäuschung zum Ausdruck, dass es letztlich nicht möglich gewesen sei eine politische Mehrheit für das Bad zu bekommen, von der er selbst bis zuletzt ausgegangen sei. Das alles macht deutlich: dem Ortsbeirat wurde eine andere Realität vorgegaukelt, als sie am 8.5.2025 im Stadtrat zur Abstimmung stand.
Dem zufolge ist der Stadtratsbeschluss schon daher anfechtbar. Auch aufgrund eines anderen formalen Verstoßes. Denn die Einschätzung des OB, der Lorenz-Änderungsantrag sei weitergehender, als der der Fairen Liste, ist unzutreffend. Unabhängig davon handelte es sich in beiden Fällen um Änderungsanträge, die auf die Abänderung des Wortlautes der vom OB eingebrachten Beschlussvorlage abzielten. Die Veränderung wurde zwar beschlossen. Aber die zwingend nötige Abstimmung über die so geänderte Verwaltungs-Beschlussvorlage erfolgte nicht. Es liegt also bis heute gar kein formal wirksamer Beschluss vor. Demzufolge kann das Verwaltungsgericht auch darüber nicht entscheiden.