Hat die 45jährige 16.968 Euro Unterhaltsvorschuss ergaunert?

Abgesehen von jenen Fällen, die gegen Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr verhandelt werden, sind fast alle Strafverfahren öffentlich. Allerdings müssen sich interessierte Bürger*Innen ins Justizzentrum in der John-F.-Kennedy-Strasse 17 in Bad Kreuznach bemühen (leider nur wenige gebührenfreie Parkplätze in der Nähe). Die beim hiesigen Amts- und Landgericht vor den Strafkammern verhandelten Fälle können sich mit jenen aus “True Crime”-Fernsehsendungen durchaus messen.

Einer der nächsten Termine dieser Art findet beim Landgericht Bad Kreuznach (7. Strafkammer) am Dienstag kommender Woche (6.5.2025) um 13 Uhr im Saal sechs (Az: 7 NBs 1025 Js 13898/18 – Berufungssache) statt. Das Amtsgericht Simmern / Hunsrück hat eine 45 Jahre alte, nicht vorbestrafte Angeklagte aus Simmern/Hunsrück wegen Betruges und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von insgesamt 1.800 Euro verurteilt.

Fall 1:

Die Angeklagte soll im Jahr 2014 in Unterhaltsvorschussanträgen gegenüber der Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamtes der Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises für ihre drei Kinder jeweils bewusst wahrheitswidrig angegeben haben, dass sie von ihrem Ehemann dauerhaft getrennt leben würde. Tatsächlich soll die Angeklagte von ihrem Ehemann nicht getrennt gelebt haben.

Die Angeklagte soll sich bei Stellung der Anträge bewusst gewesen sein, dass sie die beantragen Leistungen nicht hätte beziehen können, wenn sie wahrheitsgemäß angegeben hätte, dass sie von ihrem Ehemann nicht getrennt lebt. Infolge jener wahrheitswidrigen Angabe der Angeklagten in den Unterhaltsvorschussanträgen soll die Unterhaltsvorschusskasse im Zeitraum vom 1.1.2016 bis zum 27.7.2018 insgesamt 16.968 Euro für die drei Kinder der Angeklagten zu Unrecht an die Angeklagte ausgezahlt haben.

Fall 2:

Weiterhin sollen in der Wohnung der Angeklagten bei einer Wohnungsdurchsuchung Mitte November 2018, anlässlich des im Raum stehenden Betrugsvorwurfs im Fall 1, in einem Schrank der Angeklagten zwei Faustmesser mit einer Schneide-Klingenlänge von jeweils 6,5 cm, ein Elektroimpulsgerät ohne amtliches Prüfzeichen, ein Reizstoffsprühgerät ohne amtliches Prüfzeichen, sowie eine Präzisionsschleuder aufgefunden worden sein. Die Angeklagte soll zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass der Besitz dieser Gegenstände verboten ist.

Die Angeklagte hat die Begehung der ihr im Fall 1 zur Last gelegten Tat vor dem Amtsgericht bestritten. Sie hat sich vor dem Amtsgericht dahingehend eingelassen, dass ihr Ehemann nie bei ihr gewohnt habe, sondern dauerhaft getrennt von ihr gelebt habe. Im Fall 2 hat sich die Angeklagte vor dem Amtsgericht dahingehend eingelassen, dass die aufgefundenen Gegenstände nie von ihr benutzt worden seien und sie vergessen habe, sich um die im Schrank befindlichen Gegenstände zu kümmern. Fortsetzungstermine sind auf den 8.5.2025 und den 20.5.2025 bestimmt worden.

Quelle: Landgericht Bad Kreuznach