Es ist eine Binsenwahrheit: wenn Hunde verhaltensauffällig sind, befindet sich das Problem am anderen Ende der Leine. Frauchen und Herrchen machen die Fehler, unter denen ihre Hunde und die Mitmenschen zu leiden haben. Aus dem Alltag bekannt: die Verkotung öffentlicher Flächen. Weil sich die verantwortlichen Hundeführer*Innen zu fein sind, die Hinterlassenschaften ihrer Tiere zu beseitigen. Leider ebenfalls häufig festzustellen: Verstösse gegen die Anleinpflicht. Einem solchen fiel am vergangenen Altweiberdonnerstagabend (27.2.2025) gegen 21:50 Uhr im wahrsten Sinne des Wortes ein Hund zum Opfer.

Weil Frauchen und Herrchen es toll fanden, das ihnen ausgelieferte Tier frei laufen zu lassen, stürzte es im Bereich der Bastei vom Rotenfels. Der Bereich liegt mitten in einem Naturschutzgebiet. Das gibt es schon seit 90 Jahren. Die aktuelle Fassung der Rechtsverordnung stammt vom 30. Oktober 1998. Darin ist in § 4, Ziffer 21 klar bestimmt, dass es verboten ist, „Hunde frei laufen zu lassen“. Zu deren Schutz. Und zu dem der Wildtiere. Der rücksichtslose Teil selbsternannter Tierfreunde setzt sich über derartige Schutzbestimmungen gern selbstgefällig hinweg.
Und weint dann anschließend Krokodilstränen, wenn es zu Schadenfällen kommt. In diesem Fall wird wieder einmal deutlich, dass Appelle an das Verhalten von Frauchen und Herrchen eben nicht ausreichen. Und auch, dass Gesetze und Vorschriften nach 76 Jahren Bundesrepublik gut genug gestaltet sind, um mit diesem Fehlverhalten umzugehen. Leider sind es die zuständigen Behörden, die versagen: gegen die Hundehalter, die den sinnlosen Tod des ihnen anvertrauten Hundes zu verantworten haben, wird trotz des krassen Verstosses bisher kein Ordnungswidrigkeitenverfahren geführt.
Dabei ist gerade wegen der Schutzbedürftigkeit von Tieren und Natur der Bussgeldrahmen in § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes weit gesteckt: bis zu 50.000 Euro sind möglich, wenn gegen die Anleinpflicht verstossen wird. Wie deutlich diese Strafandrohung ist, wird besser verständlich, wenn man sie mit anderen Verstössen vergleicht. Etwa der Verwendung „chemischer Mittel oder Wirkstoffe“ im Naturschutzgebiet. Die wird mit Bussgeldern nur in Höhe von bis zu 5.000 Euro geahndet. Die guten gesetzlichen Regelungen bringen aber nur dann etwas, wenn sie auch angewendet werden.