Narrenkäfig: kein Konsum alkoholhaltiger Getränke am 27.2. im Verbotsbereich

Die Widerlegung eines Kritikpunktes war dem zuständigen Beigeordneten Markus Schlosser besonders wichtig: die Festsetzung eines Verbotsbereiches für das Mitführen alkoholhaltiger Getränke am Tage des Narrenkäfigs dient nicht dem Zweck der Absatzförderung innerhalb der vergitterten Partyzone. Vielmehr geht es der Stadtverwaltung ausschließlich um Jugendschutz, „Sicherheit und Ordnung“. In Form der Vermeidung „massiver Störungen durch trunkenheitsbedingtes Verhalten wie Grölen, Randalieren, Urinieren, Anpöbeln von Passanten, Sachbeschädigungen und Körperverletzungen einzelner Gruppen untereinander oder gegenüber unbeteiligten Dritten“.

Im Käfig darf getrunken werden, drumherum ist das Mitführen von Alkohol am 27.2.2025 verboten.

In der Stadtratssitzung am Donnerstag dieser Woche (20.2.2025) fand die Argumentation Schlossers eine breite Mehrheit. Auch wenn es zuvor einen Änderungsantrag einiger CDU-Ratsmitglieder gab. Gestellt hatte ihn Christopher Verheyen. Demnach sollte die Gefahrenabwehrverordnung auf das Verbot von Glasverpackungen beschränkt werden. Das Mitführen von Alkohol in Dosen und Plastikverpackungen sollte erlaubt bleiben. Verheyen sprach einen möglichen Verdrängungseffekt der Verordnung in von dieser nicht erfassten Bereiche der Innenstadt. Auch sein Parteifreund Norbert Welschbach bekannte ein Gegner des Alkoholverbotes zu sein.

Dies sei nicht handhab- und nicht durchsetzbar. Welschbach verwies auf den Narrenzug: „was machen wir denn am Samstag? Da ist der Zug und drumherum wird kräftig getrunken“. Da gelte die Verordnung nicht. Das mach keinen Sinn. Gegen diese Einwände gabs klaren Widerspruch von Ordnungsdezernent Schlosser. Dieser erinnerte an die Missstände in früheren Zeiten, die mit Einführung der Gefahrenabwehrverordnung der Vergangenheit angehörten. „Wir machen diese Regelung und wir setzen sie auch durch. Und es funktioniert ja auch“, erklärte Schlosser. Und ergänzte: „beim Zug ist der Schwerpunkt die Familie. Beim Käfig gehts teilweise ums Besäufnis. Dem wir mit der Rechtsverordnung entgegensteuern“.

Hermann Holste (Grüne) findet die 1-Tages-Vorschrift so gut, dass er fragte: „kann man daraus nicht eine Dauerverordnung machen?“ Dies sei, so Schlosser, aus rechtlichen Gründen nicht möglich: „Rechte, die die Bürger haben, können nur kurzfristig beschränkt werden“. Seine Fraktionskollegin Stephanie Otto lobte den Verwaltungsvorschlag und wies auf die erheblichen Verbesserungen hin, die seit deren Einführung am Altweiber-Donnerstag erzielt worden wind. Ihr Rat: die Mülltonnen nicht auf die Alte Nahebrücke, sondern davor in der historischen Neustadt aufstellen, um Fehlwürfe und wetterbedingte Abfall-Einträge in die Nahe zu vermeiden.

Und fasste zusammen: „ansonsten ist die Verordnung schon gut so, wie sie ist“. Christdemokrat Mirko Helmut Kohl unterstützte die Verwaltungsvorlage ebenfalls. Der Winzenheimer bestätigte die Wahrnehmung der Neustadtbewohnerin Stephanie Otto, demnach sich die Maßnahme bewährt habe. Kohl erklärte darüber hinaus „die Sicherheit der Bürger geht vor“. Dies gelte auch für die Bürger, die nicht närrisch unterwegs sind. Sondern dort wohnen oder arbeiten. Die Vorschrift ermögliche es, „frühzeitig und präventiv einzuschreiten“. Und damit Mehraufwand für die Sicherheits- und Ordnungskräfte zu vermeiden.

Auch Jürgen Eitel (Freie Wähler) sprach sich für die Gefahrenabwehrverordnung aus. Diese erleichtere dem Ordnungsamt und den Polizeikräften die Arbeit. Christoph Anheuser (FDP) wies darauf hin, dass von dem Verbot „im wesentlichen ein Signal ausgeht: nimm Dir das Zeug nicht mit, sondern kauf es im Käfig“. Das könne er unterstützen. „Weil letztendlich: wer verkauft denn da im Käfig? Das sind die Fastnachtsvereine. Die mit dem Verkauf einen wesentlichen Teil ihres Umsatzes machen, mit dem sie die Narrenfahrt finanzieren“. Dem auch von Ahmet Dasli (SPD) hinterfragten Verdrängungs-Effekt hielt Schlosser entgegen: „gibt es nicht, weil es sich explizit um Käfig-Gäste handelt“.

Bernd Grießhammer (AfD) fragte, wo sich die Notausgänge aus dem Käfig befinden: „der einzige Notausgang, den ich mal gesehen habe, der war in den Mühlenteich. Wenn da mal eine Panik wäre, wo gehen die Leute raus?“ Markus Schlosser wies auf das Sicherheitskonzept hin und stellte fast: „die Security ist dafür da, das aufzuzeigen, wo entflüchtet werden kann“. Für den Änderungsantrag der CDU stimmten lediglich acht Stadtratsmitglieder, drei enthielten sich und 28 stimmten mit Nein. Der Verwaltungsvorschlag wurde nach der Diskussion mit 33 Ja- gegen fünf Neinstimmen bei einer Enthaltung angenommen.

Die Begründung der Stadtverwaltung für die nur am 27.2.2025 geltende Gefahrenabwehrverordnung im Wortlaut:

In den früheren Jahren entwickelten sich bei der alljährlich stattfindenden Altweiberfastnacht in dem von dem Verbot betroffenen Bereich Treffpunkte von Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Dabei handelt es sich nicht nur um kleine befreundete Gruppen, sondern vielmehr um große, teils organisierte und auch spontane Ansammlungen von 50 und mehr Personen. Infolge des während dieses Tages von einigen Personen getrunkenen übermäßigen Alkohols sinkt die Hemmschwelle.

Es kommt zu massiven Störungen durch trunkenheitsbedingtes Verhalten wie Grölen, Randalieren, Urinieren, zum· Anpöbeln von Passanten, zu Sachbeschädigungen und zu Körperverletzungen der einzelnen Gruppen untereinander oder gegenüber unbeteiligten Dritten. Eine weitere ganz gravierende Begleiterscheinung ist die enorme Vermüllung dieses Bereiches, hier insbesondere eine ungewöhnlich große Anzahl an zurückgelassenen Flaschen und Scherben auf öffentlichen Flächen (Gehweg- und Fahrbahnflächen).

In der Vergangenheit kam es hierbei bereits des Öfteren zu Reifenpannen. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht war es daher immer wieder notwendig geworden, während der Feierlichkeiten die Treffpunkte zusätzlich mit einem hohen personellen und technischen Aufwand zu reinigen. Es ist aufgrund der Erfahrung der letzten Jahre davon auszugehen, dass auch in diesem Jahr ähnliche Zustände entstehen. Angesichts dieser Situation ist es erforderlich, im genannten Bereich das Mitführen und den Verzehr alkoholischer Getränke zu verbieten.

Der räumliche Geltungsbereich des Verbotes beschränkt sich auf den Bereich, innerhalb dessen der Schwerpunkt des Alkoholkonsums zu erwarten ist. In zeitlicher Hinsicht umfasst das Verbot lediglich diesen einen Veranstaltungstag. Die Stadtverwaltung Bad Kreuznach hat als Ordnungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren und Störungen zu beseitigen, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist. Eine solche Gefahr besteht hier.

Erfahrungsgemäß nimmt der vorgenannte Personenkreis nicht nur in den umliegenden Gaststätten Alkohol zu sich, sondern erwirbt vorrangig alkoholische Getränke in großem Umfang in Supermärkten, Tankstelle etc., um diese dann im Umfeld des eigentlichen Veranstaltungsraumes zu konsumieren. Um den oben näher beschriebenen Gefahren außerhalb des Veranstaltungsgeländes zu begegnen, ist ein Verbot des Alkoholkonsums auch angemessen. Denn das Verbot bezieht sich nur auf die gefährlichsten Bereiche und im Übrigen nicht auf gaststättenrechtlich konzessionierte Flächen.

Außerdem ist der Getränkekauf in Einzelhandelsgeschäften zum Heimverzehr nicht mit umfasst. In diesem Jahr wurde zudem ein Mindestalter von 16 Jahren für den Zutritt zum Narrenkäfig eingeführt. Auch aus diesem Grund ist das Alkoholverbot angezeigt, um das Entstehen von Ausweichplätzen zu verhindern. Im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verbote kann ein Platzverweis erteilt werden.

Die nur am 27.2.2025 geltende Gefahrenabwehrverordnung im Wortlaut:

Gefahrenabwehrverordnung zum Verbot des Mitführens von alkoholhaltigen Getränken, von Glasflaschen und Gläsern anlässlich des Narrenkäfigs am 27.02.2025 alkoholhaltigen Getränken, von Glasflaschen und Gläsern anlässlich des Narrenkäfigs am 27.2.2025

Aufgrund der §§ 1 Abs. 1, 9, 69 – 72 und 74 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.09.2020 (GVBl. S. 516), erlässt die Stadtverwaltung Bad Kreuznach als örtliche Ordnungsbehörde e folgende Gefahrenabwehrverordnung:

§ 1 Geltungsbereich

Die Gefahrenabwehrverordnung gilt für folgenden Verbotsbereich (siehe auch beigefügten Plan): Europaplatz (Bahnhofsvorplatz), Mannheimer Straße zwischen Salinenstraße und Klappergasse, Kurhausstraße zwischen „Geesebrick“ und Mannheimer Straße, Roßstraße zwischen „Geesebrick“ und Mannheimer Straße, Mühlenstraße zwischen „Beinde“ und Mannheimer Straße, Kreuzstraße zwischen Hasengasse und Turmstraße, Römerstraße zwischen Mannheimer Straße und Hasengasse, Klostergasse, Hospitalgasse

§ 2 Verbot

Im Verbotsbereich dürfen alkoholhaltige Getränke nicht mitgeführt und/oder verzehrt werden. Außerdem ist es in dem unter § 1 aufgeführten öffentlichen Bereich verboten, Getränke jeder Art aus Glasflaschen und Gläsern zu konsumieren.

§ 3 Ausnahmen

(1) Das Verbot nach § 2 gilt nicht für gaststättenrechtlich konzessionierte Flächen und den mittels Bauzaun abgetrennten Veranstaltungsbereich Kornmarkt / Mannheimer Straße / Rossstraße.

(2) Vom Verbot gemäß § 2 ausgenommen sind weiterhin alkoholische Getränke, die in Einzelhandelsgeschäften während deren Öffnungszeiten eingekauft und durch den Verbotsbereich hindurch heimtransportiert werden.

(3) Von den Vorschriften dieser Gefahrenabwehrverordnung kann die Ordnungsbehörde in begründeten Fällen – soweit es mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist – auf Antrag Ausnahmen zulassen. Diese können unter Auflagen erteilt und unter den Voraussetzungen der § § 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 des Landesgesetzes über das Verwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) widerrufen bzw. zurückgenommen werden.

§ 4 Geltungsdauer

Diese Gefahrenabwehrverordnung gilt für den 27.02.2025 in der Zeit von 10 bis 22 Uhr.
Bad Kreuznach, den 27.1.2025 In Vertretung Markus Schlosser Beigeordneter“