Verwaltungsgericht verurteilt den OB: Letz muss schriftlich antworten

Jetzt hat es der Oberbürgermeister schwarz auf weiss: er muss die Anfrage von Wilhelm Zimmerlin und Gerhard Merkelbach schriftlich beantworten. Mündliches Runterrattern am Ende einer mehrstündigen Stadtratssitzung zählt nicht. Das steht klipp und klar im Urteil des Koblenzer Verwaltungsgerichtes vom 25. Oktober 2023, das vor einer Woche schriftlich vorgelegt wurde. Für Emanuel Letz kommt diese Verurteilung gleich in mehrfacher Beziehung einer öffentlichen Abstrafung gleich. Es ist noch keine zwei Jahre her, da bewarb sich Letz mit der Forderung nach mehr Transparenz um das Amt.

Um jetzt einen Prozess zu verlieren, weil die von ihm praktizierte Variante nach Einschätzung des Fachgerichtes der Komplexität der Fragen nicht angemessen ist. Aber auch die Tatsache, dass ehrenamtliche Kommunalpolitiker wie Zimmerlin (BüFEP) und Merkelbach (Faire Liste), die für ihre Mitarbeit kaum 3.000 Euro im Jahr erhalten, Verwaltungsvorschriften besser kennen und verstehen, als der mit rund 120.000 Euro im Jahr alimentierte Verwaltungschef und sein juristisches Fachpersonal, wird den Einwohner*Innen zu denken geben. Zumal es ja nicht das erste Mal ist, dass die Stadtkasse für falsche Entscheidungen des OB zahlen muss.

Da noch einige Gerichtsentscheidungen ausstehen bzw anhängig sind, wird da noch ein hübsches Sümmchen zusammenkommen. Sehr angenehm ist, wie die Stadträte Wilhelm Zimmerlin und Gerhard Merkelbach mit ihrem wegweisenden Erfolg umgehen. In einer Presseerklärung stellen sie sachlich fest: “Damit haben wir erreicht, dass die Auskunfts- und Kontrollrechte des Stadtrates und seiner Fraktionen deutlich gestärkt wurden. Wir hoffen, dass der Oberbürgermeister und sein Stadtverwaltungsdirektor ihre transparenzunwillige Einstellung gegenüber dem Stadtrat und seinen Mitgliedern ändern.

Dann müssen wir hoffentlich künftig keine gerichtliche Hilfe mehr beanspruchen, um unsere gesetzlichen Informationsrechte durchzusetzen.” Der Vorsitzende Richter habe in der mündlichen Verhandlung festgestellt, dass die Fragen der Ratsmitglieder sehr präzise formuliert waren. “Deshalb erwarten wir ebenso präzise und auch vollständige Antworten. Das kann und muss kurzfristig geschehen,” wünschen sich Zimmerlin und Merkelbach. „Denn der Oberbürgermeister ließ, nachdem er unseren Auskunftsanspruch zunächst bestritten hatte, dem Gericht mit Schreiben vom 30.6.2023 mitteilen, dass ihm die erwünschten Informationen nun vollständig vorlägen.“

Die Presseerklärung der Stadtratsmitglieder Wilhelm Zimmerlin und Gerhard Merkelbach im Wortlaut:

Oberbürgermeister muss Anfrage zu den Tantiemen schriftlich beantworten “Das Urteil ist glasklar. Der Oberbürgermeister muss unsere Anfrage zur Berechnung der Tantiemen, welche die Geschäftsführer städtischer Gesellschaften beziehen, angesichts der Komplexität der Fragestellung schriftlich beantworten”, teilen die Stadträte Wilhelm Zimmerlin und Hans Gerhard Merkelbach mit. “Damit haben wir erreicht, dass die Auskunfts- und Kontrollrechte des Stadtrates und seiner Fraktionen deutlich gestärkt wurden.

Wir hoffen, dass der Oberbürgermeister und sein Stadtverwaltungsdirektor ihre transparenzunwillige Einstellung gegenüber dem Stadtrat und seinen Mitgliedern ändern. Dann müssen wir hoffentlich künftig keine gerichtliche Hilfe mehr beanspruchen, um unsere gesetzlichen Informationsrechte durchzusetzen.” Der Vorsitzende Richter stellte in der mündlichen Verhandlung fest, dass unsere Fragen sehr präzise formuliert seien. “Deshalb erwarten wir ebenso präzise und auch vollständige Antworten.

Das kann und muss kurzfristig geschehen.” Denn der Oberbürgermeister ließ, nachdem er unseren Auskunftsanspruch zunächst bestritten hatte, dem Gericht mit Schreiben vom 30.6.2023 mitteilen, dass ihm die erwünschten Informationen nun vollständig vorlägen und er den Stadtrat am 29.6.2023 mündlich voll umfänglich unterrichtet habe. gez. Wilhelm Zimmerlin gez. Hans Gerhard Merkelbach, Anlage: Urteil Verwaltungsgericht Koblenz vom 25.10.2023, 2 K 20/23.KO“

Die Presseerklärung des Verwaltungsgericht Koblenz Nr. 31/2023 vom 8.11.2023 im Wortlaut:

Fraktion hat im Einzelfall Anspruch auf schriftliche Unterrichtung durch den Oberbürgermeister

Dem Auskunftsbegehren einer Fraktion über Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung kann bei umfangreichen und schwierigen Fragestellungen nur durch schriftliche Unterrichtung Rechnung getragen werden. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz. Die Klägerin ist eine Fraktion im Stadtrat Bad Kreuznach. Sie bat den Oberbürgermeister der Stadt, ihr schriftlich Auskunft zu erteilen, nach welcher Formel sich die erfolgsbezogenen Vergütungen der Geschäftsführer verschiedener städtischer Gesellschaften berechnen. Außerdem sollten die Berechnungsergebnisse für die Jahre 2019 bis 2021 nachvollziehbar dargestellt werden.

Der Oberbürgermeister hat diese Fragen vorprozessual nicht beantwortet. Daraufhin suchte die Klägerin um Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht Koblenz nach. Während des Klageverfahrens waren die Fragen Gegenstand einer Stadtratssitzung. Dennoch verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter und machte geltend, die Stadtratsmitglieder seien nur mündlich unterrichtet worden. Sie habe wegen der Komplexität der Materie einen Anspruch auf schriftliche Beantwortung ihrer Fragen. Die Klage hatte Erfolg. Die Klägerin, so die Koblenzer Richter, könne die Beantwortung ihrer Fragen in schriftlicher Form verlangen.

Zwar bestimme die Gemeindeordnung nicht, in welcher Form der Bürgermeister dem Verlangen einer Fraktion auf Unterrichtung in Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung nachzukommen habe. Die Art und Weise der Unterrichtung, d. h. schriftlich oder nur mündlich, sei mithin grundsätzlich dem Bürgermeister überlassen. Jedoch sei insoweit Art und Komplexität der jeweiligen Fragestellung im Einzelfall entscheidend. Eine mündliche Unterrichtung könne dem Informationsanspruch der Fraktion nur bei einfachen und leicht überschaubaren Sachverhalten gerecht werden.

Bei den von der Klägerin erfragten Informationen handele es sich um komplizierte Berechnungsformeln und -ergebnisse. Die nur mündliche Unterrichtung der Stadtratsmitglieder genüge daher nicht. Sie versetze die Ratsmitglieder nämlich nicht in die Lage, die ihnen gesetzlich zukommende Kontrollfunktion gegenüber dem Bürgermeister als Leiter der Gemeindeverwaltung wirksam zu erfüllen. Dies könne vorliegend nur durch die schriftliche Beantwortung der Fragen erreicht werden. Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. (Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 25. Oktober 2023, 2 K 20/23.KO; Anmerkung der Redaktion: die Entscheidung ist rechtskräftig)“