Hat der Angeklagte mit einer Rasierklinge als Waffe in der Moschee einen Koran geraubt?

Abgesehen von jenen Fällen, die gegen Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr verhandelt werden, sind fast alle Strafverfahren öffentlich. Allerdings müssen sich interessierte Bürger*Innen ins Justizzentrum in der John-F.-Kennedy-Strasse 17 in Bad Kreuznach bemühen (leider nur wenige gebührenfreie Parkplätze in der Nähe). Die beim hiesigen Amts- und Landgericht vor den Strafkammern verhandelten Fälle können sich mit jenen aus “True Crime”-Fernsehsendungen durchaus messen.

Einer der nächsten Termine dieser Art findet beim Landgericht Bad Kreuznach (2. Strafkammer) am morgigen Mittwoch (11.12.2024) um 9:20 Uhr im Saal sieben (Az: 2 KLs 1025 Js 5094/24 statt. Die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach wirft einem 43 Jahre alten, einschlägig vorbestraften, derzeit vorläufig in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Angeklagten aus Bad Kreuznach zunächst einmal eine sexuelle Belästigung in Tateinheit mit Körperverletzung (Fall 1) zu.

Darüber hinaus werfen die Strafverfolger dem Mann zwei Fälle von Körperverletzung in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (Fälle 2 und 3), eine schwere Brandstiftung (Fall 4), eine versuchte Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung (Fall 5) sowie eine (besonders) schwere räuberische Erpressung (Fall 6) vor.

Fall 1:

Der Angeklagte soll Mitte Januar 2024 in einem Krankenhaus in Bad Kreuznach einer Mitarbeiterin an das Gesäß gegriffen haben und fest zugedrückt haben. Als die Mitarbeiterin den Angeklagten von sich gestoßen habe, soll der Angeklagte ihr mit der Faust in das Gesicht und anschließend zwei weitere Male in das Gesicht und auf den Kopf geschlagen haben. Die Mitarbeiterin habe hierdurch eine Gesichtsschädelprellung erlitten.

Fall 2:

Wenige Zeit nach diesem Vorfall sei der Angeklagte durch Polizeibeamte in unmittelbarer Nähe des Krankenhauses festgenommen worden. Im weiteren Verlauf soll er nach einem der Polizeibeamten getreten haben und diesen am rechten Schienbein getroffen haben. Auch soll er nach Verbringung in eine Gewahrsamszelle Widerstand gegenüber den Beamten geleistet haben und mehrfach ziellos umher gespuckt haben, ohne jemanden mit seinem Speichel zu treffen.

Fall 3:

Weiterhin soll der Angeklagte später, als eine Polizeibeamtin die Luke der zwischenzeitlich verschlossenen Gewahrsamszelle, in welcher der Angeklagte sich befunden habe, geöffnet habe, der Polizeibeamtin in das Gesicht gespuckt haben. Bei der Polizeibeamtin habe sich im Zuge dessen am Folgetag ein Herpes an der Oberlippe entwickelt. Im Anschluss an das Spucken habe der Angeklagte durch zwei Polizeibeamte in der Zelle fixiert werden sollen. Hierbei habe der Angeklagte stark gestrampelt, um die Fixierung zu verhindern.

Fall 4:

Mitte Januar 2024 soll der Angeklagte in dem von ihm, seiner Ehefrau und seinen Kindern bewohnten Wohnhaus zwei Brandherde in der Küche und im Wohnzimmer in der Absicht gelegt haben, das Wohnhaus durch die Brandlegung zu zerstören. In der Folge sei es zu einer Verpuffung aufgrund einer Durchzündung von im Brandverlauf angesammelten Rauchgasen gekommen. Hierdurch sei der Dachstuhl des Hauses vollständig zerstört worden.

Fall 5:

Mitte April 2024 soll der Angeklagte von seinem Schwager mehrfach die Rückzahlung eines Geldbetrages gefordert haben, welchen er der Familie seines Schwagers zuvor geliehen habe. Er soll seinem Schwager aus diesem Anlass in Whatsapp-Sprachnachrichten „eine sehr schwarze Nacht“ für ihn und seine Kinder in Aussicht gestellt haben, wenn er das Geld nicht erhalte. Auch soll er unter anderem angekündigt haben, ihn zu bestrafen, zu schlagen und ihn zu töten.

Fall 6:

Ende April 2024 soll der Angeklagte eine Moschee in Bad Kreuznach aufgesucht haben. Hierbei soll er eine Rasierklinge bei sich geführt haben. Der Angeklagte habe sich sodann zu dem Aufsteller mit den Koranen begeben und eine dort betende männliche Person gefragt, ob er einen Koran mitnehmen könne. Die männliche Person habe entgegnet, dass er hierfür nicht zuständig sei und der Angeklagte auf eine zuständige Person warten solle.

Hierauf soll der Angeklagte die Rasierklinge aus seiner Tasche gezogen haben und gegenüber der männlichen Person die Worte „wenn mich jemand daran hindert einen Koran mitzunehmen, ersteche ich ihn“ geäußert haben. Anschließend habe der Angeklagte einen Koran an sich genommen und die Moschee verlassen. Fortsetzungstermine sind auf den 12.12.2024, 16.12.2024 und den 6.1.2025 bestimmt worden.

Quelle: Landgericht Bad Kreuznach