Für Emanuel Letz kommt die Bescherung schon 12 Tage vor dem Heiligen Abend

Der Stadt brechen die Einnahmen in siebenstelliger Höhe weg. Und die Ausgaben steigen. Trotz dramatischer Kürzungen, etwa im Teilhaushalt des Stadtbauamtes, klafft aktuell eine Lücke von mindestens 18 Millionen Euro im Entwurf des Stadthaushaltes für 2025. Damit sind selbst die Pflichtausgaben nicht mehr gedeckt. Für freiwillige Ausgaben ist erst recht kein Geld da. Auch aus diesem Grund stehen für grosse Teile der Bevölkerung schon jetzt kommunale Steuererhöhungen im neuen Jahr fest. Aber es gibt auch Gewinner. Einer von ihnen ist Emanuel Letz (FDP).

Der Oberbürgermeister weiss um die schwierige Finanzlage, die – auch wegen der Verschiebung der Haushaltsberatungen in den kommenden Januar – der leider desinteressierten öffentlichkeit weitgehend unbekannt ist. Die trägen Einwohner*Innen werden wohl erst mit dem Erhalt der neuen Grundbesitzabgabenbescheide erfahren, dass die Stadt pleite ist. Und bei ihnen daher mehr kassiert. Auch OB Letz wird als Hauseigentümer mehr zahlen müssen. Um ihm das leichter zu machen, erhöht der Stadtrat in seiner Sitzung am kommenden Donnerstag die Besoldungsgruppe für Letz von B 5 auf B 6.

Die entsprechende Beschlussvorlage wurde am gestrigen Mittwochnachmittag (4.12.2024) in das Ratsinformationssystem der Stadt eingestellt. Und wird unter der vielsagenden Bezeichnung „Höherstufung des Oberbürgermeisters“ als Tagesordnungspunkt sechs behandelt. Eingefügt zwischen den „Bericht über die Zukunft der Bäderlandschaft in Bad Kreuznach“ und den Wirtschaftsplan 2025 der Gesundheit und Tourismus für Bad Kreuznach GmbH (GuT). Unterzeichnet und begründet hat die Beschlussvorlage der Erste Beigeordnete der Stadt, Bürgermeister Thomas Blechschmidt.

Die Beschlussvorlage mit der Drucksachennummer 24/403 im Wortlaut:

„Herr Emanuel Letz ist seit dem 1.7.2022 Oberbürgermeister der Stadt Bad Kreuznach und wird seither nach Besoldungsgruppe B 5 Landesbesoldungsgesetz (LBesG) besoldet. Gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 Landeskommunalbesoldungsverordnung (LKomBesVO) ist eine Höherstufung frühestens nach Ablauf der ersten zwei Jahre der Amtszeit zulässig. Eine Höherstufung war folglich grundsätzlich ab dem 1.7.2024 möglich. Die rechtlichen Voraussetzungen sind somit gegeben und die Höherstufung soll nun mit Wirkung vom 01.01.2025 erfolgen.

Die Stelle des Oberbürgermeisters ist im Stellenplan nach Besoldungsgruppe B 6 LBesG ausgewiesen. Der Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen Besoldung (B 5) und der künftigen Besoldung (B 6) beträgt rund 550 Euro brutto. Über die in diesen Fällen zu erfolgende Höherstufung entscheidet aufgrund der Bestimmungen der Gemeindeordnung (§ 47 GemO i. V. m. Nr. 3 der VV zu § 47 GemO) der Stadtrat in öffentlicher Sitzung. Wir bitten daher den Stadtrat um Zustimmung zur oben beschriebenen Personalmaßnahme. Stellenplan-Nr.: 10 00 00.“