Abgesehen von jenen Fällen, die gegen Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr verhandelt werden, sind fast alle Strafverfahren öffentlich. Allerdings müssen sich interessierte Bürger*Innen ins Justizzentrum in der John-F.-Kennedy-Strasse 17 in Bad Kreuznach bemühen (leider nur wenige gebührenfreie Parkplätze in der Nähe). Die beim hiesigen Amts- und Landgericht vor den Strafkammern verhandelten Fälle können sich mit jenen aus “True Crime”-Fernsehsendungen durchaus messen.
Einer der nächsten Termin dieser Art findet beim Landgericht Bad Kreuznach (7. Strafkammer) am morgigen Montag (25.11.2024) um 9 Uhr im Saal sechs (Az: 7 NBs 1042 Js 10516/21 – Berufungssache) statt. Das Amtsgericht Simmern/Hunsrück hat einen 27 Jahre alten Angeklagten aus Oberwesel von den Tatvorwürfen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort sowie der falschen Verdächtigung freigesprochen. Gegen diesen Freispruch hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt.
Dem Angeklagten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach zur Last gelegt, Mitte März 2021 einen Pkw eines Bekannten, der ihm diesen zuvor für die Fahrt überlassen habe, auf der L 215 in der Ortsgemeinde Beltheim (Verban dsgemeinde Kastellaun) gesteuert zu haben. Während der Fahrt soll sich in dem Pkw eine weitere männliche Person befunden haben. Der Angeklagte soll als Fahrer des Fahrzeuges zwischen dem Ortsteil Frankenweiler und Schnellbach aus unbekannter Ursache von der Fahrbahn abgekommen sein und sodann gegen einen Baum geprallt sein.
Hierdurch sei an dem Fahrzeug seines Bekannten ein Schaden in Höhe von 6.050 Euro entstanden. Der Angeklagte soll sodann die Unfallstelle verlassen haben, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Gegenüber dem Halter des Fahrzeuges sowie gegenüber der Polizei soll er später jeweils wahrheitswidrig angegeben haben, dass nicht er, sondern die weitere männliche Person das Fahrzeug gefahren habe. Der Angeklagte hat die Begehung der Tat vor dem Amtsgericht Simmern/Hunsrück bestritten. Das Amtsgericht Simmern/Hunsrück konnte sich nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht zweifelsfrei davon überzeugen, dass der Angeklagte den Pkw gesteuert hat und hat den Angeklagten deshalb von den Tatvorwürfen freigesprochen.
Quelle: Landgericht Bad Kreuznach