Von Adrian Rahmani
Die Liste der angeklagten Verbrechen erinnert an Fernseh-Krimis: Menschenraub, Freiheitsberaubung, schwere räuberische Erpressung, gefährliche Körperverletzung, Drogengeschäfte sowie Beihilfe dazu. Abgespielt haben sich diese Taten im Februar 2024 in Bad Kreuznach und Umgebung. Wegen der zügigen Ermittlungsarbeit von Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft konnten diese Straftaten bereits im Sommer diesen Jahres angeklagt und im August vor dem Landgericht Bad Kreuznach verhandelt werden. Am gestrigen Freitagmittag (30.8.2024) wurde das Urteil verkündet.
Die Haupttäter L. Al S. (18 Jahre) und A. Al-Ra. (19 Jahre) wurden unter Anwendung des Jugendstrafrechtes zu vier Jahren Strafhaft verurteilt. Ihnen attestierte die 7. Kammer des Landgerichtes in der Urteilsbegründung “Handlungen mit enormer krimineller Energie”. Die 18jährige Ay. Uy. wurde ebenfalls nach Jugendstrafrecht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Diese Strafe wurde zur Bewährung mit einer Frist von zwei Jahren ausgesetzt. Bewährungsauflage ist die Abarbeitung von 150 Sozialstunden (mindestens 15 Stunden im Monat).
Zusätzlich müssen die drei Verurteilten Schmerzengeldzahlungen an das Opfer leisten. Die beiden Haupttäter müssen gemeinsam 15.000 Euro zahlen. Die Beihilfetäterin wurde zur Zahlung von 5.000 Euro verurteilt. In der Beweisaufnahme des Landgerichtes bestätigten sich wesentlich die von der Staatsanwaltschaft aufgelisteten Tatvorwürfe: eine (besonders) schwere räuberische Erpressung, eine versuchte schwere räuberische Erpressung sowie ein erpresserischer Menschenraub in Tateinheit mit drei tateinheitlichen (besonders) schweren räuberischen Erpressungen, einer versuchten (besonders) schweren räuberischen Erpressung, einer Freiheitsberaubung und einer gefährlichen Körperverletzung.
Und die der bereits strafrechtlich in Erscheinung getretenen Angeklagten hinsichtlich der Beihilfe zu diesen Taten (t-s-n.de berichtete). Zusätzlich wurden die Angeklagten zur Übernahme ihrer Anwaltskosten verurteilt. Die Gerichtskosten trägt die Staatskasse. Die verurteilte Frau verließ den Gerichtssaal nach der Urteilsverkündung weinend, die Haupttäter in Handschellen. Wieviele Monate die beiden Haupttäter tatsächlich in Jugendstrafhaft absitzen, hängt von ihrem Verhalten dort ab. Denn nach § 88 Jugendgerichtsgesetz kann der Vollstreckungsleiter die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe zur Bewährung aussetzen. Im vorliegenden Fall ist dies bereits im Juli nächsten Jahres möglich.
Nämlich nach Verbüssen eines Drittels der Strafe, wobei die Untersuchungshaft angerechnet wird. Der Hintergrund dieser gravierenden Befreiung von der Strafe wird im Gesetz ausdrücklich mit der als Bedingung formulierten Bestimmung ermöglicht: “im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen”. Zudem stellt das Gesetz fest, dass die frühzeitige Haftentlassung “auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit” verantwortbar sein muss. Zuständig für diese Entscheidung ist der Jugendrichter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe liegt.