Keine Strafgerichtsverhandlung wegen gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Betruges

In dem Strafverfahren wegen gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Betruges (Az: 6 KLs 1031 Js 60210/18) sind sämtliche angesetzten Hauptverhandlungstermine von Amts wegen aufgehoben worden. Das hat das Landgericht Bad Kreuznach ohne Angabe einer weiteren Erkärung am gestrigen Montagabend um 20:15 Uhr mitgeteilt. Damit enfallen die für den morgigen Mittwoch (19.6.2024), den 20.6.2024, 24.6.2024, 25.6.2024 und 27.6.2024 angesetzten Gerichtsverhandlungen. In dem bereits 2018 eingeleiteten Verfahren erhebt die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach einem 59 Jahre alten, nicht vorbestraften Angeklagten aus dem Landkreis Mainz-Bingen erhebliche Straftaten vor.

Er soll im kollusiven Zusammenwirken mit mehreren anderen Tatbeteiligten in 90 tateinheitlichen Fällen gewerbs- und bandenmäßigen Betrug in Tateinheit mit Verstößen gegen das Weingesetz begangen haben. Einem 49 Jahre alten, nicht vorbestraften Angeklagten aus dem Landkreis Mainz-Bingen, einem 45 Jahre alten, nicht vorbestraften Angeklagten aus dem Landkreis Mainz-Bingen, einem 42 Jahre alten, vorbestraften Angeklagten aus dem Landkreis Mainz-Bingen sowie einem 59 Jahre alten, nicht vorbestraften Angeklagten aus dem Rhein-Pfalz-Kreis wirft die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach jeweils vor, als Mitglied einer Bande Beihilfe zu der Tat des 59 Jahre alten Angeklagten aus dem Landkreis Mainz-Bingen geleistet zu haben.

Der 59 Jahre alte Angeklagte aus dem Landkreis Mainz-Bingen soll sich als damaliger Geschäftsführer einer Weinvertriebsgesellschaft, an der gesellschaftsrechtlich eine Weinkellerei beteiligt gewesen sei, zu einem nicht näher bekannten, jedoch vor dem 1.3.2016 liegenden Zeitpunkt, dazu entschlossen haben, konventionell oder biologisch hergestellte Weine verschiedener Weinanbaugebiete in großen Gebinden zusammen zu legen, um Kosten zu sparen.

Im Zeitraum von März 2016 bis April 2019 soll die Weinkellerei auf Veranlassung des 59 Jahre alten Angeklagten aus dem Landkreis Mainz-Bingen in 90 Fällen insgesamt 5.044.458 Liter Wein, der jedenfalls Anteile von zuvor bezeichnungsschädlich verschnittenen Weinen enthalten habe, verkauft haben. Den Abnehmern soll dabei vorgespiegelt worden sein, dass es sich um Qualitätswein bzw. Prädikatswein gehandelt habe.

Aufgrund der Verschnitte zwischen Weinen verschiedener Weinanbaugebiete habe den Erzeugnissen eine Bezeichnung als Qualitäts- bzw. Prädikatswein jedoch nicht zugestanden, sondern wären lediglich unter der Bezeichnung als Landwein oder weinhaltiges Getränk verkehrsfähig gewesen. Die übrigen Angeklagten, bei denen es sich um einen (freien) IT-Mitarbeiter, einen technischen Betriebsleiter sowie zwei Kellermeister der Weinkellerei gehandelt habe, sollen den 59 Jahre alten Angeklagten aus dem Landkreis Mainz-Bingen hierbei in Kenntnis der Umstände unterstützt haben.

Quelle: Landgericht Bad Kreuznach