Zehn drängen an die Seite von Bettina Dickes

Markus Schlosser (CDU) war der erste, der seine Bewerbung als Erster Kreisbeigeordneter eingereicht hat. Dicht gefolgt von SPD-Kandidat Oliver Kohl. Amtsinhaber Hans-Dirk Nies (SPD) gab seine Bewerbung einige Tage später ab. Ihm gehts ja auch nicht um den Posten. Sondern nur um Geld. Die aus heutiger Sicht aussichtsreiche Bewerberin, CDU-Kandidatin Andrea Silvestri, bewarb sich am 12.11.2022. Am Montag letzter Woche flatterte dann die Bewerbung von Kreistagsmitglied Lutz Haufe (früher AfD, heute Fraktion der Parteilosen) ins Kreishaus.

Daneben haben sich fünf öffentlich kaum bekannte Personen beworben: Selcan Spillner (Mainz-Kastel), Johanna Christ (Weiler bei Bingen), Jean Teichmann (Bad Kreuznach), Alexa Gádi (Trier) und Felix Hartmann (Seesbach). Die Wahl im Kreistag soll laut Kreisverwaltung voraussichtlich am 9. Januar 2023 in öffentlicher Sitzung erfolgen. In einer sehr ausführlichen Presseerklärung hat die Kreisverwaltung dazu eine Reihe von Informationen bekannt gegeben:

Zum hauptamtlichen Kreisbeigeordneten darf nur gewählt werden, wer sich auf die Ausschreibung hin fristgerecht beworben hat (§ 47 Abs. 5 Satz 1 und 2 LKO). Die Kreisbeigeordneten werden vom Kreistag in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Kreistagsmitglieder gewählt (§ 33 Abs. 5 iVm. § 47 Abs. 1 LKO und § 33 Abs. 1 Satz 1 LKO iVm. VV Nr. 1 zu § 33 LKO). Die Kreisbeigeordneten werden vom Kreistag gemäß den Bestimmungen des § 33 LKO gewählt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 LKO).

Bei Wahlen können nur solche Personen gewählt werden, die dem Kreistag vor der Wahl vorgeschlagen worden sind (§ 33 Abs. 2 LKO). Vorschlagsberechtigt sind sowohl die Fraktionen als auch jedes einzelne Kreistagsmitglied, was sich aus § 23 Abs. 4 LKO (Antragsrecht) ergibt (siehe Kommentar „Gabler“ zu § 47 LKO, Rdnr. 4.1 und 4.2). Es können nur solche Personen gewählt werden, die vor Eintritt in die Wahl vorgeschlagen worden sind. Der Vorsitzende hat zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufzufordern und zu fragen, ob es weitere Wahlvorschläge gibt.

Er sollte darauf hinweisen, dass Stimmen für Personen, die nicht zuvor vorgeschlagen worden sind, ungültig sind. Es ist zweckmäßig, die Vorgeschlagenen zu fragen, ob sie im Falle ihrer Wahl das Amt annehmen. Wird diese Frage verneint, ist zwar der Wahlvorschlag nicht hinfällig. Das vorschlagende Kreistagsmitglied kann jedoch seinen Vorschlag zurückziehen (siehe Kommentar „Gabler“ zu § 40 GemO Rdnr.5.4.4.1). Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhält. Erhält beim ersten Wahlgang niemand diese Stimmenmehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen.

Erhält auch hierbei niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so erfolgt zwischen den beiden Personen, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. Führt auch die Stichwahl zu gleicher Stimmenzahl, so entscheidet das Los, wer gewählt ist. Der Losentscheid erfolgt durch den Vorsitzenden (§ 33 Abs. 3 LKO). Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei der Abstimmung durch Stimmzettel gelten unbeschrieben abgegebene Stimmzettel als Stimmenthaltungen.

Stimmzettel, aus denen der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig (§ 33 Abs. 4 LKO). Es ist möglich, dass ein Kreistagsmitglied, das für die Wahl vorgeschlagen wurde, an der Wahl teilnimmt (siehe Kommentar „Gabler“ zu § 40 GemO Rdnr.5.4.3). Das Stimmrecht der Landrätin ruht bei Wahlen (§ 29 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 29 Abs. 3 Nr. 1 LKO) und bei allen Beschlüssen, die sich auf die Vorbereitung der Wahl der Kreisbeigeordneten beziehen (§ 29 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 29 Abs. 3 Nr. 2 LKO).

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15.11.22 – “CDU nominiert Andrea Silvestri als hauptamtliche Kreisbeigeordnete”
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