Stadt verlängert Verbot von offenem Feuer bis 21.8.

Das Entzünden und Betreiben von Grillfeuer und sonstigen offenen Feuern im Wald, auf öffentlichen Flächen sowie auf Landwirtschafts- und Gartengrundstücken im Außenbereich (Wald- und Flurgemarkungen außerhalb der Siedlungsflächen des Stadtgebiets) ist aus Gründen des Brandschutzes untersagt. Dies gilt auch für das Verbrennen pflanzlicher Abfälle. Darin enthalten ist ebenso das Verbot, brennende Streichhölzer oder Raucherwaren (Zigaretten, etc.) wegzuwerfen. 1. Öffentliche oder öffentlich zugängliche Flächen sind insbesondere Wald- und Feldflächen sowie Grünanlagen jeglicher Art. Das Verbot gilt auch für ausgewiesene Grillplätze, die von der Stadt oder anderen Institutionen auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Flächen betrieben werden.

2. Das Grillen in Gärten oder auf landwirtschaftlichen Grundstücken im Außenbereich sowie auf ausgewiesenen Grillplätzen der Stadt oder anderer Institutionen ist ausschließlich durch Benutzung eines Gasgrills und unter Vorkehrungen der erforderlichen Brandschutzmaßnahmen (z.B. Bereitstellung von Feuerlöscher / Löschwasser) erlaubt. 3. Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände dürfen nicht verschossen oder gezündet werden. Der räumliche Geltungsbereich der Allgemeinverfügung umfasst das gesamte Gebiet der Stadt Bad Kreuznach. Die Allgemeinverfügung endet am 21. August, soweit sie nicht verlängert wird.

Quelle: Stadtverwaltung Bad Kreuznach