Wilhelm Zimmerlin erinnert an Empfehlung des Landesrechnungshofes

Die Stadt ist an einigen Kapitalgesellschaften beteiligt. Gewobau, Stadtwerke, GuT, BGK, BAD (Aufzählung nicht vollständig). Der Rechnungshof des Landes Rheinland-Pfalz empfahl daher schon 2017 in einem Prüfbericht Standards für die Anstellungsverträge der Geschäftsführer zu definieren. In den über vier darauf folgenden Kaster-Meurer-Jahren geschah – wie in so vielen anderen Punkten – nichts. Seit dem 1. Juli 2022 ist Emanuel Letz Oberbürgermeister. Damit der Neue an der Stadtspitze sich des Themas annimmt, hat Stadtratsmitglied Wilhelm Zimmerlin (BüFEP) ihm in der vergangenen Woche geschrieben. Und vorgeschlagen, dass “der Stadtvorstand diese Thematik möglichst zeitnah zur Beratung, verbunden mit einem Vorschlag zum weiteren Vorgehen, auf die Tagesordnung des Stadtrates setzt”.

Wilhelm Zimmerlin (links neben Dr. Herbert Drumm MdL) gratuliert Emanuel Letz nach seiner Amtseinführung am 30.6.2022

Das Schreiben des Wilhelm Zimmerlin an den Oberbürgermeister im Wortlaut:

“Bestellung von Geschäftsführern in den städtischen Gesellschaften
Sehr geehrter Herr Letz, in seinem Prüfbericht vom 21.11.2017 empfiehlt der Landesrechnungshof, dass die Stadt als kommunale Mehrheitsgesellschafterin Standards für die Anstellungsverträge der Geschäftsführer definieren sollte. Der Erlass von Richtlinien über nicht verhandelbare Mindeststandards – zum Beispiel Formerfordernisse, Vergütungsmaßstäbe, Bestellungsdauer, Abfindungsansprüche und Kündigungsoptionen – sowie die Entwicklung darauf basierender Musterverträge tragen dazu bei, das Beteiligungsmanagement zu erleichtern und rechtliche Risiken zu minimieren.

Sie geben zudem den kommunalen Vertretern in den Unternehmensgremien eine wesentliche Hilfestellung und fördern Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Vergleichbarkeit von Anstellungsbedingungen. Bei der Bestellung von Geschäftsführern und den Geschäftsführerverträgen handelt es sich um eine strategische Entscheidung, da die Geschäftsführung maßgeblichen Einfluss auf die künftige Entwicklung des Unternehmens hat.

Dementsprechend sehen Beteiligungsrichtlinien anderer Kommunen bereits verpflichtend vor, dass der Stadtrat gemäß § 88 Abs. 5 Satz l GemO vor einer Entscheidung im zuständigen Organ des Unternehmens zu beteiligen ist. Da in nicht allzu ferner Zukunft die Neu- bzw. Wiederbestellung von Geschäftsführern ansteht, rege ich an, dass der Stadtvorstand diese Thematik möglichst zeitnah zur Beratung, verbunden mit einem Vorschlag zum weiteren Vorgehen, auf die Tagesordnung des Stadtrates setzt”.