Eilmeldung: Pflicht zur Kontakterfassung faktisch abgeschafft

Heute, am 4.2.2022, hat der Kreis seine Auslegungshilfe vom Stand 2.2.2022, die seit dem 31.1.2022 gilt, erstmals veröffentlicht. Diese enthält eine gravierende Veränderung: die Pflicht zur Kontakterfassung ist faktisch abgeschafft. Denn sie fällt in den allermeisten Bereichen weg: für Gottesdienste, körpernahe Dienstleistungen, in der Gastronomie, Sitzung kommunaler Gremien, Beherbergungsbetriebe, Kinos, kulturelle Einrichtungen, Sport, Chorstunden, Schwimmbäder und andere (eine vollständige Darstellung wird schnellstmöglich nachgereicht). Weiterhin gelten neue Quarantäneregeln. Personen, die

# dreifach geimpft sind oder
# frisch doppelt geimpft sind (letzte Impfung mindestens 14 Tage und maximal 90 Tage zurück) oder
# frisch genesen sind (Infektion liegt liegt mindestens 28 Tage und maximal 90 Tage zurück) oder
# genesen sind und eine Impfung haben, oder
# genesen und doppelt geimpft sind oder
# doppelt geimpft und genesen sind oder
# einen Antikörpernachweis haben und anschließend mindestens eine Impfung erhalten haben

müssen als Kontaktpersonen nicht in Quarantäne. Allerdings: im Falle einer Infektion gilt auch für diese Personen die Pflicht zur Isolation. Die Isolation für Infizierte und die Quarantäne für Kontaktpersonen dauern grundsätzlich 10 Tage. Die Quarantäne beginnt am Tag nach dem letzten Kontakt mit einer Infizierten Person, die Isolation am Tag nach der Testung. Die Entlassung aus Quarantäne und Isolation erfolgt nach 10 Tagen ohne weitere Testung automatisch. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, sich nach dem 7. Tag (ab dem 8.Tag) mittels PoC-Test (kein Selbsttest!) freizutesten, wenn man keine Symptome hat. Sollte dieser Test positiv sein, verlängert sich die Quarantäne bis zur Vorlage eines negativen Tests. Dies kann auch über den 10. Quarantänetag hinausreichen. In Kitas und Schulen gelten gesonderte Regelungen.

Quelle: Kreisverwaltung Bad Kreuznach