Dauerausstellung “Sperrmüll” in der Schöffenstrasse

Seit einigen Tagen dürfen Anwohner*Innen und Passanten in der Schöffenstrasse die Dauerausstellung “Sperrmüll” bewundern. Vom Wäscheständer bis zum Blumenkasten ist alles dabei, dessen Stadtmenschen überdrüssig werden können. Kleines Manko: Fußgänger*Innen müssen dort auf die Strasse ausweichen. Aber was tut man nicht alles gern für die Kunst. Denn um etwas anderes als eine Ausstellung oder eine Installation kann es sich nicht handeln. Da das Ordnungsamt dem Treiben untätig zusieht.

Und das wäre gar nicht möglich, wenn es sich um eine Sperrmüllablagerung handeln würde. Denn in § 2 “Verunreinigungen”, Ziffer 4, der städtischen Gefahrenabwehrverordnung ist klar geregelt, dass für Fußgänger*Innen auf Gehwegen ein Meter freibleiben muss: “auf öffentlichen Straßen dürfen Müllgefäße außerhalb der Abfuhrtage nicht aufgestellt werden. Sperrmüll oder Wertstoffmüll darf erst am Vortage des Abholtermins ab 18 Uhr auf öffentlichen Straßen abgelegt werden.

Die Lagerung des Sperrmülls oder Wertstoffmülls hat so zu erfolgen, dass Fußgänger oder Fahrzeuge nicht behindert werden. Bei Lagerung auf dem Bürgersteig muss eine Mindestdurchgangsbreite von 1 m und bei Lagerung auf der Straße oder bei niveaugleichen Straßen eine Mindestdurchfahrtsbreite von 3,50 m verbleiben”. Oder kümmert sich das Ordnungsamt etwa gar nicht um die Einhaltung der städtischen Satzungen? Oder nur bei einem – wie auch immer ausgewählten – Personenkreis?