Gericht schützt Wilhelm Zimmerlin vor “substanzlosen Vorwürfen”

Diese Volksweisheit kommt schon im Leipziger Spruchlexikon von 1873 vor: “die eine rafft die Steine, die andre wirft sie”. Wilhelm Zimmerlin hat persönlich erlebt, wie so ein feminines “Duo infernale” vorgeht. Zuletzt in seinem Prozess gegen die Oberbürgermeisterin wegen Schaffung von Transparenz hinsichtlich der Vergütung der Geschäftsführer städtischer Unternehmen (Az. 10 A 10076/21.OVG). Das Stadtratsmitglied (Fraktion FWG / BüFEP) mußte sowohl in den vor der mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2021 ausgetauschten Schriftsätzen als auch vor Gericht einiges einstecken. Nicht in der Sache versteht sich.

Da war Zimmerlins Argumentationslogik unwiderlegbar. Sondern in Form von “Verunglimpfungen, Verdächtigungen, und unbegründeten Anschuldigungen”. In seiner Nachbetrachtung zu dem von ihm erstritten, wegweisenden Grundsatzurteil zeigt Wilhelm Zimmerlin das Fehlverhalten von Dr. Heike Kaster-Meurer und Heiderose Häußermann im Detail auf: “nicht zum ersten Mal haben die Oberbürgermeisterin und die Leiterin des Rechtsamts der Stadt Bad Kreuznach versucht, die Richter mittels Diskreditierung meiner Person und meiner Arbeit als Stadtrat zu beeinflussen.

Mangels guter sachlicher Argumente füllen sie ihre Schriftsätze an die Gerichte in den Verfahren mit meiner Beteiligung mit Verunglimpfungen, Verdächtigungen und unbegründeten Anschuldigungen auf. So hat die Stadtrechtsdirektorin schriftlich wie auch mündlich beim Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht u.a. vorgetragen, dass es mir nur um die Ausforschung der Geschäftsführergehälter ginge. Darin steckt die Unterstellung, ich würde aus niederen Motiven handeln. Formulierungen in den städtischen Schriftsätzen wie: “es ist nicht ersichtlich, was der Kläger bezweckt”, “rechtsmissbräuchliche Fragen”, “Scheinfragen ohne jeden realen Hintergrund” etc. sollten diese Verunglimpfung noch verstärken.

Darüber hinaus hat die Stadtvertreterin auch öffentlich vor dem Richtergremium am Oberverwaltungsgericht in Koblenz behauptet, dass ich bereits in der Vergangenheit wiederholt gegen die Schweigepflicht verstoßen hätte. Dies wollte sie am Beispiel einer Veröffentlichung aus 2019 auf der Internetseite der BüFEP zum Prüfbericht des Landesrechnungshofes über die GEWOBAU sowie anhand eines gegen mich verhängten Ordnungsgeldes im Jahr 2014 glaubhaft machen, obwohl die Stadtverwaltung ihr damals angestrengtes Ordnungsgeldverfahren wegen Chancenlosigkeit wieder zurückgezogen hatte.

Auf die Nachfrage aus dem Richtergremium, warum die Stadt denn nicht konsequent gegen die angebliche Verschwiegenheitsverletzung auf der Internetseite der BüFEP im Jahr 2019 vorgegangen ist, antwortete die Stadtrechtsdirektorin mit einem betretenen Schweigen. Ein weiterer Tiefpunkt der städtischen Diskreditierungsversuche war die am Verwaltungsgericht vorgebrachte und aus der Luft gegriffenen Anschuldigung, durch mich bestünde die Gefahr gesellschaftsfremder und gesellschaftsschädigender Verwendung der Informationen.

Die Leiterin des Rechtamts ließ das Verwaltungsgericht in ihrer schriftlichen Einlassung wissen, dass die Stadtwerke, die GEWOBAU und die Stadt insoweit über Erfahrungen mit mir verfügten. Ihre Ausführungen gipfelten schließlich in der durch nichts belegten Anschuldigung, es wäre in diesen Zusammenhängen zu beträchtlichen Rufschädigungen der Stadtwerke, der GEWOBAU und der Stadt gekommen. Mit der gleichen Diskreditierungsmasche hatten die Oberbürgermeisterin und die Leiterin des Rechtsamts, seinerzeit im Kanon mit den unsäglichen Einlassungen des GEWOBAU-Geschäftsführers, auch schon im Gerichtsverfahren zur Herausgabe des Prüfberichts des Landesrechnungshofes über die GEWOBAU gegen mich agiert.

Allerdings ohne Erfolg, wie das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. Januar 2019 (Az. 1 K 822/18.KO) beweist. Die Oberbürgermeisterin wurde verurteilt, den Prüfbericht ohne Wenn und Aber an mich auszuhändigen”. Wilhelm Zimmerlin ist dem Oberverwaltungsgericht Rheinalnd-Pfalz (OVG) dankbar, dass es sich die Zeit genommen hat, die “diskreditierenden Einlassungen der Stadtvertreterin” zu analysieren und zu bewerten. Die Beurteilung der Juristen fällt nicht nur in Zimmerlins Wahrnehmung “prägnant und vernichtend aus”. Zunächst stellt das OVG fest, dass die Oberbürgermeisterin eine gravierende Verletzung der Vertraulichkeit nicht hinreichend dargetan habe.

Weiter liege auch die behauptete Verletzung der Verschwiegenheitspflicht im Jahr 2014 bereits lange zurück und sei von der Oberbürgermeisterin nicht weiter konkretisiert worden. Auch sei ein verhängtes Ordnungsgeld nicht bestandskräftig geworden, habe mithin nie gezahlt werden müssen. Hinsichtlich der Veröffentlichung von Prüfberichten des Landesrechnungshofs über die GEWOBAU im Jahr 2019 wurde schließlich nicht einmal der Versuch unternommen, ein Ordnungsgeld zu verhängen. Aus all dem folgert das Oberverwaltungsgericht:

Angesichts der grundlegenden Bedeutung der Unterrichtungs- und Kontrollrechte für die Aufgabenerfüllung der Ratsmitglieder genügen für eine Auskunftsverweigerung nicht bloße Befürchtungen, da sonst die Aushöhlung dieser Rechte drohe. Voraussetzung wäre in den Augen der Richter vielmehr das Vorliegen konkreter Tatsachen, die – etwa aufgrund der Schwere oder Häufigkeit zurückliegender Verstöße – gerade auch für die Zukunft einen erneuten Verstoß gegen die Schweigepflicht hinreichend sicher erwarten lassen. Und dann wird das OVG deutlich: für eine solche Annahme reicht der insoweit „unsubstantiierte Vortrag“ der Stadtvertreterin nicht aus.

Das Oberverwaltungsgericht attestiert der Oberbürgermeisterin und der Leiterin des Rechtsamtes der Stadt einen „unsubstantiierten Vortrag“. Zimmerlin dazu: “also einen Text ohne Substanz. Das ist aus Juristensicht ein vernichtendes Zeugnis. In Schulnoten übersetzt bedeutet das Note 5 (mangelhaft) mit starker Tendenz zur 6 (ungenügend). Mein Rechtsanwalt hat nach der mündlichen Verhandlung am OVG zu mir gemeint, in dieser Sitzung sei Einiges über die Qualität der Arbeit im Rechtsamt der Stadt Bad Kreuznach offenbar geworden”.

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