Das sind die neuen Corona-Regeln

Die Kreisverwaltung Bad Kreuznach hat gestern nachstehende “Konkretisierungen” zur 25. Coronabekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz mitgeteilt (Stand: 24.8.2021, gültig ab 23.8.2021). Allgemein gelten weiterhin die AHA + L-Regeln (Abstand–Hygiene–Alltagsmaske-Lüften). Die jeweiligen Hygiene- und Abstandsregeln sind generell einzuhalten, auch wenn auf diese nicht zusätzlich hingewiesen wird.

Testpflicht:

Dort, wo eine Testpflicht besteht, gilt diese nicht für Geimpfte oder Genesene, für Kinder unter 15 Jahren sowie für Schülerinnen und Schüler. Diese müssen z.B. bei Vereinsaktivitäten, in der Gastronomie oder im Kino kein Testergebnis vorweisen. Dort, wo eine Testpflicht besteht, kann diese erfüllt werden durch einen Test bei einer offiziellen Teststation oder bei Betrieben sowie durch Selbsttests, die vor Ort unter Aufsicht gemacht werden. Schnelltests haben dabei eine Gültigkeit von 24 Stunden, PCR-Tests von 48 Stunden.

Wird in einem Betrieb ein Selbsttest durchgeführt, kann dies auf Verlangen durch den Betreiber schriftlich bestätigt werden. Diese Bestätigung hat auch in anderen Betrieben für 24 Stunden Gültigkeit. Ein entsprechendes Formular findet sich im Anhang dieser Auslegungshilfen. Schulen dürfen nach Aussage des Landes solche Bestätigungen für Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte nicht ausstellen.

Regeln im privaten Raum:

Bei privaten Zusammenkünften sollen sich maximal 25 Personen plus Geimpfte plus Genesene treffen. Deren Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden nicht mit eingerechnet. Während die Regeln im öffentlichen Raum verbindlich sind, gelten die Regeln im privaten Raum lediglich als Empfehlung.

Regeln im öffentlichen Raum:

Im öffentlichen Raum dürfen sich insgesamt 25 Personen aus unterschiedlichen Hausständen plus Geimpfte und Genesene sowie deren Kinder bis einschließlich 14 Jahren treffen. Zu anderen Personengruppen soll – wo immer möglich – ein Mindestabstand von 1,50 Meter eingehalten werden.

Arbeits- und Betriebsstätten:

In allen Arbeits- und Betriebsstätten gilt grundsätzlich eine Maskenpflicht. Diese entfällt, wenn der Mindestabstand von 1,50 Metern eingehalten werden kann. Sie entfällt ebenfalls am festen Sitz- oder Stehplatz. Innerhalb von Arbeits- und Betriebsstätten entfällt die Maskenpflicht zudem für Personen, die geimpft oder genesen sind oder einen tagesaktuellen Test vorlegen. Für Kunden und betriebsfremde Personen gilt weiterhin die Maskenpflicht.

Kantinen und Mensen können für alle öffnen. Es gelten das Abstandsgebot, die Pflicht zur Kontakterfassung, die Maskenpflicht außerhalb des Platzes und für Nicht-Betriebsangehörige im Innenbereich Testpflicht. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Betriebes gilt keine Testpflicht. Es gibt keine Personenbegrenzung am Tisch.

Personenbegrenzungen in öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen:

Auf Verkaufs- oder Besucherfläche darf sich – unabhängig von der Größe der Gesamtfläche – höchstens eine Person pro angefangene 5 Quadratmeternaufhalten.

Wirtschaft:

Alle Märkte, auch Floh- und andere Spezialmärkte, sind zulässig. Innen sind bis zu 350 Personen, außen bis zu 500 Personen zulässig. Bei Märkten im Aussenbereich gilt die Maskenpflicht nur in Wartesituationen vor Ständen, bei Märkten im Innenbereich gelten die Regeln des Einzelhandels (Maskenpflicht, 1 Person pro 5 qm). Zudem gilt bei bei Märkten im Innenbereich die Testpflicht und die Pflicht zur Kontakterfassung. Clubs und Discotheken dürfen für bis zu 350 Besucherinnen und Besucher öffnen, maximal ist jedoch 1 Person pro 5 qmzulässig.

Geimpfte und Genesene werden bei der Berechnung der Personenzahl mitgezählt. Es besteht Maskenpflicht außerhalb eines festen Sitz- oder Stehplatzes sowie die Testpflicht. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros, Wettvermittlungsstellen u.ä. können öffnen. Es gilt hier die Testpflicht sowie die Pflicht zur Kontakterfassung. Außerhalb von Sitz- oder Stehplätzen gilt die Maskenpflicht. Es gilt die Personenbegrenzung, maximal ist jedoch 1 Person pro 5 qm zulässig.

Prostitution:

Prositution ist zulässig. Es gilt die Testpflicht und die Pflicht zur Kontakterfassung. Die angegebenen Daten sind durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zu überprüfen und durch Unterschrift zu bestätigen. Ein Hygienekonzept ist vorzuhalten.

Gastronomie:

Generell gilt für Gäste die Maskenpflicht außerhalb des Sitzplatzes. Bei Personal entfällt die Maskenpflicht, wenn diese geimpft oder genesen sind oder einen tagesaktuellen Test vorlegen. Für Gäste gilt im Innenbereich die Testpflicht. Es gibt keine Personenbegrenzung am Tisch. Zwischen den Tischen gilt der Mindestabstand. Durch räumliche Abtrennung (Spuckschutzwand) kann der Mindestabstand unterschritten werden. Sowohl für die Innen- wie auch für die Außengastronomie gilt die die Pflicht zur Kontakterfassung (digital, z.B. Luca-App, oder auch in Papierform). Es gilt keine Buchungspflicht.

Beherbergungsbetriebe:

Übernachtungen in Hotels, Gasthöfen, Ferienwohnungen, Jugendherbergen, Jugendbildungsstätten u. ä. sowie auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sind gestattet. Es gibt keine Personenbegrenzung pro Wohneinheit. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung. In allen öffentlich zugänglichen Bereichen gilt im Innenbereich die Maskenpflicht. Bei Personal entfällt die Maskenpflicht, wenn diese geimpft oder genesen sind oder einen tagesaktuellen Test vorlegen.

Es gilt in Hotels, Pensionen, Jugendherbergen u.ä. bei Anreise sowie alle 72 Stunden die Pflicht zur Vorlage eines negativen Tests. Die Tests können auch vor Ort als Selbsttest gemacht werden. Die Bewirtung der Gäste darf unter den Vorgaben der Gastronomie erfolgen, jedoch gilt für Hausgäste, dass ein Test alle 72 Stunden reicht.

Ein tagesaktueller Test ist hierbei nicht nötig. Sportangebote sowie Gruppenangebote mit Freizeitcharakter sind entsprechend der Regeln im Sport gestattet. Schwimmbäder, Saunen und Thermen sind innen und außen geöffnet. Im Innen- und Außenbereich darf sich in den Schwimmbädern und Saunensowie in Wellnessangebote wie Whirlpool, Lehmbäder, Kneippbecken oder Entspannungsräumemaximal die Hälfte der sonst üblichen Maximalbelegung aufhalten. Im Innenbereich gilt die Testpflicht.

Kultur:

Museen, Ausstellungen und Galerien dürfen öffnen. Es gibt keine Buchungspflicht. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung sowie im Innenbereich die Maskenpflicht außerhalb von Steh- oder Sitzplätzen sowie die Testpflicht. Der Betrieb öffentlicher und gewerblicher Kultureinrichtungen wie Kinos, Theater, Kleinkunstbühnen, Konzerthäuser etc. ist analog zu Veranstaltungen erlaubt.

Chöre und Musikvereine, Außerschulischer Musik- und Kunstunterricht:

Musikalische Proben der Breiten- und Laienkultur sowie außerschulischer Musik- und Kunstunterricht sowie musikalische Früherziehung sind im Außen- wie im Innenbereich mit 50 Personen plus Geimpfte und Genesene möglich. Hier gilt im Innenbereich die Testpflicht und die Maskenpflicht außerhalb des Sitzplatzes.

Sport:

Sport ist im Innen- wie im Außenbereich mit bis zu 50 Personen plus Geimpfte plus Genesene plus Trainerin oder Trainer erlaubt. Im Innenbereich gilt für Sporttreibende die Testpflicht und die Pflicht zur Kontaktnachverfolgung. Die Testpflicht gilt auch für Trainerinnen und Trainer. Bei Eltern-Kind-Angeboten sind 50 Elternteile mit ihren Kleinkindern erlaubt.

Insgesamt gilt im Innenbereich, dass pro angefangenen 5qm Gesamttrainingsfläche 1 trainierende Person zulässig ist. In allen öffentlich zugänglichen Bereichen außerhalb der Trainingsflächen gelten im Innenbereich die Maskenpflicht und das Abstandsgebot. Wettkampfsport und Turniere sind möglich. Bei Turnieren sind Turniergruppen mit bis zu 50 Spielerinnen und Spielern möglich. Wenn es eine räumliche Trennung gibt, können auch mehrere Truniergruppen gleichzeitig spielen.

Dabei ist sicher zu stellen, dass es keine Kontakte zwischen den Turniergruppen gibt. Zuschauer sind analog zu Veranstaltungen gestattet. Fitnessstudios und Tanzschulen dürfen unter den hier beschriebenen Regeln öffnen. Insgesamt gilt im Innenbereich, dass pro angefangene 5qm Gesamttrainingsfläche 1 trainierende Person zulässig ist. Im Trainigsbereich von Fitnessstudios entfällt die Maskenpflicht. Für ausreichende Durchlüftung ist zu sorgen. Im Innenbereich gilt grundsätzlich die Testpflicht.

Freizeit:

Freizeitparks, Minigolfplätze, Kletterparks usw. sind geöffnet. Hier gilt in Wartesituationen die Maskenpflicht. Bei Spielplätzen gilt keine Maskenpflicht mehr. Im Innenbereich gilt die Testpflicht. Bowlingcenter und Kegelbahnen können mit der Hälfte der sonst üblichen Besucherhöchstzahl genutzt werden. Zwischen den Gruppen der verschiedenen Bahnen muss der Mindestabstand eingehalten werden.

Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung, die Maskenpflicht (diese entfällt an einem Sitzplatz) und das Abstandsgebot zu Personen, die nicht zur eigenen Gruppe gehören. Es gilt die Testpflicht. Reisebus- oder Schiffsreisen sind möglich. Es gilt im Bus bzw. im Schiff die Maskenpflicht, diese entfällt innen auch nicht am Sitzplatz. Auf dem Außendeck eines Schiffs entfällt die Maskenpflicht außerhalb von Wartesituationen. Es gilt die Testpflicht bei Antritt der Reise und dann alle 72 Stunden.

Schwimmbäder und Saunen:

Hallenbäder und Thermen sowie weitere Wellnessangebote wie Saunen etc. im Innenbereich sind geöffnet, hier darf sich maximal die Hälfte der sonst üblichen Maximalbelegung aufhalten. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung und die Testpflicht. Freibäder und Badeseen dürfen öffnen. Zulässig ist die Hälfte der üblichen Besucherhöchstzahl. Alleiniger Zutritt ohne Begleitung eines Erwachsenen ins Schwimmbadgelände ist für Kinder ab 10 Jahren möglich.

Über die konkrete Altersgrenze entscheiden die Schwimmbadbetreiber. Zur Besuchersteuerung insbesondere an heißen Tagen oder in den Ferien können Zeitblöcke (z.B. vormittags und nachmittags oder für mehrere Stunden) gebildet werden, dies ist aber keine Pflicht. Rutschen, Sprungtürme etc. dürfen öffnen. Die Pflicht zur Kontakterfassung entfällt. Umkleideräume, Duschen etc. können mit entsprechdem Hygienekonzept geöffnet werden. Es gilt keine Testpflicht.

Die Maskenpflicht gilt nur in Wartesituationen insbesondere am Eingang. Aus- und Fortbildungen für Rettungsschwimmer, Frühschwimmkurse, Eltern-Kind-Schwimmkurse sowie andere sportliche Angebote wie z.B. Aquagymnastik und sportliche Angebote von Vereinen usw. sind sowohl im Freibad wie im Hallenbad möglich. Es dürfen Gruppen aus maximal 50 Personen gemeinsam Angebote wahrnehmen. Bei Eltern-Kind-Angeboten werden Kinder bis einschließlich 2 Jahren nicht in die maximale Personenzahl eingerechnet. Im Hallenbad gilt bei diesen sportlichen Angeboten die Testpflicht.

Außerschulische Bildungseinrichtungen:

Beim praktischen Fahrunterricht kann die Maskenpflicht entfallen, wenn sowohl Lehrer / Lehrerin als auch Schüler / Schülerin damit einverstanden sind. Dann gilt die Testpflicht.

Angebote für Kinder und Jugendliche:

Angebote der Kinder- und Jugendarbeit wie Freizeiten und Gruppenstunden in Innenräumen sind in Gruppen von 75 Personen inklusive Betreuungspersonal und im Außenbereich mit bis zu 100 Personen inklusive Betreuungspersonal plus Geimpfte und Genesene gestattet. Wird bei Gesamtmaßnahmen (z.B. Stadtranderholung) die zulässige Höchstgröße überschritten, können mehreren räumlich und organisatorisch getrennte Gruppen gebildet werden, zwischen denen der Kontakt möglichst zu vermeiden ist.

Für die Zahl der Teilnehmenden gilt zusätzlich zur Höchstgröße, dass in Innenräumen eine Person pro 5 qm zulässig ist. Im Innenbereich gilt die Maskenpflicht. Beim Aufenthalt im Freien kann auf das Tragen der Maske verzichtet werden. Bei Sport- und Bewegungsangeboten im Rahmen von Kinder- und Jugendarbeit u.ä. gelten die Regelndes Sports. Der Transport im Rahmen eines Angebotes ist möglich, hierbei gilt die Maskenpflicht. Gruppenfreizeiten / Jugendfreizeiten mit und ohne Übernachtung sind in festen Gruppen mit der jeweiligen Höchstgröße möglich.

Für die Durchführung solcher Angebote ist folgendes zwingend zu beachten: Bei mehrtätigen Freizeiten/Maßnahmen muss vor Beginn ein negativer Corona-Test vorgelegt werden, sowie an jedem 2. Tag ein Corona-Test für alle Teilnehmer und Betreuer vorgenommen werden. Bei Freizeitmaßnahmen mit Übernachtung, die länger als 5 Tage dauern, ist nach der Testung am 5. Tag nur noch eine Testung am Ende der Maßnahme nötig. Weißt eine Person erklärungslos typische Symptome der Covid-19 Erkrankung auf, ist die Testung wieder aufzunehmen.

Selbstversorgung bei Ferienfreitzeitmaßnahmen ist nach Maßgabe der geltenden Schutzmaßnahmen möglich. Bei der Nutzung von Mehrbettzimmern oder Zelten soll eine Dauerfensterbelüftung erfolgen. Bei Maßnahmen die in festen Gruppen mit bis zu 75 Personen inklusive Betreuungspersonal stattfinden, kann unter Beachtung des Hygienekonzepts von der Maskenpflicht und dem Abstandsgebot abgesehen werden. Weitere Informationen finden Sie in den FAQ ́s zur Kinder- und Jugendarbeit unter www.kreis-badkreuznach.de

Körpernahe Dienstleistungen:

Körpernahe Dienstleistungen sind zulässig. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung und bei Kundinnen und Kunden die Maskenpflicht. Beim Personal entfällt die Maskenpflicht, wenn sie geimpft oder genesen sind oder ein tagesaktueller Test vorliegt. Es gilt grundsätzlich die Testpflicht, außer bei medizinischen Dienstleistungen oder Rehasport.

Schulen:

Alle Schulen haben Präsenzunterricht. Die Teilnahme am Präsenzunterricht ist nur für diejenigen Schüler und Lehrkräfte zulässig, die zweimal wöchentlich einen Coronatest machen (Testpflicht). Für alle Schulen gilt, dass die Tests auch zuhause durchgeführt werden können. In diesem Fall müssen die Eltern ihrem Kind eine schriftliche Bestätigung über das Testergebnis mitgeben.

Die Maskenpflicht gilt im gesamten Schulgebäude, auch am Sitzplatz. Auch während des Sport- und Musikunterrichts gilt im Innenbereich die Maskenpflicht. Im Freien besteht keinerlei Maskenpflicht, außer in Wartesituationen (z.B. am Kiosk). Es gilt das Hygienekonzept des Landes, hier gibt es detailierte Informationen.

Kindertagesstätten:

An allen Kitas findet wieder Regelbetrieb ohne Einschränkungen statt.

Veranstaltungen:

Veranstaltungen, die keinen privaten Charakter haben (z.B. kulturelle oder sportliche Veranstaltungen, Weinproben, Verkaufsveranstaltungen, Vereinssitzungen, Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen von Vereinen) sind im Innenbereich mit bis zu 350 Personen gestattet. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung, die Testpflicht und außerhalb des festen Sitz- oder Stehplatzes die Maskenpflicht. Veranstaltungen im Außenbereich (z.B. Kirmes oder Volksfeste) sind mit bis zu 500 gleichzeitigen Besuchern möglich.

Es gilt keine Vorausbuchungspflicht. Wenn alle Teilnehmenden geimpft, getestet oder genesen sind, gilt eine Maskenpflicht nur bei Wartesituationen wie vor Verkaufsständen oder im Eingangsbereich. 25 Personen plus Geimpfte und Genesene dürfen ohne Abstand beieinander stehen. Findet die Veranstaltung ohne die 3G-Regel statt, gilt auf dem gesamten Gelände die Maskenpflicht außerhalb des festen Sitzplatzes. Die Veranstalter müssen ein Hygienekonzept vorhalten.

Bei öffentlichen Weinwanderungen u.ä. gilt für alle Personen, die das kulinarische Angebot nutzen wollen, die Testpflicht. Als Nachweis müssen Bändchen oder ähnliches getragen werden. Nur Personen, die sich entsprechend der 3G ausweisen können, dürfen an den Ständen bedient werden. An den Ständen ist dafür Sorge zu tragen, dass sich die Teilnehmenden an festen Steh- oder Sitzplätzen aufhalten.

Außerhalb des Umfeldes der Stände gilt diese Regel nicht. Private Veranstaltungen sind in angemieteten oder zur Verfügung gestellten Räumen innen wie außen mit bis zu 100 Personen plus Geimpfte und plus Genesene erlaubt. Hierbei gilt die Pflicht zur Kontakterfassung und im Innenbereich die Testpflicht.

Gottesdienste:

Gottesdienste sind weiterhin mit den entsprechenden Hygienekonzepten und Abstandsregeln gestattet. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung. Gemeinde- und Chorgesang ist auch im Innenbereich möglich, soll aber auf ein Minimum begrenzt werden. Musikalische Beiträge von Gruppen sind unter Wahrung des Mindestabstandes möglich. Veranstaltungen wie Kommunion oder Konfirmation etc. sind unter Einhaltung des Abstandsgebots sowie im Innenbereich mit Maskenpflicht zulässig.

Die Maskenpflicht entfällt bei Wahrung des Abstandsgebots (freier Sitzplatz zwischen jedem belegeten Sitzplatz innerhalb einer Reihe, sowie vor und hinter jedem Sitzplatz). Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung. Ebenfalls möglich ist der gemeinsame Unterricht zur Vorbereitung.

Hochzeiten:

Es besteht Maskenpflicht für alle, außer Brautpaar und Standesbeamten. Die Maskenpflicht entfällt am festen Sitzplatz. Zusätzliche Teilnehmer sind möglich, wenn die Personenbegrenzung eingehalten wird (Abstandsregelung). Für alle – auch für das Brautpaar – besteht bei Trauungen im Innenbereich die Testpflicht (Selbsttests werden in diesem speziellen Fall nicht anerkannt).

Beerdigungen:

Auf dem Friedhof außerhalb der Friedhofshalle gelten keine Personenbegrenzungen. Es ist jedoch auf die Einhaltung der Abstands- und Maskenpflicht zu achten. Die Maskenpflicht entfällt im Freien sowie im Innenbereich am Sitzplatz.