OVG-Urteil gegen die OBin: keine Beschwerde wegen Inkompetenz des Rechtsamtes?

Wilhelm Zimmerlin ist sich sicher: gegen das von ihm erstrittene Transparenz-Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz (OVG) geht die Oberbürgermeisterin nicht in Revisionsnichtzulassungsbeschwerde. Zwar läuft die Frist erst in knapp drei Wochen ab. Und Zimmerlin ist sich sicher, dass Dr. Heike Kaster-Meurer liebend gern alles tun würde, um die Rechtskraft des Urteiles zumindest aufzuhalten. Aber, so das erfahrene Stadtratsmitglied auf Nachfrage der Redaktion dieser Seite: “ich sehe keinen Handlungsspielraum für die OBin”. Zimmerlin wörtlich in seiner Presseerklärung vom Wochenende:

“Damit die Beschwerde Aussicht auf Erfolg hätte, müsste in der Beschwerdebegründung u.a. aufgezeigt werden, welche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts von dem Nichtzulassungsbeschluss abweicht oder welcher Verfahrensfehler dem Oberverwaltungsgericht unterlaufen ist. Es ist kaum vorstellbar, dass mit der im hiesigen Rechtsamt vorhandenen juristischen Kompetenz ein Beschwerdeschriftsatz aufgesetzt werden könnte, der die vom Oberverwaltungsgericht aufgezeigten Hürden überwinden würde”.

Diese ätzende Kritik zielt in erster Linie auf Stadtrechtsdirektorin Heiderose Häußermann. Die Volljuristin hat, nicht nur im Fall Zimmerlin, immer wieder abwegigste Positionen eingenommen, um die Fehler ihrer Chefin auszubügeln. Obwohl Häußermann an vielen Ausschuß- und Stadtratssitzungen teilnimmt, läßt sie dort häufig offene Rechtsbrüche ohne jeden Widerspruch zu. Erst vor einem Monat hatte das OVG die Tourismusbeitragssatzung der Stadt zum zweiten Mal in Folge für rechtsunwirksam erklärt. Wegen eines Formfehlers der Oberbürgermeisterin.

Den hatte Häußermann, die in der vom Gericht zitierten Stadtratssitzung und dem entsprechenden Tagesordnungspunkt persönlich das Wort ergriff, weder verhindert noch gerügt noch im Verfahren vor dem OVG zeitnah eingeräumt. Sondern lediglich die Vorgehensweise der OBin verteidigt. Der Stadt droht wegen dieses und anderer Fehler allein beim Tourismusbeitrag ein Vermögensschaden von 700.000 Euro. Einer breiten Öffentlichkeit wurde Heiderose Häußermann bekannt, weil sie in einer vom Stadtrat am Ende sogar mehrheitlich beschlossenen, von ihr überarbeiteten Satzung, den Einwohner*Innen das nächtliche Spazieren und Platznehmen durch bzw in Grünanlagen verbietet.

Der Aufenthalt dort ist ab 22 Uhr nur noch zum “zügigen Durchqueren” gestattet. Es sei denn man beantragt eine gebührenpflichtige Ausnahmegenehmigung. Bürokratische Frechheiten wie diese wurden jahrelang mangels konfliktbereiter Stadtratsmitglieder nicht gerichtshängig. Das hat sich nachhaltig geändert. Und seit dem stürzt die Erfolgsquote des Stadtrechtsamtes ins Bodenlose. Aber nicht nur die juristische Inkompetenz der Stadtverwaltung läßt Zimmerlin schon jetzt frohlocken. Er stützt sich auf eine umfassende Analyse der Urteilsbegründung:

“Wer das Urteil des OVG aufmerksam liest, wird feststellen, dass die Entscheidungsgründe nicht nur in sachlicher und juristischer Hinsicht argumentativ fest verankert, sondern auch durch die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung tiefgehend untermauert sind. Hätte die Oberbürgermeisterin tatsächlich die Revision anstreben wollen, hätte sie eine externe Kanzlei mit ihrer Vertretung beauftragen und zusätzliche hohen Kosten für die Stadtkasse in Kauf nehmen müssen”. Genau darauf lauern sowohl im Rat der Stadt als auch in der Bürgerschaft verantwortungsbewußte Einwohner*Innen.

Denn sollte die OBin noch einmal in einem ihrer aussichtslosen Fälle Bürger*Innengeld durch Beauftragung einer externe Kanzlei verpulvern (wie in Sachen Tourismusbeitrag, Landesrechnungshof usw), würde Dr. Kaster-Meurer damit je nach Fallgestaltung strafrechtlich relevante Untreue gegenüber der Stadtkasse begehen. Auch aus diesem Grund werden derartige Entscheidungen über Rechtsmittel in anderen Städten mindestens vom Finanzausschuß, oft sogar vom jeweiligen Stadtrat getroffen.

Presseerklärung des Wilhelm Zimmerlin vom 14. August 2021

“Vergütung der Geschäftsführer städtischer Unternehmen Urteil Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz v. 23.7.2021, Az. 10 A 10076/21.OVG

Erläuterungen Teil 2: Revision wäre ziemlich aussichtslos gewesen

Die Oberbürgermeisterin ist verpflichtet, meine Anfrage zur jeweiligen Höhe und Zusammensetzung der Vergütung der Geschäftsführer städtischer Unternehmen vollständig und schriftlich zu beantworten. Die gerichtlichen Entscheidungen zu dieser Frage liegen vor: Das Verwaltungsgericht Koblenz hatte dies mit Urteil vom 14.12.2020 überwiegend bejaht. Auf meine Berufung hat mir das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 23.7.2021 zu hundert Prozent Recht gegeben. Mit dem Ziel, das erstinstanzliche Urteil zu kippen, ist auch die Oberbürgermeisterin in die Berufung gegangen, die jedoch vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen wurde. Die Revision gegen sein Urteil hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dieser Nichtzulassungsbeschluss kann allerdings durch das Rechtsmittel der Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Oberbürgermeisterin will keine Beschwerde einlegen

Damit die Beschwerde Aussicht auf Erfolg hätte, müsste in der Beschwerdebegründung u.a. aufgezeigt werden, welche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts von dem Nichtzulassungsbeschluss abweicht oder welcher Verfahrensfehler dem Oberverwaltungsgericht unterlaufen ist. Es ist kaum vorstellbar, dass mit der im hiesigen Rechtsamt vorhandenen juristischen Kompetenz ein Beschwerdeschriftsatz aufgesetzt werden könnte, der die vom Oberverwaltungsgericht aufgezeigten Hürden überwinden würde. Wer das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufmerksam liest, wird feststellen, dass die Entscheidungsgründe nicht nur in sachlicher und juristischer Hinsicht argumentativ fest verankert, sondern auch durch die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung tiefgehend untermauert sind. Hätte die Oberbürgermeisterin tatsächlich die Revision anstreben wollen, hätte sie eine externe Kanzlei mit ihrer Vertretung beauftragen und zusätzliche hohen Kosten für die Stadtkasse in Kauf nehmen müssen.

„Die Stadtwerke werden nicht von einem Mitglied des Stadtrates kontrolliert.“

War der Verzicht auf das Rechtsmittel also der Einsicht oder nur der Aussicht auf eine weitere Niederlage geschuldet? Das wird sich schon bald herausstellen. Der Oberbürgermeisterin liegen nämlich weitere Anfragen vor, die schon sehr lange auf eine Beantwortung warten. So beispielsweise die Frage, zu welchen Zwecken die hohen Gewinne der Stadtwerke aus der Trinkwasserversorgung verwendet werden. Dazu hatte ich am 28. August 2020 eine Anfrage gestellt und um Zusendung der festgestellten Wirtschaftspläne für die Trinkwasserversorgung der Jahre 2005 bis 2020 gebeten. Darüberhinaus wollte ich wissen, warum nicht der Stadtrat, der laut Gemeindeordnung dafür zuständig ist, sondern wer auch immer über die Höhe der Trinkwassertarife der Stadtwerke entscheidet. Am 14. September 2020 teilte mir die Oberbürgermeisterin dazu schriftlich mit: „Die Stadtwerke werden nicht von einem Mitglied des Stadtrates kontrolliert.“

Weitere Erläuterungen zum Urteil liegen vor bzw. sind in Arbeit, u.a. zu folgenden Punkten:
Warum die Klage? Sachverhalt und Hintergründe
Warum handelt es sich um ein Grundsatzurteil mit bundesweiter Bedeutung?
Was hat das Oberverwaltungsgericht zu den Versuchen der Oberbürgermeisterin und der Leiterin des Rechtsamtes gesagt, mich und meine Arbeit als Stadtrat zu diskreditieren? Gez. Wilhelm Zimmerlin”

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