Das sind die Corona-Regeln nach Ende der Bundesnotbremse

Konkretisierungen der Kreisverwaltung Bad Kreuznach zu den aktuellen Coronaregeln (Stand: 21.5.2021). Diese Auslegungshilfe bezieht sich auf die 21. Coronabekämpfungsverordnung des Landes. Die von der Kreisverwaltung am 23. Mai 2021 mitgeteilte Ergänzung für den Punkt “Beherbergungsbetriebe” ist eingearbeitet. Allgemein gelten weiterhin die AHA + L – Regeln (Abstand – Hygiene – Alltagsmaske – Lüften). Die jeweiligen Hygiene- und Abstandsregeln sind generell einzuhalten, auch wenn auf diese nicht zusätzlich hingewiesen wird.

Testpflicht:

Eine Testpflicht besteht bei unterschiedlichen hier benannten Anlässen für Personen ab 6 Jahren. Bei Personen, die einen vollständigen Impfschutz haben, entfällt die Testpflicht zwei Wochen nach der vollständigen Impfung. Sie entfällt ebenfalls bei Genesenen, deren Erkrankung mindestens 28 Tage und maximal 6 Monate zurückliegt und die das Ergebnis eines PCR-Tests oder einen Genesenen-Ausweis vorweisen können (Antikörpertests und PoC-Tests zählen hierbei nicht). Darüber hinaus entfällt die Testpflicht bei Genesenen wenn sie zusätzlich zum PCR-Nachweis eine einfache Impfung vorweisen können.

Liegt die Erkrankung länger als 6 Monate zurück und die genesene Person ist nicht geimpft, gelten die gleichen Regeln wie bei Personen ohne eine vergangene COVID19 – Infektion. Es gilt hier die Testpflicht. Wird in einem Geschäft oder einem Dienstleistungsbetrieb ein Selbsttest durchgeführt, kann dies auf Verlangen durch den Betreiber der Einrichtung schriftlich bestätigt werden. Diese Bestätigung hat auch in anderen gewerblichen Betrieben für 24 Stunden Gültigkeit. Schulen dürfen nach Aussage des Landes solche Bestätigungen für Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte nicht ausstellen.

Regeln im privaten Raum:

Bei privaten Zusammenkünften sollen sich insgesamt maximal zwei Hausstände mit höchstens 5 Personen treffen. Bei der Bestimmung der Personenzahl aus den beiden Haushalten werden deren Kinder bis einschließlich 14 Jahren nicht mit eingerechnet. Ebenso werden vollständig Geimpfte und Genesen nicht mitgerechnet, auch wenn sie aus weiteren Haushalten stammen. Zum eigenen Hausstand zählen auch die nicht im gleichen Haushalt lebenden Partner. Zur Betreuung von minderjährigen oder pflegebedürftigen Personen ist die Anwesenheit mehrerer Personen eines weiteren Hausstands gestattet.

Beispielsweise dürfen Großeltern mehrere Enkelkinder gleichzeitig betreuen, auch wenn diese nicht aus dem gleichen Hausstand kommen. Bei getrennt lebenden Elternteilen darf das Umgangsrecht wie bisher ausgeübt werden. Während die Regeln im öffentlichen Raum verbindlich sind, gelten die Regeln im privaten Raum als Empfehlung. Dabei werden Kinder beider Hausstände bis einschließlich 14 Jahre sowie geimpfte und genesene Personen nicht mitgezählt.

Regeln im öffentlichen Raum:

Im öffentlichen Raum dürfen sich insgesamt maximal zwei Hausstände mit höchstens 5 Personen treffen. Zum eigenen Hausstand zählen auch die nicht im gleichen Haushalt lebenden Partner. Bei der Bestimmung der Personenzahl werden Kinder beider Hausstände bis einschließlich 14 Jahre sowie geimpfte und genesene Personen nicht mitgezählt. Bei getrennt lebenden Elternteilen darf das Umgangsrecht wie bisher ausgeübt werden. Zu anderen Personengruppen soll – wo immer möglich – ein Mindestabstand von 1,50 Meter einhalten werden. Das Alkoholverbot im öffentlichen Raum entfällt.

Ausgangssperre:

Die Ausgangssperre entfällt.

Arbeits- und Betriebsstätten:

In allen Arbeits- und Betriebsstätten gilt grundsätzlich eine Maskenpflicht. Diese entfällt, wenn der Mindestabstand von 1,50 Metern eingehalten werden kann. Der Verzehr von Speisen und Getränken in Kantinen ist nur dann gestattet, wenn Arbeitsabläufe oder die räumliche Situation dies erfordern (z.B. für Mitarbeiter in der Produktion).

Personenbegrenzungen in öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen:

Auf Verkaufs- oder Besucherflächen von bis zu 800 Quadratmetern darf sich höchstens eine Person pro angefangene 10 Quadratmeter aufhalten (Bsp.: bei 800 Quadratmetern entspricht dies maximal 80 Personen, bei 45 qm wären es 5 Personen). Für Flächen, die über die 800 Quadratmeter hinausgehen, gilt, dass höchstens eine Person pro 20 Quadratmeter erlaubt ist (Bsp.: bei 1.600 Quadratmetern Fläche entspricht dies 80 Personen für die ersten 80 Quadratmeter und weitere 40 Personen für die zweiten 800 Quadratmeter).

Wirtschaft:

Untersagt sind weiter Clubs, Discotheken, Kirmes, Volksfeste, Prostitution.

Einzelhandel:

Der gesamte Einzelhandel ist geöffnet. Es besteht weder Testpflicht noch die Pflicht zur Terminvereinbarung – auch keine Kontakterfassung. Es gelten die Maskenpflicht sowie das Abstandsgebot und die Personenbegrenzung.

Gastronomie:

Die Innengastronomie ist weiter geschlossen. Die Außengastronomie darf öffnen. Plätze in der Außengastronomie können mit einem Zelt o.ä.als Regenschutz überdacht sein. Mindestens eine Wand muss dabei vollständig offenbleiben. Das gilt auch für Wintergärten, die bei vollständiger Öffnung einer Seite zulässig sind. Die Bewirtung darf nur an Tischen erfolgen. Dies bedeutet, dass Speisen und Getränke ausschließlich an Tischen verzehrt werden dürfen. Die Bewirtung kann durch Servicepersonal am Tisch oder auch im Rahmen von Selbstabholung an Theken erfolgen. Vor der Bestellung muss der Gast einen festen Sitzplatz haben. Es gilt die Maskenpflicht außerhalb des Sitzplatzes.

Zwischen den einzelnen Personengruppen gilt der Mindestabstand. Durch räumliche Abtrennung (Spuckschutzwand) kann der Mindestabstand unterschritten werden. Es gilt die Testpflicht sowie die Pflicht zur Kontakterfassung (digital, z.B. Luca-App, oder auch in Papierform). Eine Terminbuchung ist erforderlich, diese kann aber spontan vor Ort erfolgen. An einem Tisch dürfen ohne Abstand zwei Haushalte mit maximal 5 Personen plus deren Kinder bis einschließlich 14 Jahren Platz nehmen. Personen mit vollständigem Impfschutz sowie Genesene werden bei der Berechnung nicht mitgezählt, können also zusätzlich zu den beiden Haushalten mit an einem Tisch sitzen.

Abhol- und Lieferservice:

Abhol- und Lieferservice z.B. in der Gastronomie sowie im Einzelhandelsind erlaubt. Die Abholung von vorbestellten Speisen oder Waren darf innerhalb der Geschäftsräume erfolgen.

Beherbergungsbetriebe:

Übernachtungen in Hotels, Gasthöfen, Ferienwohnungen, Jugendherbergen, Jugendbildungsstätten u.ä. sowie auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sind gestattet. Pro Wohneinheit sind nur maximal 5 Personen aus 2 Haushalten (sowie deren Kinder bis einschließlich 14 Jahren) zulässig. Jede Wohneinheit muss über eigene sanitäre Anlagen (Dusche) verfügen. Es gilt die Testpflicht (bei mehrtägigen Aufenthalten an jedem zweiten Tag) und die Pflicht zur Kontakterfassung. Die Testpflicht entfällt für Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Privatquartiere, Campingplätze, Reisemobilplätze, Wohnmobilstellplätze (und ähnliche Einrichtungen). Gemeinschaftseinrichtungen wie Speiseräume oder Waschräume sind geschlossen. Die Bewirtung der Gäste darf unter den Vorgaben der Außengastronomie außen (kein Buffet) oder im Rahmen von Abhol- und Bringservice im eigenen Zimmer erfolgen. Sport-und Wellnessangebote sowie Gruppenangebote mit Freizeitcharakter sind untersagt. Angebote vergleichbar zu Angeboten im Sport oder im Fitnessstudio sind jedoch möglich (siehe Ausführungen in dieser Auslegungshilfe). Schwimmbäder, Saunen etc. können Gruppen mit höchstens 5 Personen aus maximal zwei Haushalten plus deren Kinder bis einschließlich 14 Jahren einzeln zur Verfügung gestellt werden, wenn ein entsprechendes Hygienekonzept vorliegt.

Die Bewirtung der Gäste darf unter den Vorgaben der Außengastronomie außen (kein Buffet) oder im Rahmen von Abhol- und Bringservice im eigenen Zimmer erfolgen. Sport- und Wellnessangebote sowie Gruppenangebote mit Freizeitcharakter sind untersagt. Angebote vergleichbar zu Angeboten im Sport oder im Fitnessstudio sind jedoch möglich (siehe Ausführungen in dieser Auslegungshilfe). Schwimmbäder, Saunen etc. können Gruppen mit höchstens 5 Personen aus maximal zwei Haushalten plus deren Kinder bis einschließlich 14 Jahren einzeln zur Verfügung gestellt werden, wenn ein entsprechendes Hygienekonzept vorliegt.

Kultur:

Museen, Ausstellungen und Galerien dürfen öffnen. Es gilt die Buchungspflicht, diese kann auch spontan vor Ort erfolgen. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung sowie im Innenbereich die Maskenpflicht. Es gilt keine Testpflicht. Kulturelle Veranstaltungen im Freien sind mit bis zu 100 Gästen erlaubt. In die Gesamtzahl werden auch Geimpfte und Genesene einbezogen. Hierbei gelten Abstandsgebot zwischen unterschiedlichen Haushalten, Maskenpflicht außerhalb des Sitzplatzes, Pflicht zur Kontakterfassung und Testpflicht (außer bei Geimpften und Genesenen). Die Sitzplätze müssen personalisiert zugeteilt werden. Bei festen Sitzplänen kann der Mindestabstand durch einen freien Sitzplatz vor, hinter und neben jedem Sitzplatz ersetzt werden. Personen des gleichen Hausstandes können direkt nebeneinandersitzen.

Chöre und Musikvereine:

Musikalische Proben der Breiten- und Laienkultur sind mit maximal 5 Personen aus zwei Hausständen sowie einer anleitenden Person im Innenbereich möglich. Hier gilt Testpflicht und der Mindestabstand von 2 Metern. Zur anleitenden Person muss ein Abstand von 3 Metern eingehalten werden. Im Außenbereich sind zu der oben benannten Gruppe weitere 5 Personen aus 5 weiteren Haushalten möglich. Hier gilt keine Testpflicht. Zwischen den Musikern ist hier ein Abstand von mindestens 1,50 m einzuhalten (bei Querflöte 2m).

Bei Verdoppelung des Mindestabstandes sind mehr Personen möglich – hier gibt es keine Begrenzung. Bei Kindern bis einschließlich 14 Jahren ist Probebetrieb im Freien mit 20 Kindern und einer anleitenden Person gestattet. Bei Verdoppelung des Mindestabstandes sind mehr Personen möglich – hier gibt es keine Begrenzung. Bei der Anzahl der Personen, die gleichzeitig proben dürfen, werden Geimpfte oder Genesene nicht mitgezählt. Grundsätzlich müssen alle Probenden einen festen Sitz- oder Stehplatz haben. Der Auftrittsbetrieb als Gruppe ist generell untersagt.

Außerschulischer Musik- und Kunstunterricht:

Außerschulischer Musik- und Kunstunterricht ist in Unterrichtsräumen als Einzelunterricht zulässig. Auch Gruppenunterricht ist möglich. Hierbei richtet sich die maximale Personenzahl nach der Raumgröße – eine Person pro angefangene 20 qm ist zulässig (bei 45 qm bedeutet das z.B.eine Lehrperson und zwei Schüler). Bei Unterricht für Blasinstrumente und Gesang gilt die Testpflicht. Im Freien ist Unterricht in Gruppen von maximal 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren und der Lehrperson gestattet. Alternativ sind 5 Personen über 14 Jahren aus 5 Haushalten ge-stattet. Hier gilt das Abstandsgebot. Bei der Anzahl der Personen, die sich gleichzeitig treffen dürfen, werden Geimpfte oder Genesene nicht mitgezählt.

Sport:

Im Amateur- und Freizeitsport ist jede Form von Kontaktsport für Personen über 14 Jahren generell untersagt. Sportarten, in denen kein direkter Kontakt zu Mitspielern besteht, sind auf öffentlichen und privaten Anlagen im Freien mit bis zu 5 Personen aus 5 Haushalten sowie Trainerin oder Trainer erlaubt, im Innenbereich mit bis zu 5 Personen aus zwei Haushalten und einem Trainer bzw einer Trainerin. Bei der Anzahl der Personen werden Geimpfte oder Genesene nicht mitgezählt.

Bei Verdoppelung des Mindestabstands (also mindestens 3m) sind im Freien mehr Personen möglich – hier gilt keine Begrenzung. Im Innenbereich können Trainingsbereiche gebildet werden, pro Trainingsbereich ist die zugelassene Personenzahl von 5 Personen aus 2 Haushalten möglich. Insgesamt gilt im Innenbereich, dass pro angefangenen 40 qm Gesamttrainingsfläche 1 trainierende Person zulässig ist. Auch hierbei werden Geimpfte und Genesene nicht mitgezählt.

Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren ist im Freien Sport in Gruppen bis zu 20 Kindern zulässig. Es gilt keine Testpflicht. Umkleideräume und Duschen dürfen nicht genutzt werden. Fitnessstudios und Tanzschulen dürfen unter den hier beschriebenen Regeln öffnen. Es gilt im Innenbereich dieTestpflicht. Insgesamt gilt im Innenbereich, dass pro angefangenen 40 qm Gesamttrainingsfläche 1 trainierende Person zulässig ist. Auch hierbei werden Geimpfte und Genesene nicht mitgezählt.

Freizeit:

Spielplätze dürfen weiterhin geöffnet bleiben, für Erwachsene gilt jedoch Maskenpflicht. Es ist dabei der Mindestabstand zu beachten. Minigolfplätze, Kletterparks usw. sind geöffnet. Bowlingcenter, Kegelbahnen, Räume zum Billard- oder Dartspiel sind grundsätzlich geschlossen, können jedoch zur Nutzung durch maximal 5 Personen aus 2 Haushalten vermietet werden. Kinder bis einschließlich 14J ahren sowie Geimpfte und Genesene werden nicht mitgerechnet. Schwimmbäder und Saunen sind geschlossen, können aber zur Nutzung an Gruppen aus maximal 5 Personen aus 2 Haushalten vermietet werden.

Kinder bis einschließlich 14 Jahren sowie Geimpfte und Genesene werden hierbei nicht mitgezählt. Stadtführungen und ähnliches können in Gruppen mit mehr als zwei Haushalten stattfinden, wenn der Mindestabstand eingehalten wird. Zelten außerhalb von Campingplätzen, z.B. in den Trekkingcamps des Soonwaldsteigs oder auf anderen Grundstücken ist pro abgegrenztem Bereich für 5 Personen aus maximal 2 Haushalten möglich. Dabei dürfen außer WCs keine gemeinsamen sanitären Anlagen genutzt werden.

Außerschulische Bildungseinrichtungen:

Außerschulische Bildungsangebote in öffentlichen oder privaten Räumen dürfen als Einzelangebot durchgeführt werden. Auch Gruppenangebote sind möglich. Hierbei richtet sich die maximale Personenzahl analog zum Musik- und Kunstunterricht nach der Raumgröße – eine Person pro angefangene 20 qm ist zulässig (bei 45 qm bedeutet das z.B. eine Lehrperson und zwei Teilnehmer). Im Freien ist Unterricht in Gruppen von maximal 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren und der Lehrperson gestattet oder von 5 Personen über 14 Jahren aus 5 Haushalten.

Bei der Anzahl der Personen werden Geimpfte oder Genesene nicht mitgezählt. Schwimmkurse für Kinder sind als Bildungsangebot im Hallenbad mit maximal einer Person (Kind oder Elternteil) pro angefangenen 20 qm Raumfläche zulässig. Der Mindestabstand ist zu gewährleisten. Erste-Hilfe-Kurse sind unter Beachtung der Hygienekonzepte für außerschulische Bildungsmaßnahmen zulässig.

Angebote für Kinder und Jugendliche:

Angebote der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit sind unter Beachtung des entsprechenden Hygienekonzepts zulässig. Grundsätzlich gelten die Maskenpflicht und das Abstandsgebot. Bei Angeboten im Freien kann, unter Einhaltung des Mindestabstands, auf das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung verzichtet werden. Die Benutzung von sanitären Einrichtungen ist unter Beachtung der gebotenen Schutzmaßnahmen zulässig. Es gelten die weiteren Hygienemaßnahmen. Alle Räumlichkeiten sind regelmäßig zu lüften.

Gruppenangebote in festen Gruppen sind mit bis zu 25 Kindern inklusive Betreuern möglich. Dies gilt auch für die Schulung von Ehrenamtlichen. Bei offenen Gruppen (bei denen sich die Teilnehmenden bestimmungsgemäß nicht überwiegend an einem festen Platz aufhalten und bei denen es sich nicht um ein Angebot in festen Gruppen handelt) ist die Teilnehmerzahl auf eine Personpro 10 qm zu beschränken. Der Mindestabstand gilt nicht für Personen aus einem gemeinsamen Haushalt.

Bei einer Verdoppelung des Mindestabstands auf mindestens 3m können im Freien auch mehr Personen teilnehmen. Es gilt grundsätzlich die Pflicht zur Kontakterfassung. Sport- und Bewegungsangebote sind nur im Außenbereich zulässig. Für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 14 Jahren sind Angebote in Gruppen bis maximal 20 Personen zuzüglich Betreuungspersonal möglich. Der Transport im Rahmen eines Angebotes ist möglich, sofern wie bei der Schülerbeförderung die Pflicht zum Tragen einer Maske eingehalten wird.

Grundsätzlich wird empfohlen, dass Besucherinnen und Besucher bzw. Teilnehmerinnen und Teilnehmern von der Möglichkeit des „Testen für alle“ regelmäßig Gebrauch machen. Es ist ein aktuelles, negatives Testergebnis vorzulegen. Dies entfällt bei Einzelangeboten und dem Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung.

Körpernahe Dienstleistungen:

Körpernahe Dienstleistungen sind zulässig. Es gilt das Abstandsgebot zwischen Kundinnen und Kunden, die Maskenpflicht sowie die Pflicht zur Kontakterfassung. Bei Dienstleistungen bei welchen das Tragen einer Maske nicht möglich ist (z.B. Bartrasur, Kosmetikanwendungen) gilt zusätzlich die Testpflicht. Diese entfällt für vollständig geimpfte und genesene Personen, sowie für Kinder unter 6 Jahre. Einrichtungen des Gesundheitswesens wie Rehaeinrichtungen, Sanatorien und Privatkrankenanstalten – dazu gehört auch der Radonstollen – sind unter Beachtung der notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen geöffnet.

Rehasport:

Rehasport ist nach ärztlicher Indikation als Angebot für Gruppen unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln möglich, ebenso ein Training an Geräten sowie in Schwimm- und Hallenbädern, wenn eine schriftliche, ärztliche Indikation vorliegt, die die medizinische Notwendigkeit darlegt.

Schulen:

Die Teilnahme am Präsenzunterricht ist nur für die jenigen Schüler und Lehrkräfte zulässig, die zweimal wöchentlich einen Coronatest machen (Testpflicht). Über die Modalitäten der Testpflicht bzw. die Regeln bei Nichttestung informieren die ADD bzw. die einzelnen Schulen. Es gilt Wechselunterricht. Eine Notbetreuung wird stattfinden.

Veranstaltungen:

Veranstaltungen sind grundsätzlich untersagt, außer es handelt sich um eine kulturelle Veranstaltung (siehe oben).

Gottesdienste:

Gottesdienste sind weiterhin mit den entsprechenden Hygienekonzepten und Abstandsregeln gestattet. Gemeinde- und Chorgesang ist nicht zulässig.

Hochzeiten:

An standesamtlichen Trauungen dürfen neben Standesbeamten und Brautpaar sowie Trauzeugen folgende Personen teilnehmen: Verwandte ersten oder zweiten Grades sowie deren Partner und Personen eines weiteren Hausstandes. Es besteht Maskenpflicht für alle, außer dem Brautpaar und Standesbeamten. Bei Feiern im Anschluss an die Trauung gelten die allgemeinen Bestimmungen (zwei Hausstände plus eine weitere Person). Zusätzliche Teilnehmer sind möglich, wen die Personenbegrenzung eingehalten wird (10qm pro Teilnehmer).

Für diese weiteren Teilnehmer besteht die Testpflicht. Bei Hochzeitsfeiern im Privaten sollen sich insgesamt maximal zwei Hausstände mit höchstens 5 Personen treffen. Bei der Bestimmung der Personenzahl aus den beiden Haushalten werden deren Kinder bis einschließlich 14 Jahren nicht mit eingerechnet. Ebenso werden vollständig Geimpfte und Genesen nicht mitgerechnet, auch wenn sie aus weiteren Haushalten stammen. Zum eigenen Hausstand zählen auch die nicht im gleichen Haushalt lebenden Partner.

Beerdigungen:

Auf dem Friedhof außerhalb der Friedhofshalle gelten keine Personenbegrenzungen. Es ist jedoch auf die Einhaltung der Abstands- und Maskenpflicht zu achten.

Gremiensitzungen:

Sitzungen der kommunalen Gremien sowie deren Ausschüssen, Zweckverbände etc. sowie vorbereitende Sitzungen z.B. von Fraktionen sind unter Beachtung der gültigen Hygiene- und Abstandsvorgaben gestattet. Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen und ähnliches von Vereinen und Verbänden können mit ausreichend Abstand stattfinden, wenn zwingende Gründe dies notwendig machen.

Quelle: Kreisverwaltung Bad Kreuznach