Diese Coronaregeln gelten ab heute in Stadt und Kreis

Die Auslegungshilfe bezieht sich auf die 20. Coronabekämpfungsverordnung des Landes unter Beachtung der vom Bund beschlossenen Notbremse ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100. Liegt die Inzidenz in unserem Landkreis an drei aufeinander folgenden Tagen über 100, tritt automatisch am übernächsten Tag die hier beschriebene Notbremse in Kraft. Liegt die Inzidenz dann an fünf aufeinander folgenden Tagen wieder unter dem Schwellenwert von 100, tritt die Notbremse am übernächsten Tag wieder außer Kraft.

Allgemein gelten weiterhin die AHA + L-Regeln (Abstand–Hygiene–Alltagsmaske-Lüften). Die jeweiligen Hygiene- und Abstandsregeln sind generell einzuhalten, auch wenn auf diese nicht zusätzlich hingewiesen wird.

Testpflicht:

Eine Testpflicht besteht bei unterschiedlichen hier benannten Anlässen für Personen ab 6 Jahren. Bei Personen, die bereits zweifach gegen das Coronavirus geimpft wurden, entfällt die Testpflicht zwei Wochen nach der zweiten Impfung. Sie entfällt ebenfalls bei Genesenen, deren Erkrankung mindestens 28 Tage und maximal 6 Monate zurückliegt und die das Ergebnis eines PCR-Tests vorweisen können (Anitikörpertests und PoC-Tests zählen hierbei nicht). Die Testpflicht entfällt bei diesen Personen auch nach Ablauf der 6 Monate bei Genesenen weiter, wenn sie zusätzlich zum PCR-Nachweis eine einfache Impfung vorweisen können.

Liegt die Erkrankung länger als 6 Monate zurück, gelten die gleichen Regeln wie bei Personen ohne eine vergangene COVID19-Infektion. Es gilt hier die Testpflicht. Wird in einem Geschäft oder einem Dienstleistungsbetrieb ein Selbsttest durchgeführt, kann dies auf Verlangen durch den Betreiber der Einrichtung schriftlich bestätigt werden. Diese Bestätigung hat auch in anderen gewerblichen Betrieben für 24 Stunden Gültigkeit. Ein entsprechendes Formular findet sich im Anhang dieser Auslegungshilfen. Schulen dürfen nach Aussage des Landes solche Bestätigungen für Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte nicht ausstellen.

Regeln im öffentlichen und privaten Raum:

Im Landkreis Bad Kreuznach dürfen bei privaten Zusammenkünften insgesamt maximal ein Hausstand und eine weitere Person gemeinsam im öffentlichen oder privaten Raum ohne Mindestabstand unterwegs sein. Bei der Bestimmung der Personenzahl aus den beiden Haushalten werden deren Kinder bis einschließlich 14 Jahren nicht mit eingerechnet. Zum eigenen Hausstand zählen auch die nicht im gleichen Haushalt lebenden Partner. Bei der Anzahl der Personen, die sich gleichzeitig treffen dürfen, werden Geimpfte oder Genesene, deren Erkrankung mindestens 28 Tage und maximal 6 Monate zurückliegt und die das Ergebnis eines PCR-Tests vorweisen können, nicht mit gezählt.

Zur Betreuung von minderjährigen oder pflegebedürftigen Personen ist die Anwesenheit mehrerer Personen eines weiteren Hausstands gestattet. Beispielsweise dürfen Großeltern mehrere Enkelkinder gleichzeitig betreuen, wenn diese aus dem gleichen Hausstand kommen. Beigetrennt lebenden Elternteilen darf das Umgangsrecht wie bisher ausgeübt werden. Zu anderen Personengruppen soll – wo immer möglich – ein Mindestabstand von 1,50 Meter eingehalten werden. Im öffentlichen Raum gilt ein striktes Alkoholverbot.

Ausgangssperre

In der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr am Folgetag gilt eine Ausgangssperre. Das Verlassen einer im Gebiet des Landkreises gelegenen Wohnung oder Unterkunft und der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung oder Unterkunft sind damit grundsätzlich untersagt. Personen, die nicht Landkreis sesshaft sind, ist der Aufenthalt im Landkreis in dieser Zeit untersagt. Unabhängig davon ist der Besuch des Lebenspartners ohne jede Einschränkung gestattet. Auch Fahrdienste für Familienangehörige bzw. Partner in Zusammenhang mit den im Nachfolgenden benannten Ausnahmen sind gestattet.

Ausnahmen gelten u.a. für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit, zu medizinisch notwenigen Behandlungen, bei der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, bei Einsätzen im Katastrophenschutz, bei der Jagd und bei der Versorgung von Tieren. Zudem ist in der Zeit von 22 bis 24 Uhr allein ausgeübte körperliche Betätigung wie Joggen, Spaziergänge etc. im Freien gestattet.

Arbeits- und Betriebsstätten:

In allen Arbeits- und Betriebsstätten gilt grundsätzlich eine (Alltags)Maskenpflicht. Diese entfällt, wenn der Mindestabstand von 1,50 Metern eingehalten werden kann. Der Verzehr von Speisen und Getränken in Kantinen ist nur dann gestattet, wenn Arbeitsabläufe oder die räumliche Situation dies erfordern (z.B. für Mitarbeiter in der Produktion).

Personenbegrenzungen in öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen:

Auf Verkaufs- oder Besucherflächen von bis zu 800 Quadratmetern darf sich höchstens eine Person pro 20 Quadratmeter aufhalten (Bsp.: bei 800 Quadratmetern entspricht dies maximal 40 Personen). Für Flächen, die über die 800 Quadratmeter hinausgehen, gilt, dass höchstens eine Person pro 40 Quadratmeter erlaubt ist (Bsp.: bei 1.600 Quadratmetern Fläche entspricht dies 40 Personen für die ersten 80 Quadratmeter und weitere 20 Personen für die zweiten 800 Quadratmeter).

Geschäfte und Dienstleistungen:

Folgende gewerblichen Einrichtungen dürfen wie bisher weiter ohne zusätzliche Einschränkungen öffnen: Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Getränkemärkte, Drogerien, Babyfachmärkte, Wochenmärkte, deren Angebote denen des zulässigen Einzelhandels entsprechen, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Banken, Poststellen, Reinigungen, Buchhandlungen und Zeitschriftenhandel, Tierbedarfsmärkte, Großhandel, Blumenfachgeschäfte, Gärtnereien, Gartenmärkte sowie Baumärkte mit ihrem gesamten Sortiment, sofern sie eine Gartenabteilung haben.

In diesen Einrichtungen gilt keine Testpflicht. Die übrigen gewerblichen Betriebe dürfen nur mit Termin öffnen. Eine Terminbuchung vorab ist nicht zwingend erforderlich, sie kann auch spontan vor Ort erfolgen. Dabei gelten die Pflicht zur Kontakterfassung und die Testpflicht. Der Test darf dabei maximal 24 Stunden alt sein. Pro 40qm Verkaufsfläche ist dabei ein Kunde bzw. ein Hausstand gestattet. Dabei soll der Mindestabstand von 1,50m zwischen den Hausständen bei kurzfristigen Begegnungen möglichst eingehalten werden.

Warenträger außerhalb der Geschäfte sind grundsätzlich zugelassen. Auch eine Anprobe von Waren – z.B. bei Bekleidung oder Schuhen – ist bei Einhaltung von Abstandsregeln im Außenbereich gestattet, wenn dies vom Geschäft gewünscht wird. Eine Testpflicht oder Pflicht zur Kontakterfassung im Außenbereich besteht analog zu den Bestimmungen des Abholservice nicht, in diesem Fall auch nicht beim Bezahlen im Kassenbereich.

Abhol- und Lieferservice:

Abhol- und Lieferservice z.B. in der Gastronomie sowie im Einzelhandel sind ausdrücklich erlaubt. Die Abholung von vorbestellten Speisen oder Waren darf innerhalb der Geschäftsräume erfolgen. Nach 22 Uhr ist der Abholservice untersagt, Lieferservice ist auch nach 22 Uhr möglich.

Kultur:

Museen, Ausstellungen und Galerien sind geschlossen, können aber für Einzelhaushalte öffnen. Musikalische Proben der Breiten- und Laienkultur sind mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und einer weiteren Person zulässig. Bei Kindern bis einschließlich 14 Jahren ist Probebetrieb im Freien mit 5 Kindern und einer Person über 14 Jahren gestattet. Bei der Anzahl der Personen, die sich gleichzeitig treffen dürfen, werden Geimpfte oder Genesene, deren Erkrankung mindestens 28 Tage und maximal 6 Monate zurückliegt und die das Ergebnis eines PCR-Tests vorweisen können, nicht mit gezählt.

Der Auftrittsbetrieb als Gruppe ist generell untersagt. Außerschulischer Musik- und Kunstunterricht ist in Unterrichtsräumen als Einzelunterricht zulässig. Auch Gruppenunterricht ist möglich. Hierbei richtet sich die maximale Personenzahl nach der Raumgröße – eine Person pro angefangene 20 qm ist zulässig (bei 45 qm bedeutet das z.B. eine Lehrperson und zwei Schüler). Im Freien ist Unterricht in Gruppen von maximal 5 Kindern bis einschließlich 14 Jahren und der Lehrperson gestattet.

Bei der Anzahl der Personen, die sich gleichzeitig treffen dürfen, werden Geimpfte oder Genesene, deren Erkrankung mindestens 28 Tage und maximal 6 Monate zurückliegt und die das Ergebnis eines PCR-Tests vorweisen können, nicht mit gezählt. Bei Gesangsunterricht sowie dem Unterricht mit Blasinstrumenten gilt: Dieser darf im Freien stattfinden. Bei Unterricht im Innenraum gilt hier die Testpflicht für Kinder ab 6 Jahren.

Sport:

Im Amateur-und Freizeitsport sind Mannschaftssportarten und jede Form von Kontaktsport generell untersagt, ebenso alle sportlichen Betätigungen im Innenbereich. Sportarten, in denen kein direkter Kontakt zu Mitspielern besteht, sind auf öffentlichen und privaten Anlagen im Freien alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, erlaubt. Bei der Anzahl der Personen, werden Geimpfte oder Genesene, deren Erkrankung mindestens 28 Tage und maximal 6 Monate zurückliegt und die das Ergebnis eines PCR-Tests vorweisen können, nicht mit gezählt.

Bei Verdoppelung des Mindestabstands (also mindestens 3m) zählt sportliche Betätigung im Beisein anderer, z.B.bei Ausdauertraining, Yoga im Freien usw. grundsätzlich als Einzelsport. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren ist kontaktloser Sport in Gruppen bis zu 5 Kindern zulässig. Bei einer Verdoppelung des Mindestabstands sind auch größere Gruppen zulässig. Für Trainer gilt die Testpflicht, der Test darf höchstens 24 Stunden alt sein. Bei der Anzahl der Personen, deren Erkrankung mindestens 28 Tage und maximal 6 Monate zurückliegt und die das Ergebnis eines PCR-Tests vorweisen können, nicht mit gezählt.

Tennis im Außenbereich ist im Einzel gestattet. Doppel sind möglich, wenn die jeweiligen Doppelpartner aus einem Hausstand kommen. Zwei Hausstände können damit gemeinsam Doppel spielen. Tanzsport so wieder Betrieb der Tanzschulen sind nicht gestattet. Der Trainings-und Wettkampfbetrieb ist im gesamten Sportbereich für Athletinnen und Athleten, die sich bereits für bevorstehende Euro-oder Weltmeisterschaften qualifiziert haben oder sich im Jahr 2021 qualifizieren können, erlaubt. Hundesport kann weiter hin stattfinden, auch der Betrieb von Hundeschulen ist möglich.

Dies gilt auch für die Ausbildung von Jagdhunden. Reitsportist weiter zulässig. Bei einem Mindestabstand von 3m können auch mehrere Reiterinnen und Reiter gleichzeitig auf einer Anlage reiten. Angebote mit Tieren, z.B. Ponywandern, sind mit mehreren Personen möglich, wenn ein Mindestabstand von 3m eingehalten wird. Dann zählt es wie eine Einzelaktion. Generell gilt für alle weiterhin möglichen Sportarten: Die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln sind zu beachten.

Freizeit:

Spielplätze dürfen weiterhin geöffnet bleiben, für Erwachsene gilt jedoch (Alltags-)Maskenpflicht. Es dürfen mehrere Hausstände gleichzeitig auf den Spielplätzen sein, es ist dabei der Mindestabstand zu beachten. Minigolfplätze sind als Freizeiteinrichtungen geschlossen, können jedoch an einzelne Hausstände plus einer weiteren Person vermietet werden. Hierbei sind pro Gruppe von einander getrennte Bereich zu bilden, und es ist grundsätzlich der Mindestabstand einzuhalten.

Bowlingcenter, Kegelbahnen, Räume zum Billard- oder Dartspiel sind grundsätzlich geschlossen, können jedoch zur Nutzung durch maximal einen Haushalt und eine weitere Person vermietet werden. Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden nicht mitgerechnet. Schwimmbäder sind geschlossen, können aber an einen Hausstand plus eine weitere Person vermietet werden. Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden hierbei nicht mitgezählt.

Campingplätze sind für touristische Übernachtungen grundsätzlich geschlossen. Dauercamper mit eigenen sanitären Anlagen können für eine Nacht auf dem Campingplatz übernachten, wenn sie wegen der Pflege und Instandhaltung ihrer Parzelle vor Ort sind und eine Hin- und Rückfahrt am gleichen Tag nicht zumutbar ist. Auch die Übernachtung in Wohnmobilen auf entsprechenden Plätzen ist zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit (z.B. bei längeren Strecken) für eine Nacht möglich.

Außerschulische Bildungseinrichtungen:

Außerschulische Bildungsangebote in öffentlichen oder privaten Räumen dürfen als Einzelangebot durchgeführt werden. Auch Gruppenangebote sind möglich. Hierbei richtet sich die maximale Personenzahl analog zum Musik- und Kunstunterricht nach der Raumgröße – eine Person pro angefangene 20 qm ist zulässig (bei 45 qm bedeutet das z.B. eine Lehrperson und zwei Teilnehmer). Im Freien ist Unterricht in Gruppen von maximal 5 Kindern bis einschließlich 14 Jahren und der Lehrperson gestattet. Bei der Anzahl der Personen werden Geimpfte oder Genesene, deren Erkrankung mindestens 28 Tage und maximal 6 Monate zurückliegt und die das Ergebnis eines PCR-Tests vorweisen können, nicht mit gezählt. Fahrschulen bleiben weiter geöffnet. Erste-Hilfe-Kurse sind unter Beachtung der Hygienekonzepte für außerschulische Bildungsmaßnahmen zulässig.

Angebote für Kinder und Jugendliche:

Angebote der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit sind unter Beachtung des entsprechenden Hygienekonzepts zulässig. Im Innenbereich gilt die Maskenpflicht, ebenso bei Angeboten im Freien, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Gruppenangebote in festen Gruppen sind mit bis zu 12 Kindern inklusive Betreuern möglich. Dies gilt auch für die Schulung von Ehrenamtlichen.

Bei Angeboten ohne festen Teilnehmerkreis (z.B. Jugendräume etc.) sind 1 Person pro 10qm, maximal jedoch 6 Personen gestattet. Bei der Anzahl der Personen, die sich gleichzeitig treffen dürfen, werden Geimpfte oder Genesene, deren Erkrankung mindestens 28 Tage und maximal 6 Monate zurückliegt und die das Ergebnis eines PCR-Tests vorweisen können, nicht mit gezählt. Bei einer Verdoppelung des Mindestabstands auf mindestens 3m können im Freien auch mehr Personen teilnehmen. Es gilt grundsätzlich die Pflicht zur Kontakterfassung.

Körpernahe Dienstleistungen:

Erlaubt sind Dienstleistungen, die medizinischen, pflegerischen, therapeutischen oder seelsorgerischen Gründen dienen. Dazu zählen unter anderem Fußpflege, Massagen, Physiotherapie, Logopädie und ähnliches. Für medizinische Zwecke wie z.B. Aknebehandlungen dürfen auch Kosmetikstudios öffnen. Für nicht-medizinische Angebote sind Kosmetikstudios geschlossen,Tattoo- und Piercingstudios u.ä. sind grundsätzlich geschlossen. Sonnenstudios sind untersagt. Friseure dürfen weiter öffnen, hier gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske (oder vergleichbar). Es gilt eine Testpflicht für Kunden von Friseur und Fußpflege ab 6 Jahren (bei Personen, die bereits zweifach gegen das Coronavirus geimpft wurden, entfällt die Testpflicht zwei Wochen nach der zweiten Impfung).

Rehaeinrichtungen oder auch der Radonstollen können als medizinische Einrichtung unter Beachtung der allgemeinen Hygieneregeln geöffnet bleiben. Der Aufenthalt in Einrichtungen des Gesundheitswesens wie Rehaeinrichtungen, Sanatorien und Privatkrankenanstalten zu ausschließlich Zwecken ist gestattet, wenn eine entsprechende ärztliche Indikation vorliegt. Dringend erforderliche Begleitpersonen sind gestattet.

Rehasport, Fitnessstudios, Sportangebote:

Rehasport ist nach ärztlicher Indikation als Angebot für Gruppen unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln möglich, ebenso ein Training an Geräten, wenn eine schriftliche ärztliche Indikation vorliegt, die die medizinische Notwendigkeit darlegt. Fitnessstudios sind grundsätzlich geschlossen. Analog zu den Regeln des Rehasports bzw. Angeboten des Rehasports ist im Innenbereich von Studios jedoch ein Training an Geräten möglich, wenn hierzu eine ärztliche Bescheinigung vorliegt, die die medizinische Notwendigkeit bescheinigt.

Pro definiertem Trainingsbereich darf nur eine Person gemäß den ärztlichen Vorgaben trainieren. Eine Betreuung der Trainierenden ist dementsprechend notwendig, dabei dürfen maximal zwei Trainierende von einer Person trainiert werden. Diese notwendigen Angebote sollten möglichst vor 22 Uhr stattfinden, können aber bei fehlenden Kapazitäten auch später enden. Angebote im Freien sind ohne medizinische Indikation als Einzeltraining, zu zweit oder für Personen eines Hausstands möglich.

Bei einer Verdoppelung des Mindestabstands ist im Freien auch Training mehrerer Personen gleichzeitig möglich. Bei Angeboten im Außenbereich ist als Regenschutz ein Pavillon bzw. Zelt mit einem pavillonähnlichen Charakter ohne Seitenwände möglich. Die Räumlichkeiten von Fitnessstudios,Tanzschulen etc. dürfen an einen Hausstand vermietet werden.

Schulen:

Die Teilnahme am Präsenzunterricht ist nur für diejenigen Schüler und Lehrkräfte zulässig, die zwei Mal wöchentlich einen Coronatest machen (Testpflicht). Über die Modalitäten der Testpflicht bzw. die Regeln bei Nichttestung informieren die ADD bzw. die einzelnen Schulen. Es gilt Wechselunterricht. Eine Notbetreuung wird stattfinden.

Veranstaltungen:

Veranstaltungen jeglicher Art sind nicht gestattet.

Gottesdienste:

Gottesdienste sind weiterhin mit den entsprechenden Hygienekonzepten und Abstandsregeln gestattet. Gemeinde- und Chorgesang ist nicht zulässig.

Hochzeiten:

An standesamtlichen Trauungen dürfen neben Standesbeamten und Brautpaar sowie Trauzeugen folgende Personen teilnehmen: Verwandte ersten oder zweiten Grades sowie deren Partner und Personen eines weiteren Hausstandes. Es besteht Maskenpflicht für alle, außer dem Brautpaar und Standesbeamten. Bei Feiern im Anschluss an dieTrauung gelten die allgemeinen Bestimmungen (ein Hausstandplus eine weitere Person).

Beerdigungen:

Auf dem Friedhof außerhalb der Friedhofshalle gelten keine Personenbegrenzungen. Es ist jedoch auf die Einhaltung der Abstands- und Maskenpflicht zu achten.

Gremiensitzungen:

Sitzungen der kommunalen Gremien sowie deren Ausschüsse, Zweckverbände etc. sowie vorbereitende Sitzungen z.B. von Fraktionen sind unter Beachtung der gültigen Hygiene- und Abstandsvorgaben gestattet. Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen und ähnliches von Vereinen und Verbänden sind in Präsenz untersagt, sofern nicht zwingende Gründe dies notwendig machen.

Quelle: Kreisverwaltung Bad Kreuznach
Erstveröffentlichung: 14.5.2021