Landesregierung zwingt Landrätin zu neuer Allgemeinverfügung

Aufgrund der 18. Coronabekämpfungsverordnung des Landes ist der Landkreis Bad Kreuznach gezwungen, bei Überschreiten der 7-Tage-Inzidenz von 50 an drei aufeinanderfolgenden Tagen eine Allgemeinverfügung zu erlassen. Der Inhalt dieser Allgemeinverfügung ist vom Land vorgegeben, der Landkreis hat hier keine Gestaltungsmöglichkeit. Für Montag, den 29.03.2021, werden weitere Vorgaben des Landes kommen. Diese sind aktuell noch nicht abschließend bekannt. Insoweit nimmt diese Mitteilung nur auf die aktuelle Rechtslage Bezug.

Der Versuch der Landrätin, mit der Veröffentlichung der Allgemeinverfügung zu warten, bis die neuen Vorgaben der Landesregierung zu den von Bund und Ländern gemeinsam beschlossenen Verschärfungen veröffentlicht werden, wurde leider abgelehnt. Der Landkreis muss die Allgemeinverfügung vorab erlassen. Dementsprechend werden ab Freitag Änderungen zur bisher gültigen Coronabekämpfungsverordnung gelten. Über die weiteren Regeln wird informiert, sobald diese bekannt sind. Damit ist am Samstag zu rechnen. Diese Auslegungshilfe bezieht alle derzeitgültigen Regeln mit ein. Die wichtigsten Änderungen:

# Im Einzelhandel außer bei den in der Allgemeinverfügung davon ausgenommenen Branchen gilt, dass pro 40 qm Verkaufsfläche nur ein Kunde zulässig ist. Die Kontaktdaten müssen erfasst werden. Eine Terminvereinbarung ist notwendig, kann aber auch spontan vor Ort erfolgen.

# Sportliche Betätigung ist bei Personen über 14 Jahren nur mit maximal 5 Personen aus zwei Hausständen und mit Abstand möglich.

# Bei Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 14 Jahren ist kein Kontaktsport mehr gestattet. Kontaktfreies Training in Gruppen von maximal 20 Kindern und einem Trainer oder einer Trainerin mit Abstand ist weiter möglich.

# Proben der Breiten-und Laienkultur (Orchester, Chöre, Theatergruppen) sind grundsätzlich untersagt.

# Auf diese Auslegungshilfe wird ausdrücklich verwiesen.

Konkretisierungen der Kreisverwaltung Bad Kreuznach zur achtzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung und zur Allgemeinverfügung vom 23.3.2021 – Gültigkeit ab 26.3.2021 Allgemein gelten weiterhin die AHA + L -Regeln (Abstand – Hygiene – Alltagsmaske – Lüften). Die jeweiligen Hygiene- und Abstandsregeln sind generell einzuhalten, auch wenn auf diese nicht zusätzlich hingewiesen wird.

Masken:

Im Bereich von Einzelhandel, gewerblichen Einrichtungen, Gastronomie, bei Angeboten der Jugendarbeit, bei Abhol-, Liefer- und Bringservice, in öffentlichen Gebäuden und Verwaltungen, in Gotteshäusern, bei unmittelbarem Kontakt in Arztpraxen und therapeutischen Praxen, in Bus und Bahn gelten verschärfte Regeln. Hier müssen entweder medizinische (OP-) Masken, KN-95/ N95-Masken oder FFP-2-Masken getragen werden. Reine Alltagsmasken (Stoffmasken) sind hier nicht mehr zulässig.

Bei allen anderen hier nicht benannten Orten können weiter einfache Mund-Nasen-Bedeckungen (Alltagsmasken) getragen werden. Visiere für Beschäftigte des Einzelhandels und des Dienstleistungsgewerbes sind weiter zulässig. Beschäftigte, die ihre Arbeit hinter einer Trennscheibe verrichten (z.B. in Kassensituationen im Supermarkt), sind nach wie vor von der Maskenpflicht befreit.

Regeln im öffentlichen Raum:

In Rheinland-Pfalz ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum mit Personen des eigenen und eines weiteren Hausstands gestattet, höchstens jedoch mit 5 Personen. Dabei werden Kinder bis einschließlich 14 Jahren nicht mitgezählt. Als eigener Hausstand zählen auch die nicht im gleichen Haushalt lebenden Partner. Im öffentlichen Raum außerhalb von gastronomischen Einrichtungen gilt ein striktes Alkoholverbot.

Zusammenkünfte im privaten Raum:

Im privaten Raum sind Zusammenkünfte von mehr als fünf Personen oder zwei Haushalten nicht untersagt. Es gilt jedoch auch die dringliche Bitte, die Regelungen für den öffentlichen Raum auch hier einzuhalten.

Einzelhandel:

In folgenden Bereichen des Einzelhandels gelten keine zusätzlichen Einschränkungen:

a) Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien, Babyfachmärkte,
b) Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht,
c) Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser,
d) Tankstellen,
e) Banken und Sparkassen, Poststellen,
f) Reinigungen, Waschsalons,
g) Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Buchhandlungen,
h) Baumärkte, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,
i) Großhandel,
j) Blumenfachgeschäfte,
k) Gärtnereien, Gartenbaubetriebe, Gartenbaumärkte.

Für den übrigen Einzelhandel gilt, dass pro 40qm Verkaufsfläche ein Kunde zulässig ist. Kunden können vorab einen Termin vereinbaren, aber auch spontan kommen. Eine Kontakterfassung ist verpflichtend, dies kann per App, in Papierform oder anderen geeigneten Wegen erfolgen. Hierbei müssen Name, Anschrift, Telefonnummer und der Zeitraum des Besuchs erfasst werden. Bei der Angabe von persönlichen Kontaktdaten sind die Auskünfte der Gäste maßgeblich, die Betriebemüssen diese nicht überprüfen. Die Kontaktdaten sind vier Wochen aufzubewahren. Es gibt keine Verpflichtung zu Schnelltest. Im gesamten Einzelhandelsind die geltenden Abstandsregeln einzuhalten.

Gastronomie:

Die Außengastronomie ist bei einer Inzidenz bis 100 unter strengen Auflagen geöffnet. Es besteht eine Reservierungspflicht, diese kann jedoch auch spontan vor Ort erfolgen. Gäste müssen beim Betreten des gastronomischen Betriebs einen negativen Coronaschnelltest vorweisen. Dieser kann in Teststationen gemacht werden. Eine Liste der Teststationen ist regelmäßig aktualisiert auf der Homepage des Landkreises zu finden. Auch ein Selbsttest ist möglich. Dieser muss vor Ort im Beisein von Personal des gastronomischen Betriebs durchgeführt werden.

Die Testpflicht besteht für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 14 Jahren analog zu den Regeln des Sportes nicht. Auch für das Personal besteht keine Testpflicht. Die Kontaktdaten müssen – wie auch schon im vergangenen Jahr – erfasst werden, dies kann per App, in Papierform oder anderen geeigneten Wegen erfolgen. Hierbei müssen Name, Anschrift, Telefonnummer und der Zeitraum des Besuchs erfasst werden. Bei der Angabe von persönlichen Kontaktdaten sind die Auskünfte der Gäste maßgeblich, die Gastronomiebetriebe müssen diese nicht überprüfen.

Die Kontaktdaten sind vier Wochen aufzubewahren. Dies entspricht den Regelungen vor dem Lockdown. Die Bewirtung darf nur an Tischen erfolgen. Dies bedeutet, dass Speisen und Getränke ausschließlich an Tischen verzehrt werden dürfen. Die Bewirtung kann durch Servicepersonal oder im Rahmen der Selbstabholung an Theken erfolgen. Vor der Bestellung muss der Gast einen festen Sitzplatz haben. Zwischen den Tischen muss ein Mindestabstand von 1,50 m eingehalten werden. Alternativ besteht die Möglichkeit, diesen Abstand durch bauliche Trennvorrichtungen zu unterschreiten („Spuckschutzwände“).

Außerhalb des Tisches besteht Maskenpflicht. Pro Tisch sind maximal 5 Personen aus 2 Hausständen zulässig. Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden hierbei nicht mitgerechnet. Plätze in der Außengastronomie können mit einem Zelt o.ä. als Regenschutz überdacht sein. Mindestens eine Wand muss dabei jedoch vollständig offen bleiben. Das gilt auch für Wintergärten, die bei vollständiger Öffnung einer Seite zulässig sind. In der Gastronomie gilt kein Alkoholverbot. Abhol- und Lieferservice sowie Straßenverkauf oder der Ab-Hof-Verkauf sind erlaubt. Die Abholung von vorbestellten Speisen oder Waren darf innerhalb der Geschäftsräume erfolgen. Eine Abholung an der Türschwelle ist nicht vorgeschrieben.

Personenbegrenzungen in öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen:

Sofern durch die Allgemeinverfügung nichts anderes bestimmt ist, darf sich auf Verkaufs- oder Besucherfläche von bis zu 800 Quadratmetern höchstens eine Person pro 10 Quadratmetern aufhalten (Bsp.: bei 800 Quadratmetern entspricht dies maximal 80 Personen). Für Flächen, die über die 800 Quadratmeter hinausgehen, gilt, dass höchstens eine Person pro 20 Quadratmeter erlaubt ist (Bsp.: bei 1.600 Quadratmetern Fläche entspricht dies 80 Personen für die ersten 800 Quadratmeter und weitere 40 Personen für die zweiten 800 Quadratmeter). Für kleine Einzelhandelsgeschäfte und Dienstleistungsbetriebe gilt die Personenbegrenzung von maximal 1 Person pro 10 qm Verkaufsfläche nicht, wenn sich ausschließlich ein Haushalt mit einer weiteren Person in einem Raum aufhält.

Arbeits- und Betriebsstätten:

In allen Arbeits- und Betriebsstätten gilt grundsätzlich eine (Alltags-)Maskenpflicht. Diese entfällt, wenn der Mindestabstand von 1,50 Metern eingehalten werden kann. Bei körpernahen Dienstleistungen gilt die erweiterte Maskenpflicht (medizinische Maske, FFP2-Maske o.ä.). Der Verzehr von Speisen und Getränken in Kantinen ist gestattet, wenn Arbeitsabläufe oder die räumliche Situation dies erfordern (z.B. für Mitarbeiter in der Produktion).

Zusammenkünfte aus zwingend notwendigen geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen sind gestattet. Dazu gehört auch die berufliche Fort-und Weiterbildung. Hierbei sind die Abstands-und Hygieneregeln einzuhalten. Sollten diese in den Räumlichkeiten des Betriebes aus hygienischen Gründen nichtmöglich sein, ist auch die Anmietung von Räumen z.B. in Hotels möglich. Bei der Nutzung der angemieteten Räume gilt die Personenbegrenzung von 1 Person pro 10 qm.

Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz

Nicht aufschiebbare Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz und auch die erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen beispielsweise in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten sind in Präsenzform unter Beachtung der Hygiene-und Abstandsregeln zulässig.

Musikvereine und Chöre:

Musikalische Proben sind untersagt.

Sport:

Im Amateur-und Freizeitbereich ist Kontaktsport generell untersagt, ebenso alle sportlichen Betätigungen im Innenbereich. Sportliche Betätigungen im Freien ist in Gruppen von maximal 20 Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 14 Jahren plus einem Trainer / einer Trainerin unter Einhaltung des Mindestabstands gestattet. Bei Personen über 14 Jahren ist sportliche Betätigung im Freien nur mit maximal 5 Personen aus zwei Haushalten zulässig. Bei Verdopplung des Mindestabstands sind auch mehr Personen möglich.

Bei Sport im Außenbereich ist das Training unter einem Regenschutz wie Pavillons bzw. Zelten mit einem pavillonähnlichen Charakter ohne Seitenwände möglich. Der Trainings- und Wettkampfbetrieb ist im gesamten Sportbereich für Athletinnen und Athleten, die sich bereits für bevorstehende Euro- oder Weltmeisterschaften qualifiziert haben oder sich im Jahr 2021 qualifizieren können, erlaubt. Generell gilt für alle weiterhin möglichen Sportarten: Die allgemeinen Hygiene-und Abstandsregeln sind zu beachten.

Freizeit:

Spielplätze dürfen weiterhin geöffnet bleiben, für Erwachsene gilt jedoch (Alltags-)Maskenpflicht. Es gibt auf Spielplätzen keine Personenbegrenzung, jedoch ist bei Personen über 14 Jahren das Abstandsgebot möglichst zu beachten. Die Außenbereiche von botanischen Gärten, Reiterhöfen, Tierparks sowie Minigolfplätze u.ä. sind für den Publikumsverkehr geöffnet.

Bowlingcenter, Kegelbahnen, Darts, Billard:

Kegelbahnen, Bowlingcenter, Räume zum Billard- oder Dartspiel u.ä. sind grundsätzlich geschlossen, können aber zur Nutzung durch maximal zwei Haushalte vermietet werden.

Angebote für Kinder und Jugendliche:

Angebote der Jugendarbeit sind grundsätzlich zulässig. Diese dürfen in festen Gruppen mit bis zu 12 Kindern und Jugendlichen inklusive Betreuern sowohl im Freien wie auch im Innenbereich stattfinden. Bei Kindern und Jugendlichen unter 14 Jahren ist im Außenbereich eine Gruppengröße von 20 Personen inklusive Betreuungspersonal möglich. Dabei sind Kontakterfassung und die Einhaltung des Mindestabstands sowie im Innenbereich das Tragen einer medizinischen (OP-) Maske, KN-95/ N95-Maske oder FFP-2-Maske verpflichtend.

Schulungen von Ehrenamtlichen sind in Präsenz zulässig. Jugendzentren dürfen öffnen. Hierbei sind die erweiterte Maskenpflicht, die Pflicht zur Kontakterfassung und der Mindestabstand zu beachten. Die maximale Personenzahl bemisst sich an der Raumgröße – pro 10 qm darf sich nur eine Person im Raum aufhalten, maximal dürfen es 6 Personen sein.

Museen:

Museen, Ausstellungen etc. können öffnen. Es gilt eine Buchungspflicht. Diese kann jedoch auch spontan vor Ort erfolgen.

Außerschulische Bildungseinrichtungen:

Außerschulische Bildungsangebote in öffentlichen oder privaten Räumen (Innenbereich) dürfen – abgesehen von Angeboten für Kinder und Jugendliche – nur digital oder in Form von Einzelunterricht durchgeführt werden. Fahrschulen sind sowohl für die praktische wie auch für die theoretische Ausbildung geöffnet.

Dementsprechend sind auch die dafür notwendigen Erste-Hilfe-Kurse bei Einhaltung der Hygieneregeln zulässig. Kurse der Familienbildung – außer für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 14 Jahren – sind im Innenbereich nur als Einzelangebote zulässig. Im Außenbereich sind sie analog zum Sport mit bis zu 5 Personen aus maximal zwei Haushalten oder 20 Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 14 Jahren möglich. Der außerschulische Kunst- und Musikunterricht ist als Einzelunterricht in Präsenzform möglich, wenn dieser nicht mit einem erhöhten Aerosolausstoß verbunden ist.

Gesangsunterricht sowie der Unterricht mit Blasinstrumenten darf nur im Freien oder im Innenbereich in getrennten Räumen stattfinden. Gruppenangebote sind im Freien in Gruppen von maximal 20 Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 14 Jahren sowie in Gruppen von maximal 5 Personen über 14 Jahren aus zwei Haushalten plusLehrkraft unter Einhaltung des Mindestabstands gestattet. Bei Verdopplung des Mindestabstands sind auch mehr Personen möglich.

Gesundheit, körpernahe Dienstleistungen:

Alle Dienstleitungen, die medizinischen oder hygienischen Gründen dienen, sowie Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege wie Nagel- oder Kosmetikstudios, Tattoostudios, Massagesalons, Piercingstudios, Sonnenstudios etc., sind gestattet. Es besteht Maskenpflicht. Kann die Maske wegen der Art der Dienstleistungen (z.B. Bartrasur) nicht getragen werden, ist ein tagesaktueller Schnelltest mit Bescheinigung oder ein vor Ort vorgenommener Selbsttest mit negativem Ergebnis für den Kunden sowie ein Testkonzept für das Personal verpflichtend.

Der Aufenthalt in Einrichtungen des Gesundheitswesens wie Rehaeinrichtungen, Sanatorien und Privatkrankenanstalten zu ausschließlich medizinischen Zwecken ist gestattet, wenn eine entsprechende ärztliche Indikation vorliegt. Dringend erforderliche Begleitpersonen sind gestattet. Auch der Radonstollen kann als medizinische Einrichtung unter Beachtung der allgemeinen Hygieneregeln geöffnet bleiben.

Rehasport, Fitnessstudios, Sportangebote:

Rehasport ist nach ärztlicher Indikation als Angebot für Gruppen unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln möglich. Fitnessstudios bleiben entgegen der vorherigen Ankündigung grundsätzlich geschlossen. Analog zu Rehasport bzw. Angeboten der Physiotherapie ist im Innenbereich von Studios jedoch ein Training an Geräten möglich, wenn hierzu eine ärztliche Bescheinigung vorliegt, die die medizinische Notwendigkeit bestätigt. Pro definiertem Trainingsbereich darf nur eine Person gemäß den ärztlichen Vorgabentrainieren. Eine Betreuung der Trainierenden ist dementsprechend notwendig, dabei dürfen maximal zwei Trainierende von einer Person betreut werden.

Analog zu den Regeln im Sport sind Angebote im Freien in Gruppen von maximal 20 Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 14 Jahren sowie von 5 Personen über 14 Jahren aus maximal zwei Haushalten pluseinem Trainer/ einer Trainerin unter Einhaltung des Mindestabstands gestattet. Bei Verdopplung des Mindestabstands sind auch mehr Personen möglich.Bei Angeboten im Außenbereich ist als Regenschutz ein Pavillon bzw. Zelt mit einem pavillonähnlichen Charakter ohne Seitenwände möglich. Die Räumlichkeiten von Fitnessstudios, Tanzschulen etc. dürfen an einzelne Haushalte vermietet werden. Es dürfen dann jedoch auch nur diese Einzelhaushalte dort trainieren.

Veranstaltungen:

Veranstaltungen jeglicher Art sind nicht gestattet.

Gottesdienste:

Gottesdienste sind weiterhin mit den entsprechenden Hygienekonzepten und Abstandsregeln gestattet. Anmeldung ist nicht erforderlich. Gemeinde- und Chorgesang ist nicht zulässig.

Hochzeiten:

An standesamtlichen Trauungen dürfen neben Standesbeamten und Brautpaar sowie Trauzeugen folgende Personen teilnehmen: Verwandte ersten oder zweiten Grades sowie deren Partner und Personen eines weiteren Hausstandes. Es besteht Maskenpflicht für alle, außer dem Brautpaar und dem Standesbeamten.

Beerdigungen:

Auf dem Friedhof außerhalb der Friedhofshalle gelten keine Personenbegrenzungen. Es ist jedoch auf die Einhaltung der Abstands- und Maskenpflicht zu achten. An der Trauerfeier in der Friedhofshalle dürfen alle Verwandten ersten oder zweiten Grades sowie deren Partner und Personen eines weiteren Hausstandes als Trauergäste teilnehmen. Darüber hinaus sind weitere Personen erlaubt, sofern die Größe des Raumes dies zulässt. Pro Person sind hier 10 Quadratmeter Fläche notwendig.

Gremiensitzungen:

Sitzungen der kommunalen Gremien sowie deren Ausschüsse, Zweckverbände etc. sind unter Beachtung der gültigen Hygiene- und Abstandsvorgaben gestattet. Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen und ähnliches von Vereinen und Verbänden sind hingegen in Präsenz untersagt.

Schulen:

Auf die jeweils aktuellen Veröffentlichungen des Bildungsministeriums ist zu achten.

Ausnahmen:

Ausnahmegenehmigungen können in begründeten Einzelfällen erteilt werden. Diese sind bei der Kreisverwaltung unter CoronaAuskunft@kreis-badkreuznach.de zu beantragen.

Quelle: Kreisverwaltung Bad Kreuznach