Coronaschutz: so läuft es ab sofort

Diese Auslegungshilfe und die zugrunde liegende 18. Coronabekämpfungsverordnung behalten auch bei einer Inzidenz über 50 solange ihre Gültigkeit, bis eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen ist und Gültigkeit hat. Alleine die Inzidenz über die Zahl 50 bzw. 100 führt noch nicht zu neuen Regeln. Dazu sind immer erst Allgemeinverfügungen notwendig. Hierzu erklärt Landrätin Bettina Dickes, dass sie sich sehr deutlich für eine landeseinheitliche Regelung und eine Abkehr von der starren Orientierung an der Inzidenz als alleiniges Kriterium für Einschränkungen einsetzt. Die wichtigsten Punkte der neuen Auslegungshilfe bzw. der Verordnung:

# Die Außengastronomie darf unter strengen Bedingungen öffnen.

# Fitnessstudios und Sport im Innenbereich bleiben entgegen der ursprünglichen Ankündigungen weiter untersagt.

# Angebote der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit sind wieder möglich.

Konkretisierungen der Kreisverwaltung Bad Kreuznach zur achtzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung–Stand 20.03.2021Allgemeingelten weiterhin die AHA + L -Regeln (Abstand –Hygiene –Alltagsmaske -Lüften). Die jeweiligen Hygiene-und Abstandsregeln sind generell einzuhalten, auch wenn auf diese nicht zusätzlich hingewiesen wird.

Masken:

Im Bereich von Einzelhandel, gewerblichen Einrichtungen, Gastronomie, bei Angeboten der Jugendarbeit, bei Abhol-, Liefer-und Bringservice, in öffentlichen Gebäuden und Verwaltungen, in Gotteshäusern, bei unmittelbarem Kontakt in Arztpraxen und therapeutischen Praxen, in Bus und Bahn gelten verschärfte Regeln. Hier müssen entweder medizinische (OP-) Masken, KN-95/ N95-Masken oder FFP-2-Masken getragen werden.

Reine Alltagsmasken (Stoffmasken) sind hier nicht mehr zulässig. Bei allen anderen hier nicht benannten Orten können weiter einfache Mund-Nasen-Bedeckungen (Alltagsmasken) getragen werden. Visiere für Beschäftigte des Einzelhandels und des Dienstleistungsgewerbes sind weiter zulässig. Beschäftigte, die ihre Arbeit hinter einer Trennscheibe verrichten (z.B. in Kassensituationen im Supermarkt), sind nach wie vor von der Maskenpflicht befreit.

Regeln im öffentlichen Raum:

In Rheinland-Pfalz ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum mit Personen des eigenen und eines weiteren Hausstands gestattet, höchstens jedoch mit 5 Personen. Dies gilt bis zu einer Inzidenz von 100. Dabei werden Kinder bis einschließlich 14 Jahren nicht mitgezählt. Als eigener Hausstand zählen auch die nicht im gleichen Haushalt lebenden Partner. Im öffentlichen Raum außerhalb von gastronomischen Einrichtungen gilt ein striktes Alkoholverbot.

Zusammenkünfte im privaten Raum:

Im privaten Raum sind Zusammenkünfte von mehr als fünf Personen oder zwei Haushalten nicht untersagt. Es gilt jedoch auch die dringliche Bitte, die Regelungen für den öffentlichen Raum auch hier einzuhalten.

Einzelhandel:

Der Einzelhandel darf bei einer Inzidenz unter 50 grundsätzlich, ohne Terminvereinbarung und ohne Kontakterfassung, öffnen. Es sind die geltenden Abstandsregeln einzuhalten. Mobiler Einzelhandel (z.B. Verkaufsveranstaltungen in Privathaushalten wie Tupper etc.) sind analog zu den Regeln des Einzelhandelsebenfalls gestattet, dabei gilt auch hier die maximale Personenbegrenzung von 1 Person pro 10 qm. Steigt die Inzidenz über 50, gelten verschärfte Regeln. Um Terminshopping zu verhindern, erarbeitet der Landkreis aktuell ein umfassendes Testkonzept. Nähere Auskünfte dazu werden folgen.

Gastronomie:

Die Außengastronomie ist beieiner Inzidenz bis 100 geöffnet. Es besteht eine Reservierungspflicht, diese kann jedoch auch spontan vor Ort erfolgen.Gäste müssen beim Betreten des gastronomischen Betriebs einen negativen Coronaschnelltest vorweisen. Dieser kann in Teststationen gemacht werden. Eine Liste der Teststationen ist regelmäßig aktualisiert auf der Homepage des Landkreises zu finden. Aktuell erarbeitet der Landkreis mit den Betrieben Möglichkeiten,auch vor Ort per Selbsttest zu testen. Die Testpflicht besteht für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 14 Jahren analog zu den Regeln des Sportes nicht.

Auch für das Personal besteht keine Testpflicht. Die Kontaktdaten müssen erfasst werden, dies kann per App, in Papierform oder anderen geeigneten Wegen erfolgen. Hierbei müssen Name, Anschrift, Telefonnummer und der Zeitraum des Besuchs erfasst werden. Bei der Angabe von persönlichen Kontaktdaten sind die Auskünfte der Gäste maßgeblich, die Gastronomiebetriebe müssen diese nicht überprüfen. Die Kontaktdaten sind vier Wochen aufzubewahren. Die Bewirtung darf nur an Tischen erfolgen. Dies bedeutet, dass Speisen und Getränke ausschließlich an Tischen verzehrt werden dürfen. Die Bewirtung kann durch Servicepersonal oder im Rahmen der Selbstabholung an Theken erfolgen.

Vor der Bestellung muss der Gast einen festen Sitzplatz haben. Zwischen den Tischen muss ein Mindestabstand von 1,50 m eingehalten werden. Alternativ besteht die Möglichkeit, diesen Abstand durch bauliche Trennvorrichtungen zu unterschreiten („Spuckschutzwände“). Außerhalb des Tisches besteht Maskenpflicht. Pro Tisch sind maximal 5 Personen aus 2 Hausständen zulässig. Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden hierbei nicht mitgerechnet.Plätze in der Außengastronomie können mit einem Zelt o.ä. als Regenschutz überdacht sein.

Mindestens eine Wand muss dabei jedoch vollständig offen bleiben. Das gilt auch für Wintergärten, die bei vollständiger Öffnung einer Seite zulässig sind.In der Gastronomie gilt kein Alkoholverbot. Abhol- und Lieferservice sowie Straßenverkauf oder der Ab-Hof-Verkauf sind erlaubt. Die Abholung von vorbestellten Speisen oder Waren darf innerhalb der Geschäftsräume erfolgen. Eine Abholung an der Türschwelle ist nicht vorgeschrieben.

Personenbegrenzungen in öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen:

Auf Verkaufs- oder Besucherflächen von bis zu 800 Quadratmetern darf sich höchstens eine Person pro 10 Quadratmetern aufhalten (Bsp.: bei 800 Quadratmetern entspricht dies maximal 80 Personen). Für Flächen, die über die 800 Quadratmeter hinausgehen, gilt, dass höchstens eine Person pro 20 Quadratmeter erlaubt ist (Bsp.: bei 1.600 Quadratmetern Fläche entspricht dies 80 Personen für die ersten 800 Quadratmeter und weitere 40 Personen für die zweiten 800 Quadratmeter).

Für kleine Einzelhandelsgeschäfte und Dienstleistungsbetriebe gilt die Personenbegrenzung von maximal 1 Person pro 10 qm Verkaufsfläche nicht, wenn sich ausschließlich ein Haushalt mit einer weiteren Person in einem Raum aufhält.

Arbeits- und Betriebsstätten:

In allen Arbeits- und Betriebsstätten gilt grundsätzlich eine (Alltags-)Maskenpflicht. Diese entfällt, wenn der Mindestabstand von 1,50 Metern eingehalten werden kann. Bei körpernahen Dienstleistungen gilt die erweiterte Maskenpflicht (medizinische Maske, FFP2-Maske o.ä.). Der Verzehr von Speisen und Getränken in Kantinen ist gestattet, wenn Arbeitsabläufe oder die räumliche Situation dies erfordern (z.B. für Mitarbeiter in der Produktion). Zusammenkünfte aus zwingend notwendigen geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen sind gestattet.

Dazu gehört auch die berufliche Fort- und Weiterbildung. Hierbei sind die Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten. Sollten diese in den Räumlichkeiten des Betriebes aus hygienischen Gründen nicht möglich sein, ist auch die Anmietung von Räumen z.B. in Hotels möglich. Bei der Nutzung der angemieteten Räume gilt die Personenbegrenzung von 1 Person pro 10 qm.

Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz:

Nicht aufschiebbare Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz und auch die erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen beispielsweise in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten sind in Präsenzform unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln zulässig.

Musikvereine und Chöre:

Musikalische Proben sind im Freien unter Einhaltung des Mindestabstandes für Gruppen von 20 Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 14 Jahren plus Dirigent / Dirigentin erlaubt. Bei Personen über 14 Jahren sind grundsätzlich nur Proben in Gruppen von maximal zwei Hausständen gestattet. Wenn der Mindestabstand verdoppelt wird, sind im Freien aber analog zu den Regeln im Sport auch Proben mit mehr Personen möglich. Ab einer Inzidenz von 50 bis 100 wird es neue Regelungen geben. Der Landkreis wird versuchen, mit Rücksprache beim Land durch ein Testkonzept auch bei erhöhter Inzidenz den Probenbetrieb zu ermöglichen. Dazu wird es dann aber eine gesonderte Allgemeinverfügung geben. Bis dahin gilt unabhängig der Inzidenz diese Auslegungshilfe. Auftritte von Gruppen sind weiterhin untersagt.

Sport:

Entgegen des ursprünglichen Stufenplans ist im Amateur-und Freizeitbereich Kontaktsport – außer bei Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 14 Jahren – weiter generell untersagt, ebenso alle sportlichen Betätigungen im Innenbereich. Sportliche Betätigungen im Freien ist in Gruppen von maximal 20 Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 14 Jahren sowie in Gruppen von maximal 10 Personen über 14 Jahren plus einem Trainer / einer Trainerin unter Einhaltung des Mindestabstands gestattet.

Bei einer Inzidenz ab 50 bis 100 reduziert sich bei Gruppen über 14 Jahren die maximale Teilnehmerzahl auf maximal 5 Personen aus 2 Haushalten. Dazu wird es dann aber eine gesonderte Allgemeinverfügung geben. Bis dahin gilt unabhängig der Inzidenz diese Auslegungshilfe. Bei Verdopplung des Mindestabstands sind auch mehr Personen möglich. Bei Sport im Außenbereich ist das Training unter einem Regenschutz wie Pavillons bzw. Zelten mit einem pavillonähnlichen Charakter ohne Seitenwände möglich.

Der Trainings-und Wettkampfbetrieb ist im gesamten Sportbereich für Athletinnen und Athleten, die sich bereits für bevorstehende Euro- oder Weltmeisterschaften qualifiziert haben oder sich im Jahr 2021 qualifizieren können, erlaubt. Generell gilt für alle weiterhin möglichen Sportarten: Die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln sind zu beachten.

Freizeit:

Spielplätze dürfen weiterhin geöffnet bleiben, für Erwachsene gilt jedoch (Alltags-)Maskenpflicht. Es gibt auf Spielplätzen keine Personenbegrenzung, jedoch ist bei Personen über 14 Jahren das Abstandsgebot möglichst zu beachten. Die Außenbereiche von botanischen Gärten, Reiterhöfen, Tierparks sowie Minigolfplätze u.ä. sind für den Publikumsverkehr geöffnet.

Bowlingcenter, Kegelbahnen, Darts, Billard:

Kegelbahnen, Bowlingcenter, Räume zum Billard- oder Dartspiel u.ä. sind grundsätzlich geschlossen, können aber zur Nutzung durch maximal zwei Haushalte vermietet werden.

Angebote für Kinder und Jugendliche:

Angebote der Jugendarbeit sind grundsätzlich zulässig. Diese dürfen in festen Gruppen mit bis zu 25 Kindern und Jugendlichen inklusive Betreuern sowohl im Freien wie auch im Innenbereich stattfinden. Schulungen von Ehrenamtlichen sind in Präsenz zulässig. Jugendzentren dürfen öffnen. Hierbei sind die erweiterte Maskenpflicht, die Pflicht zur Kontakterfassung und der Mindestabstand zu beachten. Die maximale Personenzahl bemisst sich an der Raumgröße – pro 10 qm darf sich nur eine Person im Raum aufhalten.

Museen:

Museen, Ausstellungen etc. können öffnen. Es gilt eine Buchungspflicht. Diese kann jedoch auch spontan vor Ort erfolgen.

Außerschulische Bildungseinrichtungen:

Außerschulische Bildungsangebote in öffentlichen oder privaten Räumen dürfen nur digital oder in Form von Einzelunterricht durchgeführt werden. Fahrschulen sind sowohl für die praktische wie auch für die theoretische Ausbildung geöffnet. Dementsprechend sind auch die dafür notwendigen Erste-Hilfe-Kurse bei Einhaltung der Hygieneregeln zulässig. Kurse der Familienbildung sind im Innenbereich nur als Einzelangebote zulässig. Im Außenbereich sind sie analog zum Sport mit bis zu 10 Erwachsenen oder 20 Kindern und Jugendlichen möglich.

Der außerschulische Kunst-und Musikunterricht ist als Einzelunterricht in Präsenzform möglich, wenn dieser nicht mit einem erhöhten Aerosolausstoß verbunden ist. Gesangsunterricht sowie der Unterricht mit Blasinstrumenten darf nur im Freien oder im Innenbereich in getrennten Räumen stattfinden. Gruppenangebote sind im Freien in Gruppen von maximal 20 Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 14 Jahren sowie in Gruppen von maximal 10 Personen über 14 Jahren plus einer Lehrkraft unter Einhaltung des Mindestabstands gestattet.

Bei einer Inzidenz ab 50 bis 100 reduziert sich bei Gruppen über 14 Jahren die maximale Teilnehmerzahl auf maximal 5 Personen aus 2 Haushalten. Dazu wird es dann aber eine gesonderte Allgemeinverfügung geben. Bis dahin gilt unabhängig der Inzidenz diese Auslegungshilfe. Bei Verdopplung des Mindestabstands sind auch mehr Personen möglich.

Gesundheit, körpernahe Dienstleistungen:

Alle Dienstleistungen, die medizinischen oder hygienischen Gründen dienen, sowie Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege wie Nagel- oder Kosmetikstudios, Tattoostudios, Massagesalons, Piercingstudios, Sonnenstudios etc., sind gestattet. Es besteht Maskenpflicht. Kann die Maske wegen der Art der Dienstleistungen (z.B. Bartrasur) nicht getragen werden, ist ein tagesaktueller Schnelltest mit Bescheinigung oder ein vor Ort vorgenommener Selbsttest mit negativem Ergebnis für den Kunden sowie ein Testkonzept für das Personal verpflichtend.

Der Aufenthalt in Einrichtungen des Gesundheitswesens wie Rehaeinrichtungen, Sanatorien und Privatkrankenanstalten zu ausschließlich medizinischen Zwecken ist gestattet, wenn eine entsprechende ärztliche Indikation vorliegt. Dringend erforderliche Begleitpersonen sind gestattet. Auch der Radonstollen kann als medizinische Einrichtung unter Beachtung der allgemeinen Hygieneregeln geöffnet bleiben.

Rehasport, Fitnessstudios, Sportangebote:

Rehasport ist nach ärztlicher Indikation als Angebot für Gruppen unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln möglich. Fitnessstudios bleiben entgegen der vorherigen Ankündigung grundsätzlich geschlossen. Analog zu Rehasport bzw. Angeboten der Physiotherapie ist im Innenbereich von Studios jedoch ein Training an Geräten möglich, wenn hierzu eine ärztliche Bescheinigung vorliegt, die die medizinische Notwendigkeit bestätigt. Pro definiertem Trainingsbereich darf nur eine Person gemäß den ärztlichen Vorgaben trainieren.

Eine Betreuung der Trainierenden ist dementsprechend notwendig, dabei dürfen maximal zwei Trainierende von einer Person betreut werden. Analog zu den Regeln im Sport sind Angebote im Freien in Gruppen von maximal 20 Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 14 Jahren sowie in Gruppen von maximal 10 Personen über 14 Jahren plus einem Trainer / einer Trainerin unter Einhaltung des Mindestabstands gestattet. Bei einer Inzidenz ab 50 bis 100 reduziert sich bei Gruppen über 14 Jahren die maximale Teilnehmerzahl auf maximal 5 Personen aus 2 Haushalte.

Dazu wird es dann aber eine gesonderte Allgemeinverfügung geben. Bis dahin gilt unabhängig der Inzidenz diese Auslegungshilfe. Bei Verdopplung des Mindestabstands sind auch mehr Personen möglich. Bei Angeboten im Außenbereich ist als Regenschutz ein Pavillon bzw. Zelt mit einem pavillonähnlichen Charakter ohne Seitenwände möglich. Die Räumlichkeiten von Fitnessstudios, Tanzschulen etc. dürfen an einzelne Haushalte vermietet werden. Es dürfen dann jedoch auch nur diese Einzelhaushalte dort trainieren.

Veranstaltungen:

Veranstaltungen jeglicher Art sind nicht gestattet.

Gottesdienste:

Gottesdienste sind weiterhin mit den entsprechenden Hygienekonzepten und Abstandsregeln gestattet. Anmeldung ist nicht erforderlich. Gemeinde- und Chorgesang ist nicht zulässig.

Hochzeiten:

An standesamtlichen Trauungen dürfen neben Standesbeamten und Brautpaar sowie Trauzeugen folgende Personen teilnehmen: Verwandte ersten oder zweiten Grades sowie deren Partner und Personen eines weiteren Hausstandes. Es besteht Maskenpflicht für alle, außer dem Brautpaar und dem Standesbeamten.

Beerdigungen:

Auf dem Friedhof außerhalb der Friedhofshalle gelten keine Personenbegrenzungen. Es ist jedoch auf die Einhaltung der Abstands- und Maskenpflicht zu achten. An der Trauerfeier in der Friedhofshalle dürfen alle Verwandten ersten oder zweiten Grades sowie deren Partner und Personen eines weiteren Hausstandes als Trauergäste teilnehmen. Darüber hinaus sind weitere Personen erlaubt, sofern die Größe des Raumes dies zulässt. Pro Person sind hier 10 Quadratmeter Fläche notwendig.

Gremiensitzungen:

Sitzungen der kommunalen Gremien sowie deren Ausschüsse, Zweckverbände etc. sind unter Beachtung der gültigen Hygiene-und Abstandsvorgaben gestattet. Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen und ähnliches von Vereinen und Verbänden sind hingegen in Präsenz untersagt.

Schulen:

Auf die jeweils aktuellen Veröffentlichungen des Bildungsministeriums ist zu achten.

Ausnahmen:

Ausnahmegenehmigungen können in begründeten Einzelfällen erteilt werden. Diese sind bei der Kreisverwaltung unter CoronaAuskunft@kreis-badkreuznach.dezu beantragen.

Quelle: Kreisverwaltung Bad Kreuznach