Die Details der ab 1. März gültigen Coronabekämpfungsverordnung

Die Konkretisierung der Ergänzung zur sechzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung der Kreisverwaltung Bad Kreuznach sind am dem 1. März 2021 gültig (Stand 27.02.2021). Allgemein gelten weiterhin die AHA + L – Regeln (Abstand – Hygiene – Alltagsmaske – Lüften). Die jeweiligen Hygiene- und Abstandsregeln sind generell einzuhalten, auch wenn auf diese nicht zusätzlich hingewiesen wird.

Masken:

Im Bereich von Einzelhandel, gewerblichen Einrichtungen, bei Abhol-, Liefer- und Bringservice, in öffentlichen Gebäuden und Verwaltungen, in Gotteshäusern, bei unmittelbarem Kontakt in Arztpraxen und therapeutischen Praxen, in Bus und Bahn gelten verschärfte Regeln. Hier müssen entweder medizinische (OP-) Masken, KN-95 / N95-Masken oder FFP-2-Masken getragen werden. Reine Alltagsmasken (Stoffmasken) sind hier nicht mehr zulässig.

Bei allen anderen hier nicht benannten Orten können weiter einfache Mund-Nasen-Bedeckungen (Alltagsmasken) getragen werden. Visiere für Beschäftigte des Einzelhandels und des Dienstleistungsgewerbes sind weiter zulässig. Beschäftigte, die ihre Arbeit hinter einer Trennscheibe verrichten (z.B. in Kassensituationen im Supermarkt), sind nach wie vor von der Maskenpflicht befreit.

Regeln im öffentlichen Raum:

In Rheinland-Pfalz dürfen insgesamt maximal ein Hausstand und eine weitere Persongemeinsam im öffentlichen Raum ohne Mindestabstand unterwegs sein. Bei der Bestimmung der Personenzahl aus den beiden Haushalten werden Kinder bis einschließlich 6 Jahren nicht mit eingerechnet.Zur Betreuung von minderjährigen oder pflegebedürftigen Personen ist die Anwesenheit mehrerer Personen eines weiteren Hausstands gestattet. Beispielsweise dürfen Großeltern mehrere Enkelkinder gleichzeitig betreuen, wenn diese aus dem gleichen Hausstand kommen. Bei getrennt lebenden Elternteilen darf das Umgangsrecht wie bisher ausgeübt werden. Im öffentlichen Raum gilt ein striktes Alkoholverbot.

Zusammenkünfte im privaten Raum:

Neben den verbindlichen Vorgaben im öffentlichen Raum gilt im privaten Bereich diedringliche Forderung, diese Regelungen auch hier einzuhalten.

Baumärkte und Gartencenter, Gärtnereien, Blumenläden:

Blumenläden dürfen grundsätzlich öffnen. Die Außenverkaufsbereiche von Gartencentern, Gärtnereien etc. sowie von Baumärkten dürfen öffnen, soweit sich der Verkauf auf ein für den Gartenbau oder Pflanzenverkauf typisches Angebot beschränkt. Eine Kontakterfassungspflicht im Außenbereich besteht nicht, in diesem Fall – analog zu den Bestimmungen des Abholservice – auch nicht im Kassenbereich. Analog zu den Regeln in § 5 (3) können – wie bisher schon beispielsweise in Discountern oder großen Drogeriemärkten – auch weitere Waren angeboten werden, sofern das Warenangebot nicht den Schwerpunkt des Außenverkaufssortiments bildet.

In den Innenbereichen darf ebenfalls geöffnet werden. Für den Bereich von Schnittblumen und Topfpflanzen gelten hierbei analog zu den Blumenläden keine Beschränkungen. Beim übrigen Angebot müssen Kunden einen Einzeltermin vereinbaren. Die Terminvergabe kann vorab, aber auch spontan und unmittelbar vor Ort erfolgen. Dabei sind die Kontaktdaten zu erfassen. Dies kann in Papierform erfolgen, aber auch digital. Aktuell erarbeitet die Kreisverwaltung eine Schnittstelle zur App „Luca“. Insoweit ist es sinnvoll, diese App vor Ort zu nutzen.

In größeren Märkten können mehrere einzelne Verkaufsbereiche gebildet werden, für die Termine vergeben werden dürfen. Pro klar definiertem einzelnen Verkaufsbereich sind dabei Kunden jeweils eines Hausstandes zugelassen. Dabei ist mit speziellen Wegeführungen und im Kassenbereich darauf zu achten, dass zwischen den Kunden unterschiedlicher Hausstände der Mindestabstand 1,50 m möglichstnicht unterschritten wird. Sofern im Innenbereich keine ausreichende Lüftung durch Öffnen von Fenstern und Türen oder durch eine leistungsfähige Lüftungsanlage gewährleistet ist, ist zwischen zwei Einzelterminen ein Zeitraum von mindestens 15 Minuten freizuhalten.

Sonstiger Einzelhandel:

Die Innenbereiche des Einzelhandels dürfen für Einzeltermine von Personen jeweils eines Hausstandes geöffnet werden. Die Terminvergabe kann vorab, aber auch spontan und unmittelbar vor Ort erfolgen. Dabei sind die Kontaktdaten zu erfassen. Wenn die Größe des Verkaufsraumes dies zulässt, können mehrere Verkaufsbereicheund auch Beratungsbereiche (z.B. bei Möbel- oder Automobilhandel) gebildet werden.

Pro klar definiertem einzelnen Verkaufs- bzw. Beratungsbereich sind dabei Kunden jeweils eines Hausstandes zugelassen. Dabei ist mit speziellen Wegeführungen und im Kassenbereich darauf zu achten, dass zwischen den Kunden unterschiedlicher Hausstände der Mindestabstand 1,50 m möglichst nicht unterschritten wird. Sofern im Innenbereich keine ausreichende Lüftung durch Öffnen von Fenstern und Türen oder durch eine leistungsfähige Lüftungsanlage gewährleistet ist, ist zwischen zwei Einzelterminen ein Zeitraum von mindestens 15 Minuten freizuhalten.

Warenträger außerhalb der Geschäfte sind grundsätzlich zugelassen. Auch eine Anprobe von Waren – z.B. bei Bekleidung oder Schuhen – ist bei Einhaltung von Abstandsregeln im Außenbereich gestattet, sofern dies von den Geschäften gewünscht ist. Eine Kontakterfassungspflicht im Außenbereich besteht nicht, in diesem Fall – analog zu den Bestimmungen des Abholservice – auch nicht im Kassenbereich.

Abhol- und Lieferservice:

Abhol- und Lieferservice z.B. in der Gastronomie sowie im Einzelhandel sind ausdrücklich erlaubt. Die Abholung von vorbestellten Speisen oder Waren darf innerhalb der Geschäftsräume erfolgen. Dies ist ausdrücklich erlaubt. Eine Abholung an der Türschwelle ist demnach nicht vorgeschrieben. Wartesituationen in den Geschäftsräumen sind hingegen zu vermeiden. Wartende sollten sich im Freien aufhalten.

Personenbegrenzungen in öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen:

Auf Verkaufs- oder Besucherfläche von bis zu 800 Quadratmetern darf sich höchstens eine Person pro 10 Quadratmetern aufhalten (Bsp.: Bei 800 Quadratmetern entspricht dies maximal 80 Personen). Für Flächen, die über die 800 Quadratmeter hinausgehen gilt, dass höchstens eine Person pro 20 Quadratmeter erlaubt ist (Bsp.: Bei 1600 Quadratmetern Fläche entspricht dies 80 Personen für die ersten 80 Quadratmeter und weitere 40 Personen für die zweiten 800 Quadratmeter). Für kleine Einzelhandelsgeschäfte und Einrichtungen gilt die Personenbegrenzung von maximal 1 Person pro 10 qm Verkaufsfläche nicht, wenn sich ausschließlich ein Haushalt mit einer weiteren Person in einem Raum aufhält.

Arbeits- und Betriebsstätten:

In allen Arbeits- und Betriebsstätten gilt grundsätzlich eine (Alltags-)Maskenpflicht. Diese entfällt, wenn der Mindestabstand von 1,50 Metern eingehalten werden kann. Der Verzehr von Speisen und Getränken in Kantinen ist nur dann gestattet, wenn Arbeitsabläufe oder die räumliche Situation dies erfordern (z.B. für Mitarbeiter in der Produktion).

Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz:

Nicht aufschiebbare Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz und auch die erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen beispielsweise in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten sind in Präsenzform unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln zulässig.

Musikvereine und Chöre:

Musikalische Proben und der Auftrittsbetrieb sind nicht möglich, ebenso ist außerschulischer Musikunterricht in Präsenz untersagt.

Sport:

Im Amateur- und Freizeitsport sind Mannschaftssportarten und jede Form von Kontaktsport generell untersagt, ebenso alle sportlichen Betätigungen im Innenbereich. Sportarten, in denen kein direkter Kontakt zu Mitspielern besteht, sind auf öffentlichen und privaten Anlagen im Freien alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, erlaubt.

Sportliche Betätigungen von Gruppen im Freien z.B. bei Ausdauerläufen sind möglich, wenn gewährleistet ist, dass das Abstandsgebot während der gesamten sportlichen Betätigung eingehalten wird und damit vergleichbar dem Training alleine oder zu zweit gehandelt wird. Tennis im Außenbereich ist im Einzel gestattet, Doppel sind nicht möglich. Golfen ist gestattet. Personal Training im Außenbereich ist genauso wie Einzelreitunterricht im Freien erlaubt. Tanzsport sowie der Betrieb der Tanzschulen sind nicht gestattet.

Der Trainings- und Wettkampfbetrieb ist im gesamten Sportbereich für Athletinnen und Athleten, die sich bereits für bevorstehende Euro- oder Weltmeisterschaften qualifiziert haben oder sich im Jahr 2021 qualifizieren können, erlaubt. Hundesport kann weiterhin stattfinden, auch der Betrieb von Hundeschulen ist möglich. Generell gilt für alle weiterhin möglichen Sportarten: Die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln sind zu beachten.

Freizeit:

Spielplätze dürfen weiterhin geöffnet bleiben, für Erwachsene gilt jedoch (Alltags-)Maskenpflicht. Es dürfen mehrere Hausstände gleichzeitig auf den Spielplätzen sein, es ist dabei der Mindestabstand zu beachten. Die Außenbereiche von botanischen Gärten, dem rheinland-pfälzischen Freilichtmuseum, Reiterhöfen, Tierparks u.ä. sind für den Publikumsverkehr geöffnet.

Außerschulische Bildungseinrichtungen:

Außerschulische Bildungsangebote in öffentlichen oder privaten Räumen dürfen nur digital durchgeführt werden. Fahrschulen können wieder praktischen Unterricht anbieten. Kurse der Familienbildung und der Jugendarbeit bzw. Jugendsozialarbeit sind nur als Einzelangebote zulässig. Der außerschulische Musikunterricht ist als Einzelunterricht in Präsenzform wieder möglich. Davon ausgenommen sind Gesangsunterricht sowie der Unterricht mit Blasinstrumenten.

Medizinische Dienstleitungen:

Erlaubt sind Dienstleitungen, die medizinischen oder hygienischen Gründen dienen. Dazu zählen unter anderem Fußpflege, Massagen, Physiotherapie, Logopädie und ähnliches.Friseure dürfen öffnen. Eine Terminvereinbarung ist notwendig. Diese darf auch spontan vor Ort erfolgen. Der Aufenthalt in Einrichtungen des Gesundheitswesens wie Rehaeinrichtungen, Sanatorien und Privatkrankenanstalten zu ausschließlich medizinischen Zwecken ist gestattet, wenn eine entsprechende ärztliche Indikation vorliegt. Dringend erforderliche Begleitpersonen sind gestattet. Auch der Radonstollen kann als medizinische Einrichtung unter Beachtung der allgemeinen Hygieneregeln geöffnet bleiben.

Rehasport, Fitnesstudios, Sportangebote:

Rehasport ist nach ärztlicher Indikation als Angebot für Gruppen unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln möglich. Fitnessstudios bleiben grundsätzlich geschlossen. Analog zu Rehasport bzw. Angeboten der Physiotherapie ist in Studios jedoch ein Training an Geräten möglich, wenn hierzu eine ärztliche Bescheinigung vorliegt, die die medizinische Notwendigkeit bestätigt. Pro definiertem Trainingsbereich darf nur eine Person gemäß den ärztlichen Vorgaben trainieren. Eine Betreuung der Trainierenden ist dementsprechend notwendig, dabei dürfen maximal zwei Trainierende von einer Person betreut werden. Die Räumlichkeiten von Fitnessstudios, Tanzschulen etc. dürfen an einzelne Haushalte vermietet werden. Es dürfen dann jedoch auch nur diese Einzelhaushalte dort trainieren.

Veranstaltungen:

Veranstaltungen jeglicher Art sind nicht gestattet.

Gottesdienste:

Gottesdienste sind weiterhin mit den entsprechenden Hygienekonzepten und Abstandsregeln gestattet. Gemeinde- und Chorgesang ist nicht zulässig. Es gilt eine Personenbeschränkung von maximal 100 Besuchern plus den Personen, die den Gottesdienst gestalten. Bei kirchlichen Veranstaltungenaußerhalb von Gottesdiensten (z.B. Sitzungen von Pfarrgemeinderat und Presbyterium) mit mehr als10 Teilnehmern sind diese mindestens zwei Tage vorher der Coronastabstelle (coronaauskunft@kreis-badkreuznach.de) anzuzeigen.

Hochzeiten:

An standesamtlichen Trauungen dürfen neben Standesbeamten und Brautpaar sowie Trauzeugen folgende Personen teilnehmen: Verwandte ersten oder zweiten Grades sowie deren Partner und Personen eines weiteren Hausstandes. Es besteht Maskenpflicht für alle, außer dem Brautpaar und Standesbeamten. Bei Feiern im Anschluss an die Trauung gelten die allgemeinen Bestimmungen (ein Hausstand plus eine weitere Person).

Beerdigungen:

Auf dem Friedhof außerhalb der Friedhofshalle gelten keine Personenbegrenzungen. Es ist jedoch auf die Einhaltung der Abstands- und Maskenpflicht zu achten. An der Trauerfeier in der Friedhofshalle dürfen alle Verwandten ersten oder zweiten Grades sowie deren Partner und Personen eines weiteren Hausstandes als Trauergäste teilnehmen. Darüber hinaus sind weitere Personen erlaubt, sofern die Größe des Raumes dies zulässt. Pro Person sind hier 10 Quadratmeter Fläche notwendig.

Gremiensitzungen:

Sitzungen der kommunalen Gremien sowie deren Ausschüssen, Zweckverbände etc. sind unter Beachtung der gültigen Hygiene- und Abstandsvorgaben gestattet. Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen und ähnliches von Vereinen und Verbänden sind hingegen in Präsenz untersagt.

Schulen:

Auf die jeweils aktuellen Veröffentlichungen des Bildungsministeriums ist zu achten.

Quelle: Kreisverwaltung Bad Kreuznach