Karl-Heinz Delaveaux geht juristisch gegen Hauptausschuss-Videokonferenz vor

Am Montag der Vorwoche fand erstmals in der Stadtgeschichte eine amtliche Videokonferenz statt (diese Seite berichtete). Die Oberbürgermeisterin hatte die Mitglieder des Haupt- und Personalausschusses virtuell für den 18.1.2021 zusammengerufen. Allerdings nicht formgerecht. Denn die Einladungen an jene Ausschuß- und Stadtratsmitglieder, die ihre Sitzungsunterlagen nicht digital sondern auf Papier erhalten, wurden erst am 14. Januar zugestellt. Und damit verfristet.

Ladungsfrist laut GemO 4, laut Geschäftsordnung 5 Tage

Die Gemeindeordnung schreibt eine Mindestfrist von vier Tagen vor, wobei der Zustellungstag und der Sitzungstag nicht mitzählen (diese Seite berichtete). In der Geschäftsordnung des Stadtrates sind sogar fünf Tage Ladungsfrist für Ausschusssitzungen vorgeschrieben. Eines der Ausschussmitglieder, die die Einladung erst am Donnerstag der Vorwoche erhielten, ist Karl-Heinz Delaveaux. Er nahm aus diesem Grund an der Videokonferenz nicht teil. Damit wurde der ihn betreffende Ladungsfehler nicht geheilt.

Beschwerde bei der Aufschichtsbehörde in Trier

Am Wochenende hat der Fraktionsvorsitzende von FWG / BüFEP den ihn persönlich betreffenden Formfehler in einer Beschwerde an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) gerügt. Diese legte er gestern auch Dr. Heike Kaster-Meurer und der Presse vor. In seiner Beschwerde verlangt Delaveaux, dass die Aufsichtsbehörde “unverzüglich” einschreitet. Die ADD soll feststellen, dass die am 18.1.21 gefassten Beschlüsse rechtswidrig und unwirksam sind, den Vollzug der rechtswidrigen Beschlüsse untersagen und die erneute Beratung der im nichtöffentlichen Teil behandelten Tagesordnungspunkte in einer neu einzuberufenden Sitzung anordnen.

Keine “außergewöhnliche Notsituation”

In seiner Begründung beschränkt sich Karl-Heinz Delaveaux allerdings nicht auf den ihn betreffenden Ladungsfehler. Sondern er bestreitet ganz grundsätzlich die Durchführung von Videokonferenzen als zulässiges Instrument der kommunalpolitischen Meinungs- und Willensbildung. Denn die in der Gemeindeordnung (GemO) definierten Voraussetzungen lägen nicht vor. Weder eine “Naturkatastrophe” noch eine “außergewöhnliche Notsituation”. Trotz der Corona-Epidemie seien nach wie vor Lebensmittelgeschäfte geöffnet, Banken und Gewerbe arbeiteten weiter.

Karl-Heinz Delaveaux strebt Grundsatzurteil an

In dieser Bewertung sieht sich Delaveaux, wie er auf Anfrage der Redaktion dieser Seite erklärte, durch mehrere Gerichtsurteile bestätigt, in der eine Vielzahl von Coronaschutzmaßnahmen wegen nicht gegebener Verhältnismäßigkeit aufgehoben wurden. Karl-Heinz Delaveaux wäre es “sehr angenehm” auch für Rheinland-Pfalz ein Grundsatzurteil in dieser Frage zu erstreiten. “Aber dazu kann es nur kommen, wenn die ADD meine Beschwerde ablehnt oder die OBin nicht im Sinne meiner Beschwerde handelt,” weiß der erfahrene Kommunalpolitiker. Und ist sich sicher:

Risiko einer gerichtlichen Zurechtweisung für ADD und OBin

“Dazu wird es kaum kommen. Denn die von mir vorgetragenen Argumente sind einfach zu schwerwiegend”. Die ADD müsse handeln, könne die Bad Kreuznacher Verhältnisse nicht länger aussitzen, “ohne selbst Schaden zu nehmen”. Weder die Aufsichtsbehörde noch Dr. Kaster-Meurer werden nach Delaveauxs Einschätzung das Risiko einer weiteren gerichtlichen Zurechtweisung eingehen. “Irgendwann ist das Maß voll, die Leute entschuldigen zwar Fehler, aber nicht ständige offene Rechtsbrüche.” Zu denen ist es laut Delaveaux in der angegriffenen Videokonferenz “zahlreich” gekommen.

Eher gepiepst als gesprochen

Das fängt beim “Teilausschluß der Öffentlichkeit” an, setzt sich über “Intransparente Abstimmungen” fort und endet bei Isabelle Merker. Die Leiterin des Personalamtes soll, so haben es Ohrenzeugen Delaveaux berichtet, eher “gepiepst als gesprochen” haben. Und war daher teilweise nicht verständlich. Auch konnte Merker inhaltlich verschiedene Fragen von Ausschußmitgliedern nicht beantworten, machte einen “schlecht vorbereiteten Eindruck”. Das aber, so Delaveaux pfiffig, stehe nicht in seiner Beschwerde.

Sachverhalte sind Dr. Kaster-Meurer bekannt

Denn inhaltliche Defizite einzelner Verwaltungsmitarbeitenden sei kein formal zulässiger Beschwerdegrund. Sondern nur “ein großes Ärgernis und eine Behinderung für die Arbeit der ehrenamtlichen Kommunalpolitiker”. Weil Karl-Heinz Delaveaux ein unerschütterlicher Optimist ist, hat er gestern seine Beschwerde der Oberbürgermeisterin vorgelegt. Obwohl er weiß, dass die darin angesprochenen Sachverhalte Dr. Kaster-Meurer “seit dem vergangenen Montag bzw aus der Presseberichterstattung in der Folge bekannt” sind. Delaveaux hatte daher die Hoffnung, dass die OBin “von sich aus die Rechtswidrigkeit” erkennt “und die notwendigen Schlüsse daraus” zieht.

“Vermeidbaren Schaden von der Stadt abwenden”

Dies sei leider bis zum vergangenen Wochenende nicht der Fall gewesen. “Trotzdem kann aus meiner Sicht noch immer vermeidbarer Schaden von der Stadt und dem Ansehen der Kommunalpolitik abgewendet werden, wenn Sie auch ohne Anweisung aus Trier oder Gerichtsbeschluß die “Sitzung” vom 18.1.2021 und alle dort gefaßten Beschlüsse gemäß § 42 GemO aussetzen und zu einer Sitzung des Haupt- und Personalausschußes formkorrekt (bitte als Präsenzsitzung) einladen”, erklärt Karl-Heinz Delaveaux der Oberbürgermeisterin.

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Die Aufsichtsbeschwerde des Karl-Heinz Delaveaux im Wortlaut

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD), Herrn Präsident Thomas Linnertz, Willy-Brandt-Platz 3, D-54290 Trier
Aufsichtsbeschwerde gegen die Oberbürgermeisterin der Stadt Bad Kreuznach, Dr. Heike Kaster-Meurer

Sehr geehrter Herr Präsident Linnertz, hiermit lege ich Aufsichtsbeschwerde wegen Verletzung meiner Rechte als Ausschußmitglied und Mitglied des Stadtrats Bad Kreuznach ein und beantrage, dass die Aufsichtsbehörde unverzüglich folgende Entscheidungen trifft:

a) Die in der “Sitzung” des Haupt- und Personalausschusses der Stadt Bad Kreuznach am 18.01.2021 gefassten Beschlüsse sind rechtswidrig und unwirksam.

b) Der Vollzug der rechtswidrigen Beschlüsse wird untersagt.

c) Eine erneute Beratung der in der “Sitzung” am 18.1.2021 im nichtöffentlichen Teil behandelten Tagesordnungspunkte in einer neu einzuberufenden Sitzung des Haupt- und Personalausschusses wird angeordnet.

BEGRÜNDUNG:

1. Gerügt wird zunächst die Verletzung der Einladungsfrist. Ich bin Mitglied des Haupt- und Personalausschusses. Der Ausschuss wurde als Videokonferenz für Montag, den 18.01.2021 um 17.30 Uhr eingeladen. Die Einladung zur Sitzung ist mir nachweislich erst am Donnerstag, den 14.01.2021 durch einen städtischen Mitarbeiter zugestellt worden.

1.1. Schon von der Telefonkonferenz der Fraktionsvorsitzenden am 6.1.2021 war ich durch technische Defizite des städtischen Angebotes ausgeschlossen und habe mich an den da getroffenen Vereinarungen nicht beteiligen können.

1.2. Zwischen Einladung und Sitzung lagen lediglich drei volle Kalendertage. Dadurch war mir die Teilnahme nicht möglich. Die Geschäftsordnung des Stadtrats vom 27.06.2019 sieht bezüglich der Einladung der Ausschüsse unter § 29 explizit vor, dass zwischen Einladung und Sitzung mindestens fünf volle Kalendertage liegen müssen. Die GO wurde in Anwesenheit der OBin und der Stadtrechtsdirektorin beschlossen, die keinerlei Ergänzungs- oder Veränderungsvorschläge gemacht haben.

1.2.1. Die 5-Tages-Vorschrift widerspricht keiner Bestimmung in der Gemeindeordnung, da diese auf die Sitzungen der Gemeinderäte Bezug nimmt. Es ist nicht nur sachgerecht, sondern sogar zwingend notwendig, dass die Sitzungen der Gemeinderäte und der Ausschüsse gesondert betrachtet werden und es daher unterschiedliche Fristen gibt. Denn der Rat der Stadt Bad Kreuznach tagt immer donnerstags. Und fast immer am letzten Donnerstag im Monat. Die Ausschüsse tagen wesentlich unregelmäßiger. Ausserdem sind einige der Mitglieder bzw stellvertretenden Mitglieder der Ausschüsse keine Ratsmitglieder, so dass diesen die Routinen und Arbeitsweisen nicht im vollen Umfange aus Erfahrung bekannt sind.

2. Es ist zu befürchten, dass die Oberbürgermeisterin die Beschlüsse trotz ihres formwidrigen Zustandekommens schnell umsetzen will, um dadurch unumkehrbare Fakten zu schaffen. Die beantragten Entscheidungen der Aufsichtsbehörde sind deshalb unverzüglich zu treffen.

3. Weiterhin begründe ich meine Beschwerde wie folgt:

3.1. In der sogenannten Sitzung kam es nach Mitteilung von teilnehmenden Ausschuß- und Stadtratsmitgliedern zu einer Vielzahl von Verstößen gegen die Geschäftsordnung des Rates der Stadt und die Gemeindeordnung. Beispielhaft führe ich hier an:

3.1.1. Große Teile der Öffentlichkeit waren von der Teilnahme an der öffentlichen “Sitzung” ausgeschlossen. Teilnehmen konnte nämlich nur, wer über einen Internetzugang und die entsprechenden, teuren Zugangsgeräte verfügt. Die Nutzung der entsprechenden Technik in der Stadtbibliothek oder in Internetcafes war nicht möglich, da diese Einrichtungen wegen Corona geschlossen sind. Falls gewünscht benenne ich hierzu gern Zeugen.

3.1.2. Über die Art und Weise, wie Einwohner*Innen an der Sitzung teilnehmen können, wurde erst am Vormittag des Sitzungstages öffentlich informiert. Daher war es selbst einem großen Teil jener, die über die technische Ausstattung zur Teilnahme an Videokonferenzen verfügen, nicht möglich an der Sitzung teilzunehmen bzw es wurde ohne jede Not ein nur mit weiterem Aufwand überwindbares Zugangshindernis geschaffen. Falls gewünscht benenne ich hierzu gern Zeugen.

3.1.3. Von den wenigen, die den Versuch der Teilnahme unternahmen, gelang es einigen nicht, weil die Stadtverwaltung nicht in der Lage war / ist, eine nutzerfreundliche Technik einzusetzen. Die Presse hat Fälle benannt von Bürger*Innen, die teilnehmen wollten, aber durch die technischen Unzulänglichkeiten der Stadt ausgeschlossen waren. Falls gewünscht benenne ich hierzu gern Zeugen.

3.2. Weiterhin wurde gegen die Mindestanforderungen eines geordneten Sitzungsverlaufes vielfältig verstoßen.

3.2.1. So hat etwa die Leiterin der Personalanbteilung, Frau Isabelle Merker, so leise gesprochen, dass viele Sitzungsteilnehmende diese nicht bzw nur schlecht verstehen konnten. Falls gewünscht benenne ich hierzu gern Zeugen.

3.2.2. Die Nichtöffentlichkeit des nichtöffentlichen Teils der Sitzung wurde nicht eingehalten. So präsentierte ein Pressemedium am Morgen nach der Sitzung Screenshots vom Chat der nichtöffentlichen Sitzung. Wenn etwa für Personalfragen die Nichtöffentlichkeit vorgeschrieben ist, dann muß die Stadtverwaltung diese auch durchsetzen. Wenn die Verwaltung Technik einsetzt, die ein Mithören durch Unbefugte ermöglicht, besteht darin ein relevantes Formhindernis.

3.2.3. Unter Verstoß gegen Geschäfts- und Gemeindeordnung kamen mehrere Stadtrats- und Ausschußmitglieder nicht zu Wort. Falls gewünscht benenne ich hierzu gern Zeugen.

3.2.4. Die Abstimmungen wurden intransparent durchgeführt. Die Abstimmenden konnten nicht wahrnehmen, wie die anderen abgestimmt haben. Die Art und Weise, wie abgestimmt wird, war eingangs der Sitzung auch nicht definiert worden. Ohne Angabe eines nachvollziehbaren Grundes wurde eine Abstimmung (Leitung Jugendamt) einfach wiederholt. Falls gewünscht benenne ich hierzu gern Zeugen. Für den Fall, dass eine verwaltungsgerichtliche Prüfung dieser Beschwerde möglich wird, haben mir bereits fünf Sitzungsteilnehmende zugesichert die vorstehenden Angaben als Zeugen bestätigen zu können.

3.3. Schließlich stelle ich fest: die einschlägigen Bedingungen für die Einberufung der Sitzung als Videokonferenz lagen nicht vor. § 35 GemO normiert diesbezüglich: “(3) Bei Naturkatastrophen oder sofern andere außergewöhnliche Notsituationen dies erfordern dürfen Beschlüsse in einem schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren oder mittels Video- oder Telefonkonferenzen gefasst werden, wenn bei Umlaufverfahren kein Ratsmitglied einem solchen Verfahren widerspricht und bei Video- oder Telefonkonferenzen zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder einem solchen Verfahren zustimmt”.

3.3.1. Voraussetzung einer 2/3-Mehrheit für eine Videokonferenz ist also das Stattfinden einer Naturkatastrophe oder einer “außergewöhnlichen Notsituation”. Eine Naturkatastrophe hat es in RLP noch nie gegeben. Bei einer “außergewöhnlichen Notsituation” muß es sich in der Logik der GemO, die aus einer Reihe auch grundgesetzlich geschützter Werte Präsenzsitzungen vorschreibt, um etwas handeln, dass “das normale Leben auf den Kopf stellt”. Bei allem Verständnis für die Covid19-bedingten Einschränkungen und deren subjektive Wahrnehmung:

Alles, was für das Leben in einer Kommune relevant ist, läuft seit zehn Monaten ohne jede Einschränkung weiter. In Kitas wird auf Kinder aufgepaßt, in Schulen wird ab morgen wieder unterrichtet, die Masse der Menschen geht arbeiten wie zuvor. Von einer “außergewöhnlichen Notsituation” könnte nur jemand sprechen, der wie die COVID-Leugner die örtlich verhängten “Ausgangssperren” mit denen des zweiten Weltkrieges – wahrheitswidrig – auf eine Stufe stellt.

3.3.2. Der Umstand, dass im gesamten Kreis Bad Kreuznach von rund 159.000 Einwohner*Innen einige wenige hundert an COVID19 erkrankt waren, rechtfertigt ebenfalls die Einschätzung als “außergewöhnliche Notsituation” nicht. Wie eine zusammen vierstellige Zahl von Sitzungen der kommunalen Gremien des Landkreises, der Stadt Bad Kreuznach, der Verbands- und Ortsgemeinden im Kreis Bad Kreuznach seit dem März 2020 gezeigt hat, ist allein durch die Beachtung der AHA-Regeln eine Infektionsgefahr für die Mitglieder kommunaler Gremien 100% sicher auszuschließen.

Denn trotz der umfassenden Anstrengungen des Gesundheitsamtes konnte nicht ein einziger Covid-Fall im Kreis auf eine Sitzung eines kommunalen Gremiums zurückgeführt werden. Wir haben aber bereits vier Covid-Fälle wegen der Teilnahme an einem illegalen Pokertunier. Ich sage es noch einmal: wie Ihnen die Corona-Stabsstelle des Kreis Bad Kreuznach (Leiter Ron Budschat) bestätigen wird, hat es trotz einer vierstelligen Zahl von Sitzungen KEINEN EINZIGEN INFEKTIONSFALL gegeben.

3.3.3. Auch wäre es vollkommen unverhältnismäßig und unangemessen in einer Zeit, in der Supermarktkassiererinnen, Kitamitarbeitende und anderem Personal aufgezwungen wird in Präsenz zu arbeiten, ehrenamtliche Kommunalpolitiker in ihre Wohnzimmer flüchten dürfen, um dort dem Gemeinwohl zu dienen.

3.3.4. Ich selbst gehöre zur Risikogruppe. Wenn ich an einer Präsenzsitzung nicht teilnehmen wollte, würde ich einen Vertreter oder eine Vertreterin informieren. Diese Möglichkeit haben auch alle anderen Stadtrats- und Ausschußmitglieder. So hat der Bürgermeister der Stadt Bad Kreuznach, Herr Wolfgang Heinrich, mehrfach deutlich gemacht, dass er jederzeit zur Verfügung steht, um Präsenzsitzungen des Stadtrates und der Ausschüsse stellvertretend für die OBin zu leiten, falls diese ihre persönliche Befindlichkeit ausserhalb von Sitzungsräumen pflegen möchte.

3.3.5. Die angegriffene “Sitzung” des Haupt- und Personalausschusses hätte also gar nicht als Videokonferenz durchgeführt werden dürfen. Ich gebe offen zu, dass ich diese Frage wegen der landesweiten Bedeutung sehr gern gerichtlich geklärt sehen würde, zumal ein entsprechendes Verfahren zumindest in Koblenz noch nicht anhängig ist. Ich bitte Sie daher um eine

UNVERZÜGLICHE

Bearbeitung dieser meiner Beschwerde. Mit freundlichen Grüßen Karl-Heinz Delaveaux Mitglied des Haupt- und Personalausschusses der Stadt Bad Kreuznach Mitglied des Rates der Stadt Bad Kreuznach